Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. AnwZ (B) 79/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 1757

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[X.][X.] ([X.]) 79/07 vom 25. September 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 25. September 2008 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit [X.]escheid vom 21. Dezember 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. 2 Während des [X.]eschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung mit [X.]escheid vom 30. April 2008 nochmals widerrufen, nunmehr weil der 3 - 3 - Antragsteller die nach § 51 [X.]RAO vorgeschriebene [X.]erufshaftpflichtversiche-rung nicht mehr unterhalten hat, § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die [X.]ereitschaft erklärt, sich einer Erledigungserklärung des Antragstellers anzuschließen; der Antragsteller hat hierzu keine Erklärung abgegeben. I[X.] Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem sich der Antragsteller zur Erledigung nicht erklärt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 - [X.] ([X.]) 40/07 [X.]. 4). Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der [X.]eteiligten war ent- 4 - 4 - sprechend § 91 a ZPO, § 13 a [X.] zu entscheiden. Es entspricht billigem Er-messen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Ein-tritt des erledigenden Ereignisses unter [X.]erücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte. [X.] [X.][X.]

Wosgien [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 ZU 9/07 -

Meta

AnwZ (B) 79/07

25.09.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. AnwZ (B) 79/07 (REWIS RS 2008, 1757)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1757

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