Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2007, Az. I ZR 57/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4225

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 19. April 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

150% [X.] UWG §§ 3, 5 Abs. 1; § 4 Nr. 6 a) Eine Irreführung durch die blickfangmäßig herausgestellte Angabe "bis zu 150% [X.]" in einer Werbung für eine Festgeldanlage kann nicht damit begründet werden, der angesprochene Verkehr nehme an, der Anlagebetrag werde mit 150% pro anno verzinst. b) Wird einem Bankinstitut Kapital gegen Zahlung von Zinsen überlassen, [X.] es sich um die Inanspruchnahme einer Dienstleistung i.S. von § 4 Nr. 6 UWG. c) Die Anwendung des § 4 Nr. 6 UWG erfordert die Teilnahme an einem von der angebotenen Ware oder Dienstleistung getrennten Gewinnspiel. [X.], [X.]. v. 19. April 2007 - [X.] - [X.]LG Bonn - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 19. April 2007 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 9. März 2005 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren [X.], nimmt die Beklagte, ein Geldinstitut, wegen wettbewerbswidriger Werbung für eine Festgeldanlage auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. 1 Die Beklagte bot im Zeitraum vom 1. April bis 12. Juni 2004 eine Fest-geldanlage mit einer Laufzeit von sechs Monaten an. Die Mindesteinlage betrug 2.500 •. Neben einer garantierten Basisverzinsung, die je nach Höhe der [X.] zwischen 1,30% und 1,50% p.a. lag, konnte ein zusätzlicher [X.] er-zielt werden, dessen Höhe vom Erfolg der [X.] bei der [X.] in [X.] abhing. Bei Erreichen des Viertel-finales hätten die Anleger einen [X.] von 25%, bezogen auf den [X.], erhalten. Dieser [X.] sollte sich im Falle einer [X.] - 3 - teilnahme auf 50%, bei Erreichen des Finales auf 75% und im Falle eines Sie-ges im Endspiel auf 150% erhöhen. Wäre [X.] gewor-den, hätten die Anleger ihre Einlage daher mit 3,25% bis 3,75% verzinst be-kommen. Die [X.] schied jedoch bereits in der [X.] aus. Das Angebot der [X.] wurde unter anderem im [X.] beworben. Die Werbung enthielt die deutlich herausgestellte Angabe, dass "bis zu 150% [X.]" erzielt werden könnte. Das Wort "[X.]" war dabei mit einem [X.] versehen, der zu einer Fußnote am Ende der [X.]seite mit dem Hinweis "bezogen auf den garantierten Basiszinssatz" führte. Mit Hilfe eines [X.]s "Preise/Konditionen" gelangte der Interessierte zu einer Übersicht, in der für jedes mögliche Abschneiden der [X.] Fußballnationalmann-schaft bei dem Turnier die insgesamt gewährten Zinsen dargestellt waren. 3 Die Klägerin hält die Werbung mit Blick auf die Aussage "150% Zinsbo-nus" für irreführend. Die Werbung richte sich an den einfachen Fußballfan. Ein Teil dieser Zielgruppe verstehe diese Ankündigung dahingehend, dass bis zu 150% Zinsen p.a. auf den Anlagebetrag erzielt werden könnten. Die Aufklärung im Kleingedruckten erfolge zu spät. Darüber hinaus liege aufgrund der Kopp-lung der Rendite mit dem Ergebnis eines zukünftigen Sportereignisses ein [X.] gegen § 4 Nr. 6 und § 4 Nr. 1 UWG vor. 4 Die Klägerin hat nach vergeblicher Abmahnung, für die Kosten in Höhe von 189 • entstanden sind, beantragt, 5 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung wie nachstehend wiedergegeben, für eine Festgeldanla-ge zu werben, wenn der [X.] von dem Ergebnis eines zukünftig stattfin-denden Sportereignisses wie z.B. vom Erfolg der [X.] Fussballnatio-nalmannschaft bei der [X.] in [X.] abhängt: - 4 - - 5 - - 6 - 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 189 • nebst Zinsen zu bezahlen. - 7 - 6 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 7 Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage für unbegründet er-achtet. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-rin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision [X.]. 8 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen §§ 3, 5 sowie §§ 3, 4 Nr. 1 und 6 UWG verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: 9 Ein möglicher Verstoß gegen das [X.] sei nicht vom [X.] erfasst, der sich allein gegen die Verknüpfung der Zinshöhe mit dem Er-gebnis eines zukünftigen sportlichen Ereignisses richte. Der in den Antrag auf-genommene Hinweis auf die konkrete Verletzungsform stelle keine Erweiterung des Streitgegenstands auf eine umfassende Beanstandung der Werbung dar, sondern enthalte lediglich eine Beschränkung des [X.] auf die konkrete Verletzungsform. 10 Unabhängig davon sei ein Verstoß gegen das [X.] des § 5 Abs. 1 UWG auch nicht gegeben. [X.] die Werbung eine herausgestellte Aussage, so dürfe diese in ihrer Darstellung für sich genommen weder unrichtig noch für den Verkehr missverständlich sein. Nach diesen Grundsätzen sei die Ankündigung, der Anleger erhalte "bis zu 150% [X.]", in ihrem Kontext 11 - 8 - nicht als irreführend zu qualifizieren. Der Ausdruck "[X.]" beschreibe schon nach seinem Wortsinn einen Zuschlag auf gewährte Zinsen und nicht die Zinshöhe selbst. Dies sei den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich nicht nur um einfache Fußballfans, sondern um alle möglichen Kapitalanle-ger in dem Segment der kurzfristigen Festgeldanlage handele, auch bewusst. Soweit gleichwohl Zweifel bestünden, erfolge durch den weiteren Text eine aus-reichende Aufklärung. Der gut erkennbare Sternchenhinweis bei dem Wort "[X.]" führe den Verbraucher zur Fußnote, so dass er den Hinweis "[X.] auf den garantierten Basiszinssatz" in seine Entscheidung einbeziehen werde. Angesichts der finanziellen Bedeutung werde der [X.] aufmerksame Anleger zudem das Feld "Preise und Konditionen" anklicken, wo der erzielbare [X.] für jede mögliche Konstellation dargestellt sei. Die angegriffene Werbung verstoße auch nicht gegen § 4 Nr. 6 UWG. Es sei bereits fraglich, ob ein Gewinnspiel vorliege, da nicht zwischen Gewinnern und Verlierern unterschieden werde. Jedenfalls könne aber die zeitweise Über-lassung von Kapital gegen Zahlung einer Rendite nach Ende der vereinbarten Laufzeit weder als Inanspruchnahme einer Dienstleistung noch als Erwerb einer Ware durch den Anleger qualifiziert werden. Die Überlassung von Kapital stelle keine Dienstleistung dar. Es bestehe auch keine Abhängigkeit i.S. von § 4 Nr. 6 UWG, da keine zwei verschiedenen Leistungen vorlägen, die durch das Ange-bot im Wege der rechtlichen oder tatsächlichen Kopplung miteinander verbun-den seien. Der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG nur verhindern wollen, dass die Teilnahme an dem Gewinnspiel eine vorherige In-anspruchnahme der entgeltlichen Leistung erfordere. Wenn - wie im vorliegen-den Fall - beide Akte zusammenfielen, handele es sich nur um ein besonderes Verfahren der Preisgestaltung. 12 - 9 - Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG vor. Der Ein-satz aleatorischer Reize sei nicht per se unzulässig. Eine unangemessene un-sachliche Beeinflussung könne nur dann angenommen werden, wenn die Ent-scheidung nicht mehr nach sachlichen Kriterien getroffen, sondern maßgeblich von der Erwägung bestimmt werde, die in Aussicht gestellte Gewinnchance oder die unentgeltliche Zuwendung zu erhalten. Dabei müsse die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund treten. Dies sei im vorliegenden Fall zu verneinen, da der Mehrertrag nicht geeignet gewesen sei, im Falle eines erfolgreichen Abschneidens der [X.] eine über-triebene Anlockwirkung auszuüben, zumal bei einer Geldanlage ein spekulati-ves Element nicht unüblich sei. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der Verbraucher gerade bei Kapitalanlagen erst nach reiflicher Überlegung und Abwägung entscheide. 13 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den geltend [X.] und den Anspruch auf Ersatz der [X.] verneint. Die Voraussetzungen der §§ 3, 5 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 1 und 6 UWG bzw. des § 1 UWG a.F. sowie der §§ 683, 670 BGB liegen nicht vor. 14 1. Mit Blick auf das nach Abschluss des Angebots in [X.] getretene neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist hinsichtlich der maßgebli-chen Rechtslage zwischen dem Unterlassungsanspruch und dem Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu unterscheiden. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass auf der Grundlage der zum Zeit-punkt der Verkündung des [X.]eils geltenden Rechtslage Unterlassung verlangt werden kann. Die beanstandete Handlung muss aber auch zum Zeitpunkt ihrer Begehung rechtswidrig gewesen sein, da es andernfalls an der [X.] fehlt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.]. [X.] [X.], [X.] - 10 - 2007, 247 [X.] 17 = [X.], 303 - Regenwaldprojekt I). Demgegenüber ist für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten allein die rechtliche Beurtei-lung zum Zeitpunkt der Abmahnung maßgeblich ([X.], [X.]. [X.] - I ZR 167/03, [X.], 164 [X.] 7 = [X.], 67 - [X.]). 16 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des [X.], die beanstandete Werbung verstoße nicht gegen §§ 3, 5 Abs. 1 UWG. a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine mögliche Irrefüh-rung durch die Angabe "bis zu 150% [X.]" allerdings vom [X.] erfasst. 17 [X.]) Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antrag auf die Kopplung des [X.] an das Ergebnis eines Sportereignisses beschränkt sei. Zwar stellt der Antrag nicht ausdrücklich auf die Irreführung ab. Er wird aber im Streitfall durch den konkretisierenden Hinweis "wie nachstehend wiedergegeben" näher bestimmt. Dies deutet darauf hin, dass eine [X.] untersagt werden soll, die neben den abstrakt umschriebenen Merkmalen noch eine Reihe weiterer Eigenschaften aufweist ([X.], [X.]. v. 2.6.2005 - I ZR 252/02, [X.], 164 [X.] 14 = [X.], 84 - [X.], m.w.N.). 18 bb) Der Streitgegenstand wird nicht nur durch den Antrag, sondern auch durch den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt (Klage-grund) bestimmt (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.], 181, 182 = [X.], 28 - dentalästhetika; [X.]. v. 15.5.2003 - I ZR 217/00, [X.], 798, 800 = [X.], 1107 - Sanfte Schönheitschirurgie; [X.] [X.], 164 [X.] 15 - [X.]). Die Klägerin hat hier bereits in der 19 - 11 - Klageschrift vorgetragen, dass neben dem Verstoß gegen § 4 Nr. 6 UWG auch eine Irreführung mit Blick auf die Aussage "bis zu 150% [X.]" vorliege, und damit klargestellt, dass die beanstandete Werbung auch unter diesem Ge-sichtspunkt angegriffen werden soll. 20 b) Die angegriffene Werbung verstößt jedoch nicht gegen §§ 3, 5 Abs. 1 UWG. Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, bestimmt sich maßgeb-lich danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung [X.] ihres Gesamteindrucks versteht ([X.], [X.]. v. 16.12.2004 - I ZR 222/02, [X.], 438, 440 = [X.], 480 - Epson-Tinte; [X.]. v. [X.] - I ZR 314/02, [X.], 690, 691 f. = [X.], 886 - [X.]-Versand-handel). Dabei ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation an-gemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt ([X.] 156, 250, 252 f. - Markt-führerschaft, m.w.N.). [X.]) Die Werbung richtet sich entgegen der Auffassung der Revision an alle interessierten Kapitalanleger im Segment der kurzfristigen Festgeldanlage. Es ist nicht ersichtlich, warum durch die Werbung nicht auch Personen ange-sprochen werden, die sich nur am Rande oder überhaupt nicht für Fußball inte-ressieren. Doch selbst wenn man mit der Revision davon ausgehen wollte, dass die Zielgruppe der Werbung ausschließlich aus Fußballfans besteht, änderte sich an der Beurteilung des Verkehrsverständnisses nichts, da nach der [X.] ein Interesse für Fußball in allen Bevölkerungsschichten besteht. Die von der Revision gerügten [X.] hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen. 21 - 12 - bb) Entgegen der Auffassung der Revision wird durch die herausgestellte Angabe "bis zu 150% [X.]" keine wettbewerbsrechtlich relevante Fehl-vorstellung hervorgerufen. 22 23 (1) Eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe darf für sich genommen nicht unrichtig oder für den Verkehr missverständlich sein ([X.], [X.]. v. 17.2.2000 - I ZR 254/97, [X.], 911, 913 f. = [X.], 1248 - [X.]; [X.]. v. 28.11.2002 - I ZR 110/00, [X.], 249 = [X.], 379 - Preis ohne Monitor, m.w.N.). Eine irrtumsausschließende Aufklä-rung kann in solchen Fällen nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt ([X.] 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM; [X.] [X.], 911, 913 f. - Computerwerbung I; [X.], 249 - Preis ohne Monitor). Dies ist dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass der [X.] aufmerksame Verbraucher die aufklärenden Hin-weise wahrnimmt ([X.], [X.]. v. 24.10.2002 - I ZR 50/00, [X.], 163, 164 = [X.], 273 - [X.]; vgl. auch [X.] [X.], 249 - Preis ohne Monitor). (2) Es liegt nach der Lebenserfahrung fern, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Angabe "bis zu 150% [X.]" dahin-gehend versteht, dass der Anlagebetrag mit 150% p.a. verzinst wird. Bereits die Verwendung des Wortes "[X.]" macht deutlich, dass mit der Zahl "150%" nicht der Zinssatz an sich beschrieben ist, sondern nur eine Erhöhung des an-gebotenen Zinssatzes. Es kommt hinzu, dass - was den angesprochenen [X.] auch bekannt ist - ein Zinssatz von 150% p.a. für eine Festgeldan-lage außerhalb jeder realistischen Erwartung steht. Zudem wird durch den [X.], auf den mit dem Sternchen hingewiesen wird, hinreichend klarge-stellt, dass sich die Zahl "150%" auf den Basiszinssatz bezieht und sich die 24 - 13 - Verzinsung bei einem Erfolg der [X.] Fußball-[X.] um maximal das Eineinhalbfache erhöht. Da der Grad der Aufmerksamkeit bei die-ser Art Werbung für eine Geldanlage erfahrungsgemäß hoch ist, kann im [X.] davon ausgegangen werden, dass der Interessent den [X.] wahrnimmt (vgl. auch [X.] [X.], 163, 164 - [X.]). Dem Verbraucher werden auf der ersten Werbeseite im [X.] keine Vorstellungen zur konkreten Zinshöhe vermittelt. Es ist daher entgegen der [X.] der Revision unerheblich, dass die Aufklärung über die Zinskonditionen erst durch die über den [X.] "Preise und Konditionen" zu erreichende Übersicht erfolgt. Ein von der Werbung der [X.] angesprochener Verbraucher hat bereits aktiv die [X.]seite der [X.] aufgesucht. Ein solcher Verbrau-cher verfügt erfahrungsgemäß über die Fähigkeit, einen elektronischen Verweis zu erkennen. Es ist daher naheliegend, dass er diejenigen Seiten aufrufen wird, die er zur weiteren Information über die Geldanlage benötigt (vgl. [X.] [X.], 690, 692 - [X.]-Versandhandel). Hierzu zählt im vorliegenden Fall der genannte [X.]. 25 3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 6 UWG verneint. 26 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt die Überlas-sung von Kapital gegen Entgelt die Inanspruchnahme einer Dienstleistung i.S. von § 4 Nr. 6 UWG dar. Der Begriff der Dienstleistung ist weit zu verstehen und erfasst jede geldwerte unkörperliche Leistung; auf die rechtliche Qualifikation des zugrunde liegenden Vertrags kommt es nicht an (Fezer/[X.], UWG, § 4-6 [X.] 39; MünchKomm.UWG/[X.], § 4 Nr. 6 [X.] 34; Seichter in Ull-mann, jurisPK-UWG, § 4 Nr. 6 [X.] 23.1). Dieses weite Verständnis folgt [X.] - 14 - reits aus der Definition der [X.]handlung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, wo-nach der Dienstleistungsbegriff Rechte und Verpflichtungen einschließt und somit auch Finanzierungen und Kapitalanlagen erfasst (vgl. auch [X.] in He-fermehl/[X.]/[X.], [X.]recht, 25. Aufl., § 2 UWG [X.] 18; MünchKomm.UWG/[X.], § 2 [X.] 96 f.; [X.], UWG, 4. Aufl., § 2 [X.] 48 f.). Dass der Gesetzgeber in § 4 Nr. 6 UWG ein engeres Verständnis des Dienstleistungsbegriffs zugrunde gelegt hat, ist nicht anzunehmen. Das Ziel der Bestimmung, die Ausnutzung der Spiellust durch Kopplung der Teilnahme an einem Gewinnspiel mit dem Erwerb eines Produkts zu unterbinden, wird nur erreicht, wenn sämtliche entgeltlichen Leistungen und somit auch Darlehens-verträge davon erfasst werden. Dass auch der Gesetzgeber hiervon ausgegan-gen ist, wird dadurch deutlich, dass nach der Begründung des [X.] die Nutzung von [X.] unter § 4 Nr. 6 UWG fallen soll (BT-Drucks. 15/1487, S. 18). b) Der Annahme der Unlauterkeit steht jedoch - worauf auch das [X.] ergänzend abgestellt hat - entgegen, dass im vorliegenden Fall die Teilnahme am Gewinnspiel nicht von der Inanspruchnahme der Dienstleistung abhängig gemacht wird. 28 [X.]) Ein [X.] liegt vor, wenn eine rechtliche oder tatsächli-che Verknüpfung zwischen der Teilnahme am Gewinnspiel und dem Absatz des Produkts besteht ([X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 117/02, [X.], 599, 600 = [X.], 876 - [X.]). Ob dies ein vom Umsatzgeschäft getrenntes Gewinnspiel voraussetzt oder der Tatbestand des § 4 Nr. 6 UWG auch dann erfüllt sein kann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Spielelement unmittelbar die im Rahmen des [X.] zu erbringende Leistung bestimmt, ist bislang noch nicht abschließend geklärt. 29 - 15 - bb) Nach der wohl überwiegenden Meinung kann die Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG auch Fälle erfassen, in denen der Gewinn darin besteht, dass für den Teilnehmer die vertraglich vereinbarte Leistung günstiger wird. So wird et-wa das Versprechen eines Preisnachlasses oder die völlige Erstattung des Preises als Kopplung i.S. von § 4 Nr. 6 UWG angesehen ([X.] 2005, 24, 26 f.; [X.] MD 2006, 1388, 1389; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 4 Nr. 6 UWG [X.] 6.6; Fezer/[X.] [X.]O § 4-6 [X.] 65; MünchKomm.UWG/[X.], § 4 Nr. 6 [X.] 37; Seichter in [X.] [X.]O § 4 Nr. 6 [X.]). Danach läge im vorliegenden Fall eine Kopplung vor, da es keinen Unterschied machen kann, ob sich im Falle des Gewinns der Kaufpreis reduziert oder ob im Rahmen eines Darlehensvertrages die Verzinsung günsti-ger wird (so auch Seichter in [X.] [X.]O § 4 Nr. 6 [X.]). Nach der gegen-teiligen Auffassung setzt § 4 Nr. 6 UWG ein vom Umsatzgeschäft getrenntes Gewinnspiel voraus. Soweit der Gewinn lediglich die vertragliche Leistung oder Gegenleistung bestimme, fehle es an der in § 4 Nr. 6 UWG vorausgesetzten Kopplung (so vor allem Fezer/[X.] [X.]O § 4-1 [X.] 232). 30 cc) Der Senat teilt die Auffassung, dass § 4 Nr. 6 UWG ein vom Umsatz-geschäft getrenntes Gewinnspiel voraussetzt. Die Bestimmung des § 4 Nr. 6 UWG hat gegenüber § 4 Nr. 1 UWG Ausnahmecharakter, da die Bewertung als unlauter keine Eignung zur Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der ange-sprochenen Verkehrskreise erfordert (vgl. [X.] in Hefermehl/[X.]/ [X.] [X.]O § 4 UWG [X.] 6.5; Seichter in [X.] [X.]O § 4 Nr. 6 [X.] 10). Sie ist daher eng auszulegen. Der Wortlaut der Vorschrift ist zwar nicht eindeu-tig. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 4 Nr. 6 UWG vor allem die Fallkonstellation vor Augen hatte, dass der Verbrau-cher - um an einem Gewinnspiel teilnehmen zu können - zunächst eine entgelt-liche Leistung in Anspruch nehmen muss. Die Vorschrift bezweckt keine [X.] des bisher geltenden Rechts (vgl. die Begründung zum [X.] - 16 - entwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 18). Nach der Rechtsprechung zu § 1 UWG a.F. wurde jedoch der Einsatz aleatorischer Elemente bei der Preisgestaltung nur bei Vorliegen besonderer Umstände als wettbewerbswidrig angesehen (vgl. [X.], [X.]. v. 13.3.2003 - I ZR 212/00, [X.], 626, 627 = [X.], 742 - Umgekehrte Versteigerung II; [X.]. v. 13.11.2003 - [X.], [X.], 249, 250 - Umgekehrte Versteigerung im [X.]). Daher sind solche Verkaufs-förderungsmaßnahmen von den Sachverhalten zu unterscheiden, in denen eine Gewinnspielteilnahme an ein Absatzgeschäft gekoppelt wird. Wenn sich der mögliche Gewinn unmittelbar auf die vertragliche Leistung oder Gegenleistung auswirkt, handelt es sich nicht um ein an ein Absatzgeschäft gekoppeltes Ge-winnspiel, sondern um ein besonderes Verfahren der Preisgestaltung (vgl. auch Fezer/[X.] [X.]O § 4-1 [X.] 232). Aus diesem Grund fehlt es - worauf auch das Berufungsgericht zu Recht hinweist - im vorliegenden Fall an der im Gesetz vorausgesetzten Kopplung zwischen der Teilnahme an einem Gewinnspiel und der Inanspruchnahme einer Dienstleistung. 4. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung verstoße nicht gegen §§ 3, 4 Nr. 1 UWG. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass keine unangemessene unsachliche Beeinflussung vorliegt. 32 Nach der auf § 4 Nr. 1 UWG übertragbaren ([X.], [X.]. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, [X.], 161 [X.] 16 = [X.], 69 - Zeitschrift mit Sonnen-brille) Senatsrechtsprechung zu § 1 UWG a.F. reicht der Einsatz aleatorischer Reize für sich genommen nicht aus, um den Vorwurf der Unlauterkeit zu [X.]. [X.]widrig ist eine Werbung vielmehr erst dann, wenn die freie Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise durch den Einsatz aleatori-scher Reize so nachhaltig beeinflusst wird, dass ein Kaufentschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach 33 - 17 - der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt wird ([X.] [X.], 626, 627 - Umgekehrte Versteigerung II; [X.], 249, 250 f. - Umgekehrte Versteigerung im [X.]). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall schon deswegen nicht vor, weil bei Geldanlagen spekulative Elemente in keiner Weise untypisch sind. 5. Die angegriffene Werbung verstieß auch nicht gegen § 1 UWG a.F., so dass kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus §§ 683, 670 BGB besteht. 34 II[X.] Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 35 [X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.09.2004 - 14 O 107/04 - [X.], Entscheidung vom 09.03.2005 - 6 U 197/04 -

Meta

I ZR 57/05

19.04.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2007, Az. I ZR 57/05 (REWIS RS 2007, 4225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4225

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4 U 200/08

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6 U 197/04

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