Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.04.2016, Az. 29 W (pat) 78/13

29. Senat | REWIS RS 2016, 12699

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "biz2people" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 008 857.0

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 20. April 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]

3

ist am 9. November 2012 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 21: Haushaltsgeräte; Küchengeräte;

5

Klasse 25: [X.]ekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren;

6

Klasse 35: Unternehmensberatung, Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten.

7

Mit [X.]eschluss vom 2. September 2013 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Dienstleistungen der Klasse 35

8

Unternehmensberatung, Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten.

9

Zur [X.]egründung hat die Markenstelle ausgeführt, in diesem Umfang fehle dem Anmeldezeichen die erforderliche Unterscheidungskraft. Der Verkehr verstehe das angemeldete Zeichen dahingehend, dass es sich bei den Dienstleistungen um solche handele, die mit der Kommunikation zwischen Unternehmen und Kunden bzw. Menschen zu tun habe. Die Wortzusammensetzung stamme zwar aus der [X.], sei jedoch [X.] gebildet und die Abkürzungen in die [X.] eingegangen. Die zurückgewiesenen Dienstleistungen könnten alle der Kommunikation zwischen Menschen und Menschen dienen. Wie die Kommunikation zwischen Unternehmen und dem Kunden erfolge, müsse nicht genau definiert sein. Das Anmeldezeichen könne bewusst weit gefasst sein, um ein möglichst breites Feld abzudecken. Eine gewisse Unschärfe des [X.] führe noch nicht zu seiner Schutzfähigkeit.

Gegen den teilzurückweisenden [X.]eschluss richtet sich die [X.]eschwerde der Anmelderin. Sie beantragt sinngemäß,

den [X.]eschluss des [X.]s vom 2. September 2013 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Sie ist der Auffassung, dass der [X.] Verkehr, der der [X.] lediglich eingeschränkt mächtig sei, keine Veranlassung habe, die Zahl „2“ im Sinne von „to“ zu verstehen, wie dies bei „[X.]2[X.]“ oder „[X.]“ der Fall sei. Denn der erste [X.]estandteil des [X.] „[X.]“ sei lexikalisch nicht erfasst und stelle einen Phantasiebegriff dar, der keinen unmittelbaren sachlichen [X.]ezug aufweise. Der Wortbestandteil „[X.]“ stehe nicht nur für die Abkürzung „business“, sondern sei mehrdeutig. Er könne auch als Abkürzung für [X.]erufsinformationszentrum der Arbeitsagentur stehen. [X.] sei die [X.]ildung des [X.] schon deshalb, weil der Verkehr in dem Wortbestandteil „[X.]“ auch eine Endung für eine Top-Level Domain erkenne, die am Ende eines Wortes stehe. Insgesamt stelle das angemeldete Zeichen daher eine unübliche und insofern fantasievolle Kombination von für sich beschreibenden Wortbestandteilen zu einem einzigen Wortbegriff dar, der seinerseits nicht beschreibend sei. Schließlich weist die Anmelderin darauf hin, dass in anderen Ländern Zeichen eingetragen worden seien, bei denen die Annahme eines Freihaltebedürfnisses deutlich näher liege als beim angemeldeten Zeichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt [X.]ezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 [X.] zulässige, insbesondere form- und fristgerechte [X.]eschwerde der Anmelderin ist unbegründet.

1.

Der Eintragung des Zeichens „[X.]“ steht für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen hat.

a)

Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; [X.] 2010, 228 Rn. 33 – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 1108 Rn. 10 – [X.]; [X.] 2015, 581 Rn. 9 – [X.]; [X.] 2014, 872 Rn. 12 – [X.]; [X.] 2013, 731 Rn. 11 – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] 2014, 565 Rn. 12 – smartbook; [X.] 2012, 270 Rn. 8 - [X.] economy; [X.] 2009, 778 Rn. 11 – Willkommen im Leben).

Maßgeblich für die [X.]eurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.] 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord AG/[X.] SA [Matratzen Concord/[X.]]; [X.] a. a. [X.] Rn. 11 – [X.]; [X.] a. a. [X.] Rn. 8 – [X.] economy).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung ([X.], [X.] 2015, 173 Rn. 13 – for you; a. a. [X.] Rn. 10 - smartbook; [X.] 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) dann keine Unterscheidungskraft, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt, es sich um ein gebräuchliches Wort der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird oder das Zeichen sich auf Umstände bezieht, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender [X.]ezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] [X.] 2004, 674 Rn. 86 – [X.] [X.]/[X.] [Postkantoor]; [X.] a. a. [X.] Rn. 21 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 11 – [X.] economy; [X.] 2014, 569 Rn. 14 – [X.]; [X.] 2010, 1100 Rn. 23 – [X.]!; [X.] 2006, 850 Rn. 28f. – FUSS[X.]ALL WM 2006).

Ebenso ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen [X.]estandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden [X.]etrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.] 2004, 428 Rn. 53 – [X.] [Henkel]; [X.] 2015, 173 Rn. 16 – for you). Eine analysierende [X.]etrachtungsweise ist unzulässig, weil sich aus ihr keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche [X.]eschreibung von Waren ergibt ([X.] 2014, 564 Rn. 24 - smartbook). Allerdings schließt der Grundsatz der Gesamtbetrachtung es nicht aus, dass die einzelnen Markenbestandteile zunächst getrennt geprüft werden ([X.] [X.] 2010, 534 Rn. 43 Prana Haus GmbH/[X.] [[X.]]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 186).

Setzt sich die angemeldete Marke aus mehreren beschreibenden Wörtern zusammen, kann sich aus dem Gesamteindruck eine Unterscheidungskraft nur dann ergeben, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination semantisch oder syntaktisch eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2010, 931 Rn. 61ff. – [X.]/[X.] [COLOR EDITION]; a. a. [X.] Rn. 99 – [X.] NV/[X.] [Postkantoor]; [X.] 2014, 1204 – Rn. 18 – [X.]; [X.] 2009, 949 Rn. 13 – My World).

b)

Unter Anwendung dieser Grundsätze steht dem angemeldeten Zeichen für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen „

aa)

Die um Schutz nachsuchende Angabe setzt sich aus zwei zum [X.] Grundwortschatz gehörenden und dem inländischen Verkehrskreis geläufigen Wortelementen „[X.]“ und „people“ und der Zahl „2“ zusammen.

(1)

Der [X.]egriff „people“ bedeutet „Mensch, Leute, Volk oder Gemeinde“ ([X.]-OXFORD, Großwörterbuch [X.], [X.] u. a. 1990, Stichwort: people).

Die [X.]uchstabenfolge „[X.]“ ist die [X.] Abkürzung für „business“ ([X.], a. a. [X.], Stichwort: [X.]). Der [X.]egriff „business“ selbst ist im [X.] Sprachgebrauch weit verbreitet und bedeutet „Geschäft“ ([X.], Das große Wörterbuch der [X.], 3. Auflage, Stichwort: business; [X.], [X.], 21. Aufl., [X.]and 5, Stichwort: business). Er wird in vielfältigen [X.]egriffskombinationen verwendet, wie „[X.], [X.], Show-[X.]usiness, Musik-[X.]usiness, Profi-[X.]usiness, [X.], [X.], [X.]usiness Class“ oder der Wortfolge „business as usual (vgl. [X.]/[X.]usse, [X.], [X.] u. a. 2001, S. 186, 187 mit weiteren Nachweisen) und macht die [X.]ekanntheit des [X.]egriffs deutlich.Die Abkürzung „[X.]“ (in verschiedenen Ausprägungen) hat bereits vor dem Anmeldetag ebenfalls in der [X.]edeutung „Geschäft“ Eingang in die [X.] gefunden und ist als solche seit dem Jahr 1994 lexikalisch nachgewiesen (vgl. [X.] Lexikon der Abkürzungen, 1994, Stichwort: „[X.]“; [X.], [X.]eschluss vom 31.01.2006, 27 W (pat) 179/04 - [X.]izModel; [X.]eschluss vom 04.09.2002, 29 W (pat) 184/01 - mobile [X.]z). Sie wird über den Wirtschaftsbereich hinaus auch im [X.] als Abkürzung für „[X.]usiness“ verstanden (vgl. Petrowski, PC- und IT-Abkürzungen von A-Z, 2003, Stichwort: [X.]).

Die [X.]uchstabenfolge „[X.]“ steht zwar als Akronym auch für „[X.]“ und „[X.]erufsinformationszentrum“ (vgl. [X.] Lexikon, a. a. [X.], Stichwort: „[X.]“) oder hat die weitere [X.]edeutung der generischen Top-Level-Domain „[X.]“ für Unternehmen. Die Annahme der ersten beiden [X.]edeutungen ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang jedoch fernliegend, da es hier nicht um Finanzdienstleistungen/Geldgeschäfte in Klasse 36 oder Erziehung/Ausbildungsdienstleistungen in Klasse 41 geht, sondern um in Klasse 35 beanspruchte Dienstleistungen, nämlich Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten und Unternehmensberatung, die als Teilbereich des „Consultings“ verstanden werden. Consulting ist die individuelle Aufarbeitung betriebswirtschaftlicher Probleme durch Interaktion zwischen externen, unabhängigen Personen oder [X.]eratungsorganisationen und einem um Rat suchenden Klienten ([X.], [X.]eschluss vom 09.10.2015, 29 W (pat) 578/12). Diese Dienstleistung betrifft die eigentliche unternehmerische Tätigkeit, mithin das „Geschäft“ des Dienstleistungsempfängers, welches nicht nur im täglichen Wirtschaftsleben auch als „business“ bezeichnet wird ([X.], a. a. [X.], Stichwort: Geschäft; [X.], a. a. [X.], Stichwort: business). „[X.]“ im Sinne einer Top-Level-Domain zu verstehen, liegt ebenfalls nicht nahe, da das angemeldete Zeichen keine strukturelle Ähnlichkeit mit einer [X.]- oder eMail-Adresse aufweist. [X.]ei einer [X.]adresse steht die Top-Level-Domain „[X.]“ am Ende und nicht am Anfang einer Zeichenfolge und ist zudem durch einen Punkt von der [X.] getrennt. Auch der weitere [X.]estandteil höherer Ordnung einer [X.]adresse ([X.]) fehlt. [X.]ei einer eMail-Adresse steht die Top-Level-Domain ebenfalls am Ende und enthält zusätzlich ein „[X.]. All dies ist beim angemeldeten Zeichen nicht der Fall.

Allein der Umstand, dass das angemeldete Zeichen die Zahl „2“ in der Mitte der Wortfolge verwendet, stellt ebenfalls keine sprachliche [X.]esonderheit mehr dar. Vielmehr handelt es sich auch um das im [X.]en lautidentisch wie „two“ ausgesprochene Wort „to“. [X.]estimmte Zahlen (u. a. 4 = for) werden als Ersatz für [X.] Wörter benutzt und auch vom Verkehr in diesem Sinne verstanden (vgl. [X.] in [X.]/[X.], a. a. [X.] § 8 Rn. 193). Abkürzungen aus der [X.], die aus Gründen der Schreibökonomie aus dem [X.]ereich der [X.] entwickelt wurden (vgl. [X.], von [X.] bis [X.], [X.] 2009, [X.]), haben seit langem Eingang in die Sprache gefunden. [X.]ereits Ende der 90iger Jahre war es üblich in der [X.], Zahlen als Abkürzung für Worte in einer Unterhaltung zu verwenden, wie z. [X.] für [X.]/bis später oder [X.] für [X.]/von Angesicht zu Angesicht (vgl. Kreisel/Jargon, Net Jargon, [X.] fürs [X.], [X.] 1996, Stichwort: talk mode jargon). [X.]esonders verbreitet ist die Zahl „2“ in der [X.]edeutung „to“ als [X.] Präposition ([X.], von [X.] bis [X.], [X.] 2009, S. 27; vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17.02.2011, 30 W (pat) 19/10 – cover2dry; [X.]eschluss vom 22.12.2005, 33 W (pat) 1/04 – apotheke2u.de; [X.]eschluss vom 02.07.2003, 29 W (pat) 102/01 – [X.]; [X.]eschluss vom 18.10.2001, 25 W (pat) 21/01 – web2cad).

(2)

Das Zeichen „[X.]“ wird in seiner Gesamtheit daher ohne weiteres mit „business to people“ gleichgesetzt und im Sinne von „Geschäfte für/zwischen Menschen“ verstanden werden. Dieses Verständnis ergibt sich ohne analytische Gedankenschritte einfach aus der Kombination der Zeichenelemente des [X.].

Das angemeldete Wortzeichen erfährt durch die Kombination der vorgenannten [X.]egriffe weder in syntaktischer noch in semantischer Art einen [X.]edeutungswandel, der über den Sinngehalt der Einzelzeichen hinausgeht. Der Geschäftsverkehr ist ständig mit neuen [X.]egriffen konfrontiert, die beschreibend (und auch werbemäßig) formuliert und dementsprechend verwendet werden. Die Struktur des angemeldeten Zeichens findet sich – vor allem im Geschäftsleben – auf vielfältige Weise wieder, wie [X.]2[X.] (= [X.]usiness to [X.]usiness) oder [X.]2C (= [X.]usiness to Consumer). Ersteres wird als Handel mit Waren oder Dienstleistungen zwischen Unternehmen verstanden, letzteres als Geschäfte zwischen Unternehmen und Privatkunden ([X.], [X.], 21. Aufl., [X.]and 5, Stichwort [X.]usiness-to-[X.]usiness). Aber auch andere Abkürzungen mit gleichartiger Struktur wurden und werden im Geschäftsleben und in der Werbebranche verwendet: [X.] = [X.]usiness to Employee; [X.] = [X.]usiness to Administration (vgl. Petrowski, PC- und IT-Abkürzungen von A-Z, 2003, Stichwort: [X.]:“). Wie eine Vielzahl von derart gebildeten Zeichenzusammensetzungen zeigt, kommt hierdurch keine markenspezifische und eine damit verbundene Herkunftsfunktion zum Ausdruck. Der Umstand, dass das beanspruchte Wortzeichen in seiner Gesamtheit lexikalisch nicht erfasst ist, steht dem ebenfalls nicht entgegen ([X.] 2012, 272 Rn. 12 – Rheinpark-Center Neuss).

Der Einwand der Mehrdeutigkeit, welche von der Anmelderin vorgetragen wird, verfängt nicht. Die in Rede stehenden Dienstleistungen werden aufgrund der geläufigen Struktur des [X.] und der ohne weiteres zumindest für den geschäftlichen Verkehr verständlichen und eingängigen [X.]egriffskombination lediglich inhaltsmäßig beschrieben. Das angesprochene Publikum wird das angemeldete Zeichen deshalb nicht als Herkunftshinweis auffassen.

bb)

[X.]marketingprofis.de, „Ditch [X.]2[X.] and Think [X.]2P ([X.]usiness to People) vom 21.09.2011).

cc)

Das angemeldete Wortzeichen ist für die hier beanspruchte Dienstleistung „

Die Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten kann Gegenstand und Inhalt einer [X.]eratungsdienstleistung von Dritten sein, wie die der Anmelderin übersandten Rechercheunterlagen belegen (vgl. initio Organisationsberatung; G… Organisationsberatung; Move Organisationsberatung; [X.] Organisationsberatung; [X.]CO ([X.]üro für Coaching und Organisationsberatung) Köln).

Soweit die Anmelderin die Dienstleistung „

c)

An dieser Sach- und Rechtslage vermögen auch die von der Anmelderin angeführten [X.] und internationalen [X.] nichts zu ändern.

Ein Eingehen auf die genannten [X.] ist nicht veranlasst, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die [X.]eurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können ([X.] 2013, 522 Rn. 20 – [X.] schönste Seiten). Zum anderen darf auch unter [X.]erufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. [X.] 2014, 376 Rn. 19 – [X.] [X.]; [X.] 2012, 276 Rn. 18 – Institut der Nord[X.] Wirtschaft e.V.; vgl. auch [X.] [X.] 2009, 667 Rn. 18 – [X.]ild digital GmbH/[X.] [Volks.Handy]). Auch ausländische [X.] identischer oder vergleichbarer Marken, auf die sich die [X.]eschwerdeführerin im Verfahren vor dem [X.] berufen hat, haben hinsichtlich der Schutzfähigkeit weder eine [X.]indungs- noch eine Indizwirkung (vgl. [X.], a. a. [X.], Rn. 30 – [X.]; [X.] in [X.]/[X.], a. a. [X.], § 8 Rn. 45, 46 m. w. N.).

2.

Auf die Frage, ob ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besteht, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr an.

Meta

29 W (pat) 78/13

20.04.2016

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.04.2016, Az. 29 W (pat) 78/13 (REWIS RS 2016, 12699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12699

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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