Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2005, Az. XII ZR 131/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1499

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 131/03
vom 5. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juni 2000 wird mit der Maßgabe nicht angenommen, dass die Kostenentscheidung im Versäumnisurteil des [X.] vom 10. Juni 1999 wie folgt korrigiert wird: Der Klägerin werden die Mehrkosten auferlegt, die dadurch entstanden sind, dass sie ihre Klage zunächst beim [X.] [X.] erhoben hat. Im Übrigen tra-gen die Kosten des Rechtsstreits die Klägerin zu 1/9 und der Beklagte zu 8/9. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 30.000 •

Gründe: Die [X.] hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Aus-- 3 - legung des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 - [X.], 277). Ungeachtet dessen ist jedoch die Kostenentscheidung des im ersten Rechtszug ergangenen Versäumnisurteils von Amts wegen zu korrigieren (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 1980 - [X.] - [X.], 46, 48; [X.], Beschluss vom 13. Juni 1995 - [X.] - [X.] 1996, 94 unter Aufgabe von [X.], Urteil vom 8. November 1985 - [X.] - NJW-RR 1986, 548, 549; Musielak/[X.] ZPO 3. Aufl. § 97 Rdn. 5 und § 99 Rdn. 17; [X.]/[X.] ZPO 25. Aufl. § 97 Rdn. 6), weil dies weder im Endurteil der [X.] Instanz noch im Beru-fungsurteil geschehen ist und diese Kostenentscheidungen somit unvollständig sind. Die Verpflichtung der Klägerin, die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstanden sind, dass sie ihre Klage bei dem nicht zuständigen [X.] eingereicht hat, ergibt sich aus § 281 Abs. 3 ZPO. Durch die - verfahrensfehlerhafte - Abweisung des [X.] im nicht mit Entscheidungsgründen versehenen Versäumnisurteil liegt zudem ein Teilunterliegen der Klägerin vor, so dass die Kosten entsprechend zu quoteln sind (§ 92 Abs. 1 ZPO). Diese sind ihr in dem Verhältnis aufzuerlegen, das der - 4 - (abgewiesenen) sofortigen Herausgabe zur (ausgesprochenen) Herausgabe zum 9. März 2000 entspricht, bezogen auf die vertraglich vorgesehene Dauer des Pachtverhältnisses bis 31. Dezember 2008 (vgl. [X.]/[X.] ZPO 63. Aufl. § 92 Rdn. 26). Hahne [X.]

[X.]

Ahlt

Dose

Meta

XII ZR 131/03

05.10.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2005, Az. XII ZR 131/03 (REWIS RS 2005, 1499)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1499

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