Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2006, Az. XII ZR 82/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2934

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] und [X.]/04 Verkündet am: 28. Juni 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision wird das Urteil der 21. Zivilkammer des [X.] vom 22. April 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zu Lasten der Klägerin ergangen ist. Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen. Das Urteil ist gegen die Beklagte zu 2 vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Räumung eines gemieteten Hauses, die Feststellung, dass sich ein anderer Antrag in der Hauptsache erle-digt habe, sowie die Feststellung, dass der Mietvertrag zwischen den Parteien beendet sei. Der Beklagte zu 1 hat eine Widerklage erhoben. 1 - 3 - Entscheidungsgründe: [X.] 2 Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Beklagte zu 2 ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den für das Revisionsgericht ersichtlichen Sach- und Streitstand (vgl. [X.], 79, 81 ff.). I[X.] Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels tatsächlicher Fest-stellungen und einer nachvollziehbaren Wiedergabe der [X.] in der Revision nicht überprüfbar ist. 3 1. Nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann in einem Berufungsurteil der [X.] ersetzt werden durch Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellun-gen im Urteil der ersten Instanz, verbunden mit erforderlichen Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen, die sich aus dem Vortrag der Parteien und aus etwaiger Bezugnahme vor dem Berufungsgericht ergeben. 4 Diese Mindestvoraussetzungen sind, auch wenn das neue Prozessrecht die Berufungsgerichte bei der [X.] entlasten will, für den Inhalt ei-nes Urteils nicht entbehrlich (BGHZ 158, 60, 61 m.N.). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn, trotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen deren revisi-onsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Deshalb müssen sich die tatsächli-chen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder - im Falle des § 540 5 - 4 - Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll - so erschließen, dass eine [X.] Nachprüfung möglich ist (BGHZ aaO, 62). 6 2. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsurteil diesen [X.] nicht genügt. Das Urteil enthält weder einen Tatbestand noch eine Be-zugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils. Vielmehr hat das Berufungsgericht von der Darstellung tatsächlicher Feststel-lungen ausdrücklich abgesehen, weil es - fälschlicherweise - seine Entschei-dung für unanfechtbar hielt. Auch die Gründe des Urteils lassen die tatsächli-chen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erkennen. Das Berufungsurteil ist deshalb - soweit es zum Nachteil der Klägerin er-gangen ist - von Amts wegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen. 7 Hahne [X.] [X.] [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.11.2003 - 29 C 14640/01 - [X.], Entscheidung vom 22.04.2004 - 21 S 14/04 -

Meta

XII ZR 82/04

28.06.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2006, Az. XII ZR 82/04 (REWIS RS 2006, 2934)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2934

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