Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2012, Az. XII ZR 131/10

12. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5439

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Pachtsache: Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Revisionsinstanz; Zurückbehaltungsrecht des Pächters bei unterlassener Nebenkostenabrechnung


Tenor

Von den Kosten erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 15,5 %, der Beklagte 84,5 %.

Von den Kosten des [X.]s tragen der Kläger 12,5 %, der Beklagte 87,5 %.

Die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert beträgt:

Für die erste und zweite Instanz 44.481 €, für das [X.] 42.948 €, für das Revisionsverfahren 10.736 €.

Gründe

1

Nach der - auch in der Revisionsinstanz zulässigen - übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dabei ist es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht davon absehen kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären ([X.] Beschlüsse vom 17. März 2004 - [X.] - NJW-RR 2004, 1219 f.; vom 17. Juli 2006 - [X.]/03 - DStR 2007, 1361; vom 28. Oktober 2008 - [X.]/08 - NJW-RR 2009, 422; vom 20. Oktober 2009 - [X.]/08 - juris und vom 18. Oktober 2011 - [X.] 35/08 - juris Rn. 3).

2

Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die für die Zulassung der Revision maßgebende Rechtsfrage zu entscheiden, ob dem Pächter wegen unterlassener Nebenkostenabrechnungen des Verpächters ein Zurückbehaltungsrecht nicht nur an den laufenden Nebenkostenvorauszahlungen, sondern an dem gesamten Pachtzins zusteht.

3

Da andere Verteilungskriterien nicht gegeben sind, sind die Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufzuheben. Im Übrigen ist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung der rechtskräftig entschiedenen Teilforderungen wie beschlossen zu entscheiden.

Dose                                           [X.]

                        [X.]

Meta

XII ZR 131/10

20.06.2012

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 29. Oktober 2003, Az: 17 U 103/03

§ 535 BGB, § 581 BGB, § 91a ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2012, Az. XII ZR 131/10 (REWIS RS 2012, 5439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5439

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZR 131/10 (Bundesgerichtshof)


6 AZR 133/20 (Bundesarbeitsgericht)

Bindung an übereinstimmende Erledigungserklärungen


VII ZR 254/14 (Bundesgerichtshof)

Kostenentscheidung bei Erledigung des in der Revisionsinstanz anhängigen Streitteils; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde vor Ablauf der …


II ZR 163/03 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 261/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.