Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2002, Az. XI ZR 323/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4013

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[X.]/01vom19. März 2002in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 19. März 2002 durchden Vorsitzenden Richter [X.], [X.] Siol, [X.],[X.] und die Richterin [X.]beschlossen:Der Antrag des [X.]n, die [X.] dem Urteil des 30. Zivilsenats - zugleich Familien-senat - des [X.], [X.] [X.], vom 3. Juli 2001 einstweilen einzustel-len, wird abgelehnt.Gründe:Eine Einstellung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht,weil der [X.] in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag gemäߧ 712 ZPO gestellt hat (vgl. [X.], Beschluß vom 24. November 1999- [X.], [X.], 746). Der [X.] macht zur [X.] geltend, daß er bei Fortsetzung der Zwangs-vollstreckung eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abge-ben müsse. Dies war für den Fall [X.] oder aussichtsloser Pfän-dung von vornherein vorhersehbar und hätte bereits in der [X.] geltend gemacht werden können (vgl. [X.], Beschluß vom31. Oktober 2000 - [X.], NJW 2001, 375). Zudem ist die [X.] Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kein nicht zu ersetzenderNachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO, sondern lediglich ein regelmä-- 3 -ûig mit der Vollstreckung eines Zahlungsurteils verbundener Nachteil(vgl. [X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. § 719, Rdn. 6), der als normale Folgedes Urteils und seiner Vollstreckung hinzunehmen ist (vgl. [X.], [X.] vom 20. Juni 2000 - [X.], [X.], 3008, 3009).[X.] Siol Bungeroth Joeres [X.]

Meta

XI ZR 323/01

19.03.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2002, Az. XI ZR 323/01 (REWIS RS 2002, 4013)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4013

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