Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. 2 ARs 24/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 15518

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 24/15
2 AR 15/15

vom
12. Februar
2015
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Az.: 566 [X.]/11, 566 Js 782/12, 566 Js 1034/12,
566 Js 494/13,

566 Js 1378/13,
566 [X.] Amtsgericht -
Strafrichter -
Gütersloh

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 12. Februar
2015 beschlossen:

Die beim [X.] anhängigen Verfahren
a)
566 [X.]/11 (= 13 Ds -
566 [X.]/11-
159/12),
Anklageschrift vom 25.
Mai 2012 zum Amtsgericht -
Jugendrichter -
Gütersloh (Tatvorwurf: sexueller Missbrauch eines Kindes),
b) 566 Js 782/12,
Anklageschrift vom 16. Januar 2013 zum Amtsgericht -
Strafrichter -
Gütersloh (Tatvorwurf: falsche Verdächtigung),
c) 566 Js 1034/12,
Anklageschrift vom 22. März 2013 zum Amtsgericht -
Strafrichter -
Gü-tersloh (Tatvorwurf: Besitz kinderpornographischer Schriften),
d) 566 Js 494/13,
Anklageschrift vom 12. September 2013 zum Amtsgericht -
Jugend-richter-
Gütersloh (Tatvorwurf: sexueller Missbrauch eines Kindes),
e) 566 Js 1378/13,
Anklageschrift vom 26.
Juni 2014 zum Amtsgericht -
Strafrichter -
Gü-tersloh (Tatvorwurf: Verbreitung kinderpornographischer Schriften),
f) 566 [X.],
Anklageschrift vom 21. November 2013 zum Amtsgericht -
Strafrich-ter
-
Gütersloh (Tatvorwurf: falsche Verdächtigung),
werden zu dem beim [X.] -
Jugendschutzkammer
-
[X.] anhängigen Verfahren [X.] jug
-
3
-
verbunden.

Gründe:
Der [X.] hat in seiner Zuschrift vom 26.
Januar 2015 Folgendes ausgeführt:
"Beim [X.] -
Jugendschutzkammer
-
[X.] ist unter dem Ak-tenzeichen [X.] jug ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und anderer Delikte anhängig. Mit Eröffnungsbeschluss vom 12.
Januar 2015 hat das [X.] -
Jugendschutzkammer
-
[X.] die Anklage der [X.] vom 14.
November 2014 zur Hauptverhandlung zugelas-sen. Das Verfahren gegen die Mitangeklagte

A.

wurde mit Be-schluss vom 7.
Januar 2015 abgetrennt. Der Angeklagte befindet sich in Unter-suchungshaft, derzeit aufgrund Haftbefehls des [X.]s -
Jugend-schutzkammer
-
[X.] vom 12.
Januar 2015.
Beim Amtsgericht -
Jugendrichter und Strafrichter
-
Gütersloh sind die im [X.] bezeichneten weiteren Strafverfahren gegen den Angeklagten K.

anhängig. Sie haben vorwiegend Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern zum Gegenstand.
Das [X.] -
Jugendschutzkammer
-
[X.] sieht die Notwen-digkeit, eine Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung zu prüfen, und hat daher eine Verbindung der Strafverfahren für zweckmäßig und geboten erachtet. Es hat die Sache mit Verfügung vom 13.
Januar 2015 über die Staatsanwaltschaft [X.] zur Entscheidung über eine Verbindung der Verfahren vorgelegt.
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2
3
4
-
4
-
Das [X.] (Schreiben vom 6.
Januar 2015), die Staats-anwaltschaft [X.] (Schreiben vom 30. Dezember 2014) sowie die Staats-anwaltschaft [X.] ([X.] vom 19.
Januar 2015) sind mit einer Verbindung einverstanden. Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt O.

aus E.

(Schreiben vom 7.
Januar 2015), sowie der Angeklagte selbst (handschriftliches Schreiben vom 8.
Januar 2015) haben sich gegen die Verbindung zum Verfahren in [X.] und stattdessen für eine Abgabe an das [X.] [X.] ausgesprochen.
Der [X.] ist für die Entscheidung über die Verbindung bei-der Verfahren gemäß §
4 Abs.
2 Satz
2 StPO als gemeinsames oberes Gericht zuständig, da die betroffenen Gerichte im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen.
Die Verbindung ist im Interesse einer umfassenden Aufklärung und Abur-teilung sachdienlich und geboten. Es besteht ein Sachzusammenhang im Sinne von §
3 StPO. Nach den (vorläufigen) gutachterlichen Feststellungen des Sach-verständigen Dr.
G.

könnte beim Angeklagten die Unterbringung in der Si-cherungsverwahrung in Betracht kommen. Für die Prüfung der Voraussetzun-gen des §
66 StGB sind, wie das vorlegende [X.] -
zutreffend ausge-führt hat, die beim Amtsgericht -
Jugendrichter und Strafrichter
-
Gütersloh an-hängigen weiteren -
einschlägigen
-
Strafverfahren gegen den Angeklagten von Relevanz. Die von der Verteidigung vorgebrachten Gesichtspunkte (Hand-lungsort, [X.], Anreise von Zeugen) stehen dieser Bewertung nicht entgegen."
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-
5
-
Dem schließt sich der Senat an.

Fischer [X.]

Krehl

Eschelbach Zeng
8

Meta

2 ARs 24/15

12.02.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. 2 ARs 24/15 (REWIS RS 2015, 15518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15518

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