Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2020, Az. AnwZ (Brfg) 56/18

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2020, 11774

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:020320BANWZ.BRFG.56.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]
(Brfg)
56/18

vom

2.
März 2020

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

-
2
-

Der [X.], [X.], hat durch die Richterin
Grüneberg
am 2.
März 2020
beschlossen:
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

Das Urteil des 1.
Senats des [X.] des
Landes [X.] vom 29.
Juni 2018 ist gegen-standslos.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Beige-ladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000

festgesetzt.

Gründe:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt er-klärt haben, ist gemäß §
112e Satz
2 BRAO, §
125 Abs.
1 Satz
1, §
92 Abs.
3 Satz
1 VwGO das Berufungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
173 Satz
1 VwGO, §
269 Abs.
3 1
-
3
-

Satz
1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des [X.] festzustel-len.
Über die Kosten des Berufungsverfahrens ist entsprechend §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
161 Abs.
2 Satz
1, §
162 Abs.
3 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sach-
und Streitstand ist zu [X.]. Danach entspricht es der Billigkeit, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte hat sich durch ihre Rücknahme der Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt für eine Tätigkeit bei einem in Mischverwaltung nach Art.
91e Abs.
1 GG, §
44b SGB
II betriebenen Jobcenter mit Wirkung auch für die Vergangenheit in die Rolle der Unterlege-nen begeben und dabei den Rechtsstandpunkt der Klägerin übernommen ([X.], Beschluss vom 24.
Oktober 2011

IX
ZR
244/09, NJW-RR
2012, 688 Rn.
12); im Übrigen hätte der angefochtene Bescheid, wie der Senat zu einer parallelen Fallgestaltung bereits entschieden hat (Senat, Urteil vom 6.
Mai 2019

[X.]
(Brfg)
38/17, NJW-RR
2019, 946 Rn.
11
ff.), rechtlicher Überprüfung nicht standgehalten.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
194 Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
52 Abs.
1 GKG.
2
3
-
4
-

Für die getroffenen Entscheidungen ist nach §
112e Satz
2 BRAO, §
125 Abs.
1 Satz
1, §
87a Abs.
1 Nr.
3-5, Abs.
3 VwGO die Berichterstatterin zustän-dig.

Grüneberg
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 29.06.2018 -
1 [X.] 13/17 -

4

Meta

AnwZ (Brfg) 56/18

02.03.2020

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2020, Az. AnwZ (Brfg) 56/18 (REWIS RS 2020, 11774)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11774

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