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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 74/13
vom
20. [X.]ai
2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier:
Erledigung der Hauptsache
-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch die Berichterstatte-rin Richterin Roggenbuck
am 20.
[X.]ai
2014
beschlossen:
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Das Urteil des I.
Senats des [X.]s [X.] vom 19.
August
2013
ist gegenstandslos.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der
Klägerin
auferlegt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000
t-gesetzt.
Gründe:
I.
Die Beklagte hat die Rechtsanwaltszulassung der
Klägerin
wegen Ver-mögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]) durch Bescheid vom 11.
Januar
2012
widerrufen. Der [X.] hat die dagegen gerichtete Klage [X.] und die Berufung zugelassen. Während des laufenden Berufungsverfah-rens hat die Klägerin auf ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Beklagte hat infolgedessen
ihre Zulassung bestandskräftig gemäß §
14 Abs.
2 Nr.
4 [X.] widerrufen. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
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II.
Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt er-klärt haben, ist gemäß §
112e Satz
2 [X.], §
125 Abs.
1 Satz
1, §
92 Abs.
3 Satz
1 VwGO das Berufungsverfahren einzustellen und entsprechend §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
173 Satz
1 VwGO, §
269 Abs.
3 Satz
1 Halbsatz
2 ZPO zur Klarstellung auszusprechen, dass das angefochtene Urteil unwirksam ge-worden ist. Für die gemäß §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
161 Abs.
2 VwGO zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach §
87a Abs.
1 Nr.
3, Abs.
3, §
125 Abs.
1 Satz
1 VwGO der Berichterstatter zuständig.
Über die Kosten ist gemäß §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
161 Abs.
2 Satz
1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sach-
und Streitstand ist zu berücksichtigen. Danach hat die Klägerin
die Verfahrenskos-ten zu tragen.
Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt -
Widerrufsbescheid der Beklagten vom 11.
Januar 2012
lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf vor. Die Kläge-rin war am 11.
Januar 2012 im Zentralen Schuldnerverzeichnis beim Amtsge-richt
S.
mit mindestens zwei Haftbefehlen (
[X.]
vom 21.
Oktober 2010;
[X.]
vom 15.
Februar 2010) eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall kraft Gesetzes vermutet. Die gesetzliche Vermu-tung des [X.] hatte die Klägerin auch nicht widerlegt. Dass die Eintragungen im Zentralen Schuldnerverzeichnis nach Widerruf der Zulassung gelöscht wurden, ist ohne Bedeutung. Nach der ständigen Senatsrechtspre-chung (vgl. nur Beschlüsse vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.])
11/10, [X.], 187 Rn.
9
ff.; vom 24.
Oktober 2012 -
AnwZ
([X.])
47/12, juris Rn.
6 und vom 4.
Februar 2013 -
AnwZ
([X.])
31/12, juris Rn.
7) ist für die Beurteilung der 2
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Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dem ab 1.
September 2009 geltenden Verfahrensrecht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (hier: 11.
Januar 2012) abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulas-sungsverfahren vorbehalten.
Der Vermögensverfall indiziert nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] eine Ge-fährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Dass die Klägerin hauptsächlich auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts tätig war, schloss eine Gefährdung nicht aus. Die Berufung der Klägerin
wäre nach bisherigem Sach-
und Streitstand erfolglos
gewesen.
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III.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 [X.].
Umfang und Bedeutung der Sache sind nicht geringer als in anderen Berufungsverfah-ren gegen Urteile, die den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft we-gen [X.] zum Gegenstand haben. Trotz mutmaßlich schlechter Vermögens-
und Einkommensverhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts legt
Roggenbuck
Vorinstanz:
[X.] [X.], Entscheidung vom 19.08.2013 -
I [X.] 2/12 -
6
Meta
20.05.2014
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2014, Az. AnwZ (Brfg) 74/13 (REWIS RS 2014, 5410)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5410
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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