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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:220318B3STR42.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 42/18
vom
22. März 2018
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen [X.]
-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22.
März 2018
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28.
September 2017 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die [X.] hat rechtsfehlerfrei die Einziehung des Werts
der Tat-erträge von 208.118
Die [X.] hat nach Art.
306h EGStGB zutreffend die Vorschriften der §
73 Abs.
1, §
73c Satz
1, §
73d Abs.
1 StGB in der Fassung des [X.] vom 13.
April 2017 ([X.]
I S.
872) angewendet, weil sie erst nach dessen Inkrafttreten am 1.
Juli 2017 über die Abschöpfung der Tatgewin-ne befunden hat und in dem Verfahren zuvor keine andere Entscheidung zum früheren Verfall oder Wertersatzverfall ergangen war.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht Art.
7 Abs.
1 Satz
2 MRK der Anwendung der -
§
2 Abs.
5 StGB abbedingenden -
Über-gangsregelung nicht entgegen, auch wenn nach altem Recht eine Anordnung -
3
-
des [X.] wegen §
73 Abs.
1 Satz
2 StGB aF ausgeschlossen, vielmehr nur eine Feststellung nach §
111i Abs.
2 Satz
1, 3 StPO aF möglich gewesen wäre; denn die von der [X.] getroffene Einziehungsentschei-dung hat keinen Strafcharakter.
Dies ergibt sich hier bereits daraus, dass die Anordnung der Wertersatz-einziehung der Befriedigung von Ersatzansprüchen der [X.] dient. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wurden in den sieben Fällen des vollendeten gewerbsmäßigen [X.] die Verletzten um insge-samt mindestens 208.118
n-geklagte ihnen gegenüber zivilrechtlich zum Schadensersatz verpflichtet. Erfüllt er (teilweise) seine Verbindlichkeiten oder kommt es -
etwa im Vergleichswe-ge
-
zu einem (Teil-)Erlass, so ordnet im Vollstreckungsverfahren das Gericht nach §
459g Abs.
4 StPO nF im jeweiligen Umfang den Ausschluss der Voll-streckung der Einziehung an. Zahlt hingegen der Angeklagte auf die Werter-satzeinziehung oder führt die hieraus gegen ihn betriebene Vollstreckung zu für die Opferentschädigung ausreichenden Erlösen, werden sie gemäß §
459h Abs.
2, §
459n StPO nF bzw. §
459h Abs.
2 StPO nF an die Verletzten ausge-kehrt.
In der bloßen Wiedergutmachung der [X.], zu der der Ange-klagte ohnehin zivilrechtlich verpflichtet ist, vermag der Senat kein Strafübel zu erkennen. Zwar kann nach dem neuen Vermögensabschöpfungsrecht die
Opferentschädigung auch eine Insolvenzantragstellung erforderlich machen (näher hierzu [X.]/[X.], NStZ 2017, 665, 680
f.; [X.], [X.], 1,
-
4
-
2). Dies berührt jedoch nicht den Zweck der von der [X.] angeordne-ten Wertersatzeinziehung und verleiht ihr (entgegen LG
Kaiserslautern, Urteil vom 20.
September 2017 -
7
KLs 6052 Js 8343/16 (3), [X.], 94
f.)
keinen Strafcharakter.
[X.] Tiemann
Berg Leplow
Meta
22.03.2018
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2018, Az. 3 StR 42/18 (REWIS RS 2018, 11762)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 11762
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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