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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:190917B5STR357.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 357/17
vom
19. September 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September
2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Der [X.] bemerkt ergänzend zum Fall II.1:
Dass das Schwurgericht neben Habgier sowohl Ermöglichungs-
als auch [X.] angenommen hat, begegnet jedenfalls deshalb keinen rechtli-chen Bedenken, weil sowohl die Ermöglichungs-
als auch die Verdeckungsab-sicht auf die Verwirklichung derselben Straftat gerichtet waren (vgl. [X.], Urteil vom 2. März 1995
1 StR 595/94, [X.]St 41, 57).
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Mosbacher
Meta
19.09.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2017, Az. 5 StR 357/17 (REWIS RS 2017, 5165)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5165
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