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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:260418B4STR527.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 527/17
vom
26. April 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26.
April 2018 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Magdeburg vom 7.
Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der
Senat:
1.
Soweit hinsichtlich der für die Tat
13 des Berufungsurteils des
[X.] vom 21.
Januar 2016 verhängten Geldstrafe die Ausführungen auf UA
41 nicht mit der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils im Einklang stehen, stellt der Senat klar, dass
entsprechend dem Urteilstenor
auch die Einzelstrafe
für die Tat
13 in die vorliegend gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wurde.
2.
Soweit eine etwaige Einbeziehung der (Geld-)Strafen aus den Entschei-dungen vom 23.
November 2015, 16.
März 2016 und 5.
Januar 2017 in die Gesamt-freiheitsstrafe unterblieben ist, kann der Senat eine Beschwer des Angeklagten aus-schließen.
Franke
Roggenbuck
Cierniak
Quentin
Feilcke
Meta
26.04.2018
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2018, Az. 4 StR 527/17 (REWIS RS 2018, 10025)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 10025
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