Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2018, Az. 4 StR 527/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 10025

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2018:260418B4STR527.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 527/17
vom
26. April 2018
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26.
April 2018 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Magdeburg vom 7.
Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der
Senat:
1.
Soweit hinsichtlich der für die Tat
13 des Berufungsurteils des
[X.] vom 21.
Januar 2016 verhängten Geldstrafe die Ausführungen auf UA
41 nicht mit der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils im Einklang stehen, stellt der Senat klar, dass

entsprechend dem Urteilstenor

auch die Einzelstrafe
für die Tat
13 in die vorliegend gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wurde.
2.
Soweit eine etwaige Einbeziehung der (Geld-)Strafen aus den Entschei-dungen vom 23.
November 2015, 16.
März 2016 und 5.
Januar 2017 in die Gesamt-freiheitsstrafe unterblieben ist, kann der Senat eine Beschwer des Angeklagten aus-schließen.
Franke
Roggenbuck
Cierniak

Quentin
Feilcke

Meta

4 StR 527/17

26.04.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2018, Az. 4 StR 527/17 (REWIS RS 2018, 10025)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10025

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.