Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2015, Az. XII ZB 166/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5371

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 166/13

vom

16.
September
2015

in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]:
nein
BGHR:
ja
[X.] §§
51, 52; FamFG §
48 Abs.
2, 226 Abs.
2; ZPO §§
256, 580 Nr.
7
b
a)
Zur Abänderung eines nach dem vor dem 1.
September
2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs im Hinblick auf eine betriebliche Alters-versorgung.
b)
Einem Feststellungsantrag im Hinblick auf einen künftigen schuldrechtlichen [X.] fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn die [X.] Feststellung den genauen Inhalt des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbestimmt lässt und eine Feststellungsentscheidung damit nicht geeignet wäre, weitere Verfahren über den schuldrechtlichen [X.] überflüssig zu machen (im [X.] an Senatsbeschlüsse vom 18.
September 1996
XII
[X.]
58/95
FamRZ 1996, 1465 und vom 7.
Dezember 1983
IVb
[X.]
553/80
RZ 1984, 251).
BGH, Beschluss vom 16. September 2015 -
XII [X.] 166/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
September
2015
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose
und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10.
Zivilsenats

Familiensenat

des [X.]s [X.] vom 26.
Februar 2013 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Wert: 1.400

Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Die 1981 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des An-tragsgegners (Ehemann) wurde im August 2010 geschieden.
Der [X.] wurde im Scheidungsurteil

aufgrund des vor dem 1.
September
2009 geltenden Rechts

dahin geregelt, dass der Ehefrau im Wege des Ren-tensplittings
Rentenanwartschaften von monatlich
16,11

Zum Ausgleich eines
Versorgungsanrechts des Ehemanns bei der F-GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er ist, wurden der Ehefrau im Weg des erweiterten Splittings nach §
3
b Abs.
1 Nr.
1 [X.] weitere Renten-anwartschaften von monatlich 50,40

. Im Übrigen ordnete das Fa-1
2
-
3
-
miliengericht gemäß §
3
b Abs.
1 Nr.
2 [X.] zur Begründung monatlicher
Rentenanwartschaften
von 24,14

Beitragszah-lung des Ehemanns in Höhe von 5.453,62

an.
Für die von ihr beantragte Abänderung der Entscheidung zum [X.] beruft sich die Ehefrau darauf, dass das Familiengericht bei der Bewertung des
Versorgungsanrechts bei der F-GmbH
die angegebene [X.] fälschlicherweise als Deckungskapital behandelt habe
und sich bei zu-treffender Bewertung ein erheblich höherer Wert ergebe.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das [X.] hat die Beschwerde der Ehefrau
zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zu-gelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit welcher sie ihren Abänderungs-antrag weiterverfolgt.
Hilfsweise erstrebt sie die
Feststellung, dass drei Anrech-te aus Kapitallebensversicherungen bei der [X.] dem schuldrechtli-chen Versorgungsausgleich unterliegen, sowie "äußerst hilfsweise"
die Wieder-aufnahme des [X.].

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nach Auffassung des [X.]s ist der Abänderungsantrag bereits unzulässig, weil ein Bezug der Versorgung noch nicht innerhalb der Frist gemäß §
52 Abs.
1 [X.]
iVm §
226 FamFG
bevorstehe.
Unabhängig davon liege eine nach §
51 Abs.
1 [X.]
notwendige wesentliche Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts nicht vor. Anders als nach §
10
a [X.] sei eine Korrektur von Feh-3
4
5
6
7
-
4
-
lern der Erstentscheidung

wie etwa die fehlerhafte Bewertung eines Anrechts oder bloße [X.]

nicht mehr möglich, weil es sich nicht um nach dem Ende der Ehezeit eingetretene Veränderungen handele.
Für die "betriebliche Altersversorgung"
des Ehemanns sei der mit der
F-GmbH geschlossene [X.]
maßgeblich, der eine monatliche, von der Höhe des [X.] abhängige Altersrente vorsehe. Ob und in welcher Form die F-GmbH ihre
Verpflichtung versichert habe,
ob etwa die [X.] in Renten-
oder Kapitalform erfolge, spiele keine Rolle, weil allein auf den [X.] mit der F-GmbH abzustellen sei.
Zwar dürfte die im Scheidungsurteil erfolgte Bewertung des Anrechts
nicht zutreffen. Hierbei [X.] es sich aber um eine Fehlbewertung, die §
51 [X.]
nicht unterfalle.
Auch daraus, dass im Erstverfahren Lebensversicherungen übersehen wurden oder dem Gericht nicht bekannt waren, ergebe sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass diese für das [X.] keine Rolle spielten, würde es sich insoweit um von der Erstentscheidung nicht erfasste Anrechte handeln, die §
51 [X.]
nicht unterfielen.
Eine entsprechende Anwendung des §
51 [X.]
wegen besonde-rer Umstände des [X.] oder aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbe-sondere wegen des
verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschut-zes, komme nicht in Betracht.
Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die bislang nicht einbezogenen Lebensversicherungen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterfie-len, sei unbegründet.
Denn
der schuldrechtliche Versorgungsausgleich habe bereits nach der früheren Rechtslage nicht die Funktion gehabt, im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich aufgetretene [X.] zu beheben. Das gelte erst recht nach dem Konzept des neuen Rechts, das einen 8
9
10
-
5
-
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich lediglich bei zum Zeitpunkt der Schei-dung noch nicht ausgleichsreifen Anrechten vorsehe.
Schließlich liege auch kein Grund für eine Wiederaufnahme des [X.]sverfahrens gemäß §
48 Abs.
2 FamFG iVm §
580 ZPO
vor. Einer
Wiederaufnahme nach §
580 Nr.
3 und 4 ZPO stehe bereits entgegen, dass die Voraussetzungen
des §
581 Abs.
1 ZPO nicht erfüllt seien. Auch die Voraussetzungen
einer Wiederaufnahme nach §
580 Nr.
7
b ZPO lägen nicht vor.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Der Antrag auf Abänderung ist unzulässig
und daher
ohne eine Sach-prüfung zurückzuweisen.
Der Abänderungsantrag
lässt sich entgegen der Auffassung der Rechts-beschwerde nicht auf
§
10
a [X.]
stützen. Die Vorschrift ist am
1.
Septem-ber 2009 außer [X.] getreten
(Art.
23 Satz
2 Nr.
2 VAStrRefG).
Die Abände-rung von nach dem vor dem 1.
September 2009 geltenden Recht erlassenen Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich
richtet sich nach §
51 [X.]. Diese
eindeutige gesetzliche Übergangsregelung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken
(dazu Senatsbeschluss [X.]
198, 91 =
[X.], 1548 Rn.
30
ff.).
Der Abänderungsantrag
ist gemäß §
52 Abs.
1 [X.]
iVm §
226 Abs.
2 FamFG unzulässig. Aufgrund der Feststellungen des [X.], die von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden, bezieht weder ein Ehegatte eine Versorgung noch ist der Bezug einer Versorgung innerhalb der Frist von sechs
Monaten
nach
§
226 Abs.
2 FamFG voraussichtlich zu er-warten.
11
12
13
14
15
-
6
-
Wegen der Unzulässigkeit des [X.] kommt es auf die weiteren Erwägungen des [X.]s zum Abänderungsbegehren, die
der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse [X.] 198,
91 =
[X.], 1548; vom 22.
Oktober 2014

XII
[X.]
323/13

FamRZ 2015, 125; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.
Mai 2015

XII
[X.]
564/12

FamRZ 2015, 1279) allerdings im Wesentlichen entsprechen,
nicht an.
b) Das [X.] hat den hilfsweise gestellten [X.] als unbegründet zurückgewiesen. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstan-den.
aa) Das [X.] hat den Feststellungsantrag als zulässig be-handelt, was im Ergebnis richtig ist.
Grundsätzlich bleibt allerdings die Entscheidung über den schuld-
rechtlichen Versorgungsausgleich hinausgeschoben, bis dieser nach §
20 [X.]
durchgeführt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 7.
Dezember 1983

IVb
[X.]
553/80

FamRZ 1984, 251, 254). Wenn feststellende Entschei-dungen im
Rahmen des Versorgungsausgleichs

etwa analog §
256 ZPO

auch nicht generell ausgeschlossen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22.
Okto-ber 2008

XII
[X.]
110/06

FamRZ 2009, 215
und
vom 14.
Oktober 1981

IVb
[X.]
560/80

FamRZ 1982, 42; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7.
Dezem-ber 1983

IVb
[X.]
553/80

FamRZ 1984, 251, 254), können solche im Bereich des schuldrechtlichen Ausgleichs nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in [X.] kommen, weil bis zum Fälligkeitszeitpunkt (§
20 [X.]; zuvor §
1587
g Abs.
1 Satz
2 BGB) mögliche Veränderungen in den Voraussetzungen zu Grund und Höhe kaum Raum für verlässliche Voraussagen und damit für die Bejahung eines Feststellungsinteresses lassen (Senatsbeschluss vom 18.
Sep-tember 1996

XII
[X.]
58/95

FamRZ 1996, 1465).
Damit steht im Einklang, 16
17
18
19
-
7
-
dass dem nach §
224 Abs.
4 FamFG im Scheidungsbeschluss enthalte-
nen Vorbehalt eines späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs regel-mäßig nur deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.
Juni 2015

XII
[X.]
495/12

juris Rn.
21 und vom 3.
September 2008

XII
[X.]
203/06

FamRZ
2008, 2263 Rn.
11).
Am Feststellungsinteresse fehlt es demnach grundsätzlich dann, wenn die
beantragte Feststellung
den genauen Inhalt des
Rechtsverhältnisses, na-mentlich des
Anspruchs
auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich,
unbe-stimmt lässt und eine Feststellungsentscheidung damit nicht geeignet wäre, weitere Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überflüssig zu machen.
In Ausnahmefällen kann allerdings ein Feststellungsinteresse auch ohne eine abschließend zu beziffernde schuldrechtliche Ausgleichsrente bestehen, wenn die Unsicherheit bereits darin besteht, ob überhaupt ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen sein wird oder ob bestimmte Anrechte in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fallen und der jeweilige

mögli-che

Anspruchsgegner dies in Abrede stellt (vgl. Senatsurteil vom 12.
Januar 2005

XII
ZR
238/03

FamRZ 2005, 691; Senatsbeschlüsse vom 22.
Oktober 2008

XII
[X.]
110/06

FamRZ 2009, 215
und vom 18.
September 1996

XII
[X.]
58/95

FamRZ 1996, 1465, 1466).
Nach diesen Maßstäben steht es mit der Senatsrechtsprechung noch im Einklang, dass das [X.] den Feststellungsantrag der Ehefrau als zulässig angesehen hat, zumal der Ehemann bereits in Abrede stellt, dass die Lebensversicherungen überhaupt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterfallen.

20
21
22
-
8
-
bb) Der Feststellungsantrag ist indessen unbegründet.
Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass wegen der Anrechte bei der [X.] kein schuldrechtlicher
Versorgungsaus-gleich
durchzuführen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Ehemann nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s nicht Inhaber der Anrechte ist. Das [X.] hat darauf hingewiesen, dass maßgebliches Anrecht des Ehemanns die Versorgungszusage sei und die F-GmbH diese durch die Lebensversicherungen lediglich rückdeckend [X.] habe. Auf die Form der Leistungszusage der Rückdeckungsversicherung (u.a. ob in Renten-
oder Kapitalform) kommt es daher nicht an.
c) Für eine Wiederaufnahme
nach §
48 Abs.
2 FamFG
iVm
§
580 Nr.
7
b ZPO, auf die sich die Rechtsbeschwerde allein stützt,
besteht demnach eben-falls kein Raum. Eine solche setzt voraus, dass die [X.] eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Dafür beruft sich die Rechtsbe-schwerde auf eine erstmals im
vorliegenden Verfahren erfolgte Information über den Lebensversicherungsvertrag mit einem
Deckungskapital von 165.997,76

Abgesehen von der Frage, ob insoweit nicht bereits im Ausgangsverfahren hin-
23
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-
9
-
reichende Informationen erteilt wurden, kann ein Antrag auf Wiederaufnahme des [X.] schon deswegen keinen Erfolg haben, weil die Lebensversicherung

wie ausgeführt

mangels Rechtsinhaberschaft des Ehemanns nicht in den Versorgungsausgleich fiel und abgesehen davon, dass die Versicherung nicht auf eine Renten-, sondern auf eine Kapitalleistung
gerichtet sein dürfte,
im Ausgangsverfahren ohnedies keine der Ehefrau günsti-gere Entscheidung erfolgen konnte.

Dose

Klinkhammer

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.09.2012 -
221 F 175/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.02.2013 -
10 UF 143/12 -

Meta

XII ZB 166/13

16.09.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2015, Az. XII ZB 166/13 (REWIS RS 2015, 5371)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5371

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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