Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2013, Az. XII ZB 371/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6562

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 371/12

vom

17. April
2013

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §
19 Abs.
1, Abs.
2 Nr.
1, §
23
a)
Eine limitierte, endgehaltsbezogene Gesamtzusage ist nicht ausgleichsreif, soweit sie der Höhe nach noch nicht unverfallbar ist (hier: Zusage für Be-schäftigte des [X.], die vor dem 1.
Januar 1993 beim [X.] eingetreten sind).
b)
Über den Abfindungsanspruch nach §§
23
f. [X.] kann bereits bei der Scheidung entschieden werden. Voraussetzung einer Abfindung ist [X.], dass es sich um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes An-recht handelt.
[X.], Beschluss vom 17. April 2013 -
XII [X.] 371/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
17.
April
2013
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose,
die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, Schilling und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16.
Zivilsenats

Senat für Familiensachen

des [X.]s
[X.] vom 6.
Juni 2012
wird auf Kosten der Antragsgegnerin
zurückge-wiesen.
[X.]: bis 2.500

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
Auf den am
2.
Dezember 2009
zugestellten Antrag hat das [X.] die am 29.
März 1997
geschlossene Ehe des
Antragstellers
(Ehemann) und der
Antragsgegnerin
(Ehefrau) rechtskräftig geschieden.
Beide Ehegatten erwarben während der Ehezeit (1.
März
1997
bis 30.
November
2009; §
3 Abs.
1 [X.]) Anwartschaften in der [X.], der Ehemann darüber hinaus Anrechte aus
einer Lebensversicherung sowie eine betriebliche Altersversorgung nach der im Ta-rifvertrag Versorgung des [X.]
([X.])
enthaltenen [X.] für Beschäftigte, die vor dem 1.
Januar 1993 beim
früheren
Süd-westfunk eingetreten sind.
1
2
3
-
3
-
Bei der Versorgungszusage des [X.] handelt es sich um eine limitierte, endgehaltsbezogene Gesamtzusage. Gemäß Abschnitt
B Zif-fern
2.2, 11.1, 12.1 [X.]
beträgt der [X.] abhängig von der ruhegeldfähigen Dienstzeit bis zu 60
% des ruhegeldfähigen [X.], wobei zusammen mit bestimmten sonstigen Versorgungsleistungen die

ebenfalls nach Dienstzeit
gestaffelte

Gesamtobergrenze von bis zu 75
% des ruhegeldfähigen Einkommens nicht überschritten werden darf.
Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich
durchgeführt, indem es die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte und die
Anrechte
aus der Lebensversicherung intern
geteilt
hat.
Bezüglich des beim [X.] erworbenen Anrechts hat das Familiengericht den [X.] Versorgungsausgleich vorbehalten, weil das Anrecht noch nicht ausgleichsreif sei, und den hilfsweise von der Ehefrau gestellten Antrag auf Zahlung einer Abfindung abgewiesen.
Das [X.] hat die auf dieses Anrecht bezogene
Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Mit der zugelas-senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Ehefrau weiterhin die interne Teilung des beim [X.] erworbenen Anrechts, hilfsweise dessen
Abfindung.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Betriebsrente des Ehemanns beim [X.] sei der Höhe nach noch nicht unverfallbar und damit nicht ausgleichsreif.
Für die Beurteilung dieser Frage komme es darauf an, ob und inwieweit die betriebli-chen Versorgungsanrechte nach der maßgeblichen Versorgungsordnung des 4
5
6
7
-
4
-
Betriebs in ihrem Versorgungswert noch durch die künftige betriebliche und/oder berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden könne. Bei der hier vorliegenden endgehaltsbezogenen limitierten Gesamtversorgung sei die Anrechnung anderer Versorgungen vorgesehen, deren jeweilige Höhe sich jederzeit noch erheblich verändern könne.
Solche Änderungen wirkten sich unmittelbar auf die Höhe der Betriebsrente aus. Außerdem erscheine die Höhe der Anwartschaft auch deshalb als unsicher, weil die Höhe der [X.] zusätzlich unter einem tarifvertraglichen Anpassungsvorbe-halt stehe.
Somit ließen sich die maßgeblichen Bezugsgrößen der Anwartschaft (Endgehalt, Höhe der gesetzlichen Rente bei Ausscheiden aus dem Betrieb, Umfang und Höhe der weiteren Versorgungen, Höhe der [X.]) bei Ausscheiden aus dem Betrieb derzeit insgesamt nicht sicher feststellen.
Auch eine Aufteilung der
Anwartschaft in einen statischen und einen dynamischen Teil sei mangels Vorliegens objektiver Teilungskriterien nicht möglich. Ebenfalls komme
ein Abfindungsanspruch nicht in Betracht, solange die Unverfallbarkeit des Anspruchs nicht eingetreten sei.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung
stand.
a) Gemäß §
19 Abs.
1 [X.] findet, wenn ein Anrecht nicht aus-gleichsreif
ist, insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
Nicht ausgleichsreif ist ein Anrecht insbesondere, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist (§
19 Abs.
2 Nr.
1 [X.]).
Hinrei-chend verfestigt ist ein Anrecht insoweit, als
der Versorgungswert dem Grund und der Höhe nach durch die künftige betriebliche
oder berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers nicht mehr beeinträchtigt werden kann und somit
bereits endgültig gesichert ist (FAKomm-FamR/[X.] 5.
Aufl. §
19
[X.] Rn.
11; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
19
[X.] Rn.
5; 8
9
-
5
-
[X.] 9.
Aufl. §
19 [X.] Rn.
5; vgl. auch Senatsbe-schluss vom 12.
April 1989

IVb
[X.]
146/86

FamRZ 1989, 844, 845
mwN).
Wie das [X.] zutreffend erkannt
hat, ist das vom Ehemann beim [X.] erworbene Anrecht der Höhe nach noch nicht endgültig gesichert. Denn gemäß Abschnitt
B Ziffer
11.1, 12.1 [X.]
ist die [X.] auf eine dienstzeitabhängige Gesamtobergrenze unter Anrechnung
be-stimmter sonstiger
Versorgungsleistungen limitiert.
Die Höhe der vom [X.] zu beanspruchenden Versorgungsleistung
hängt mithin davon ab, welche weiteren
Versorgungsanrechte der Ehemann künftig noch erwirbt
und welche sonstigen
Versorgungsleistungen er künftig
bezieht.
Soweit die [X.] des [X.] noch durch zu erwerbende
sonstige
[X.]sanrechte
gemindert
werden kann, ist Unverfallbarkeit der Höhe nach nicht eingetreten.
Auf
den Grad der Wahrscheinlichkeit, mit der der weitere Erwerb sonstiger Versorgungsleistungen zu erwarten ist, kommt es für die Frage der Unverfallbarkeit der Anwartschaft nicht an
(vgl. Senatsbeschluss vom 18.
De-zember 1985

IVb
[X.]
113/83

FamRZ 1986, 341, 343).
Nach der eingeholten Auskunft des Versorgungsträgers
ist das Anrecht aufgrund des
noch möglichen Erwerbs sonstiger Versorgungsleistungen und deren Anrechnung
auf die Ge-samtversorgung
insgesamt
noch nicht verfestigt.
b) Ebenfalls zutreffend hat das [X.] entschieden, dass ei-ne Aufteilung der Anwartschaft in einen der Höhe nach bereits unverfallbaren und einen weiteren, noch verfallbaren Anteil nicht möglich ist.
Eine Aufteilung der Anwartschaft käme
zwar
in Betracht, wenn [X.] von einem noch nicht unverfallbaren Teil der Altersrente wenigstens eine hinreichend verfestigte Mindestrente zugesagt ist
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.
Mai 1982

IVb
[X.]
718/81

FamRZ 1982, 899, 902
f.
und vom 12.
April 10
11
12
-
6
-
1989

IVb
[X.]
146/86

FamRZ 1989, 844, 845 mwN). In der Versorgungsord-nung wird eine solche
Mindestrente
jedoch nur denjenigen
Beschäftigten
zuge-sagt, die
vor dem 1.
Januar 1992 beim [X.] eingetreten sind
(Abschnitt
A Ziffer
1.2 i.V.m. Abschnitt
C Ziffer
11.2 [X.]). Die [X.] gilt hingegen nicht für die ursprünglich
beim
Südwestfunk Beschäftig-ten, zu
denen
der Ehemann gehört
(vgl. Abschnitt
A Ziffer
1.1 i.V.m. Abschnitt
B [X.]).
c) Ebenfalls zutreffend hat das [X.] entschieden, dass
eine Abfindung des noch nicht ausgleichsreifen Anrechts gemäß §§
23
f. [X.]
nicht in Betracht kommt.
aa)
Zwar kann über eine schuldrechtliche Abfindung eines Anrechts be-reits bei der Scheidung entschieden werden. Dem steht nicht entgegen,
dass die Anspruchsgrundlage (§
23
Abs.
1 [X.]) in einem Gesetzesabschnitt geregelt ist, der sich mit [X.] nach der Scheidung befasst.
Denn entgegen der systematischen Einordnung will die
Vorschrift, die dem früheren §
1587
l Abs.
1 BGB nachgebildet ist, eine Möglichkeit zum Ausgleich entweder in der [X.] oder in der Leistungsphase schaffen
(BT-Druck. 16/10144 S.
65). Anders als bei der schuldrechtlichen Ausgleichsrente (§
20 [X.]) ist der tatsächliche Rentenbezug daher kein Anknüpfungs-punkt
([X.] §
24 [X.] Rn.
2).
Leitet sich die [X.] aus der Art des Anrechts und seiner fehlenden internen oder exter-nen Ausgleichsreife bei der Scheidung her und liegen die Voraussetzungen für eine schuldrechtliche Abfindung bereits bei der Scheidung vor, kann der Abfin-dungsanspruch

wie nach früherem Recht (vgl. Senatsbeschluss vom 29.
Feb-ruar 1984
IVb
[X.]
915/80

FamRZ 1984, 668, 669)

bereits im [X.] geltend gemacht werden
([X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
23 [X.] Rn.
1; FAKomm-FamR/[X.] 5.
Aufl. §
23 [X.] 13
14
-
7
-
Rn.
13; [X.] Versorgungsausgleich 6.
Aufl. Rn.
797; [X.] 9.
Aufl. §
24 [X.] Rn.
2).
bb) Voraussetzung eines
Abfindungsanspruchs
nach §
23 [X.] ist jedoch, dass es sich bei dem noch nicht ausgeglichenen Anrecht um
ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt (FAKomm-FamR/[X.] 5.
Aufl. §
23 [X.] Rn.
4; [X.] Versorgungsausgleich 6.
Aufl. Rn.
706; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
23 [X.] Rn.
2; [X.]/[X.]/[X.]
Familienrecht 5.
Aufl. §
23 [X.] Rn.
1; [X.] 9.
Aufl. §
24 [X.] Rn.
10; vgl. auch Senatsbe-schluss vom 29.
Februar 1984

IVb
[X.]
915/80

FamRZ 1984, 668, 669). An der nötigen Unverfallbarkeit fehlt es hingegen
aus den dargelegten
Gründen.

Dose

[X.]

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.04.2011 -
3 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.06.2012 -
16 UF 87/11 -

15

Meta

XII ZB 371/12

17.04.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2013, Az. XII ZB 371/12 (REWIS RS 2013, 6562)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6562

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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