Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2016, Az. XII ZB 226/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13109

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:130416BXIIZB226.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/13

vom

13. April 2016

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 51 Abs. 3, 4; FamFG § 227 Abs. 2
a)
Die allein auf die geänderte Umwertung eines betrieblichen Versorgungsanrechts gestützte Abänderung eines gemäß §
3
b Abs.
1 Nr.
1 [X.] erfolgten
Teilaus-gleichs bleibt dem schuldrechtlichen Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten (im [X.] an Senatsbeschlüsse vom 15.
April 2015
XII
ZB
30/13

FamRZ 2015, 1100 und vom 24.
Juni 2015
XII
ZB
495/12

FamRZ 2015, 1688).
b)
Der Antrag auf Abänderung einer zu dem darüber hinausgehenden Teil des [X.] nach früherer Rechtslage geschlossenen Abfin-dungsvereinbarung bedarf einer konkreten Bezeichnung des mit ihm verfolgten [X.].
[X.], Beschluss vom 13. April 2016 -
XII [X.]/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
13

April
2016 durch
den
Vorsitzenden
Richter
Dose
und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
des 16.
Zivilsenats

Familiensenat

des [X.] [X.] vom 9.
April
2013 wird
auf Kosten
der Antragstellerin zurückgewiesen.
Wert: 3.058

Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Abänderung einer 1988 erlassenen Ent-scheidung sowie einer zugleich geschlossenen Vereinbarung zum [X.].
Die Antragstellerin war seit 1965 mit dem 1944 geborenen und im Juli 2006 verstorbenen P.

L.

P.

(im Folgenden: Ehemann) verheiratet. Die Ehe wurde 1983 geschieden. Im Scheidungsverbundurteil wurde
der [X.] bezogen auf die Ehezeit vom 1.
November 1965 bis zum 30.
Juni
1982 durchgeführt. Der Antragstellerin wurden bezogen auf das [X.] in Höhe von monatlich
355,05
DM
übertragen. Hinsichtlich einer Anwartschaft des Ehemanns auf betriebliche Al-tersversorgung bei der S.

AG (Beteiligte) wurde die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten.
1
2
-
3
-
Auf (Abänderungs-)Antrag der Antragstellerin gemäß Art.
4 §
1 [X.] wurde durch Beschluss vom 28.
Juni
1988 die betriebliche Altersversorgung des Ehemanns teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen, indem der Antragstel-lerin nunmehr auf das Ehezeitende bezogene Rentenanwartschaften von ins-gesamt 404,25
DM übertragen wurden. Im Übrigen schlossen die geschiedenen Ehegatten am 7.
Juni 1988 einen

gerichtlich genehmigten

Vergleich, in dem sich der Ehemann
verpflichtete, an die Antragstellerin zur Abgeltung eines nach Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
verbleibenden "ausgleichspflichtigen Rests" von 41,03
DM (rechnerisch richtig 40,68
DM) ei-nen Betrag von 9.000
DM zu zahlen.
In der Folgezeit schloss der Ehemann
die Ehe mit
der Antragsgegnerin. Seit dem Tod des Ehemanns im Juli 2006 bezieht diese
von der S.

AG eine laufende Hinterbliebenenversorgung von monatlich 1.563,70

Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin
beantragt, den Be-schluss vom 28.
Juni 1988 und die Vereinbarung vom 7.
Juni 1988 abzuändern. Sie beruft sich darauf, dass die Betriebsrente bei der S.

AG wesentlich höher zu bewerten sei als seinerzeit noch unter Anwendung der [X.].
Der [X.] von 9.000
DM sei um ein Vielfaches zu niedrig und unangemessen.
Das Amtsgericht hat den Abänderungsantrag abgewiesen. Das [X.] hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit
welcher sie ihr Abänderungsbegehren weiterverfolgt. Der Senat hat auf §
51 Abs.
4 [X.]
sowie die mangelnde Bestimmtheit des Antrags zur Abänderung des Vergleichs hingewiesen. [X.] hat die Antragstellerin ihren Antrag dahingehend "zur Klarstellung"
er-gänzt, dass sowohl der
Beschluss vom 28.
Juni
1988 als auch die Vereinbarung 3
4
5
6
-
4
-
vom 7.
Juni
1988 "aufzuheben und abzuändern und mit Wirkung ab dem ersten [X.] nach Antragstellung neu zu regeln"
seien.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen
Erfolg.
1. Nach Auffassung des [X.] führt §
51 [X.]
schon deshalb nicht zu einer Abänderung, weil sich das Ausgangsverfahren auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich beschränkt habe. Auf die Frage, ob die Vorschrift auch auf Vereinbarungen Anwendung finde, komme es daher nicht an.
Die §§
225, 226 FamFG stützten das Abänderungsbegehren ebenfalls nicht, weil diese die Abänderung des [X.] bei der Scheidung [X.], es vorliegend aber um den Wertausgleich nach der Scheidung
gehe. Aus §§
227
Abs.
1, 48 FamFG könne sich eine Abänderung mangels Entscheidung nicht ergeben. Da durch die Vereinbarung lediglich der schuldrechtliche [X.] geregelt worden sei, sei auch §
227 Abs.
2 FamFG nicht ein-schlägig.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls
der Geschäftsgrundlage gemäß §
313 BGB habe die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, dass die 1988 getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich nachträglich zu ihren Gunsten angepasst würden. Ihr sei ein Festhalten an
der Vereinbarung nicht unzumutbar. Sie sei in jenem Verfahren anwaltlich vertreten gewesen und habe das vorliegende Zahlenwerk durch einen Rentenberater prüfen lassen. Die [X.] stelle eine abschließende und seit nunmehr 25
Jahren vollständig erfüllte Gesamtregelung des Versorgungsausgleichs, insbesondere der betrieb-7
8
9
10
-
5
-
lichen Versorgungsanwartschaften des verstorbenen Ehemanns dar, die einer nachträglichen Anpassung nicht zugänglich sei.
2. Das hält der rechtlichen
Nachprüfung im Ergebnis stand.

Ob und in welchem Umfang eine Antragsänderung in der Rechtsbe-schwerdeinstanz zulässig ist, kann dafür offenbleiben. Denn der von der [X.] auf Hinweis des Senats modifizierte Antrag weicht der Sache nach nicht von den von ihr in den Vorinstanzen
gestellten Anträgen ab.
a) Im Ergebnis zutreffend hat das [X.] die Abänderung der Entscheidung vom 28.
Juni
1988 abgelehnt.
aa) Eine Abänderung
nach §
51 [X.] scheitert indessen entge-gen der Auffassung des [X.] nicht
daran, dass die Entscheidung
sich auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
bezog. Denn durch die Entscheidung wurden der
Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Schei-dungsverbundurteil abgeändert
und
weitere gesetzliche Rentenanwartschaften übertragen. Somit ist die Entscheidung
zum öffentlich-rechtlichen Versorgungs-ausgleich ergangen. Im Fall einer nach §
51 Abs.
1 [X.] eröffneten [X.] werden auch solche Anrechte vollständig ausgeglichen, die in der Ausgangsentscheidung aus Rechtsgründen nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnten. Eine Abände-rung nach §
51 Abs.
1 [X.] kann zudem nach der Rechtsprechung des Senats auch auf eine im Sinne des §
51 Abs.
2 [X.], §
225 Abs.
2 und 3 FamFG
wesentliche Wertänderung eines solchen Anrechts gestützt werden (Senatsbeschluss vom 24.
Juni
2015

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FamRZ
2015, 1688 Rn.
28).

11
12
13
14
-
6
-
bb) Die Abänderung nach §
51 Abs.
1 [X.]
ist auch dann eröff-net, wenn ein öffentlich-rechtlich ausgeglichenes Anrecht der betrieblichen Al-tersversorgung betroffen ist und Wertänderungen nach §
51 Abs.
2 [X.] vorliegen (Senatsbeschluss vom 24.
Juni 2015

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FamRZ
2015, 1688 Rn.
25
ff.). Auch wenn nur die geänderte Umwertung des Anrechts Abän-derungsgrund gemäß §
51 Abs.
3 [X.]
ist, ist die Abänderung nach §
51 Abs.
1 [X.] durchzuführen, wenn das Anrecht im Ausgangsverfahren vollständig öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist, was auch den Fall der vom Gericht nach §
3 Abs.
1 Nr.
2 [X.] angeordneten Beitragszahlung [X.] (vgl. [X.] FamRZ 2015, 1692
f.). Beschränkt sich die Ausgangsent-scheidung hingegen auf einen Ausgleich nach §
3
b Abs.
1 Nr.
1 [X.], ohne das Anrecht vollständig auszugleichen, so handelt es sich um
einen bloßen Teilausgleich im Sinne
von §
51 Abs.
4 [X.]
(Senatsbeschluss vom 24.
Juni 2015

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FamRZ
2015, 1688 Rn.
26
ff.).
Im vorliegenden Fall stehen keine Wertänderungen nach §
51 Abs.
2 [X.], sondern steht ausschließlich
die Umwertung des Anrechts auf be-triebliche Altersvorsorge
im Rahmen von §
51 Abs.
3 [X.] in Rede. Das Anrecht wurde nicht vollständig öffentlich-rechtlich ausgeglichen. Vielmehr [X.] es sich bei der Ausgangsentscheidung lediglich um einen
Teilausgleich nach §
3
b Abs.
1 Nr.
1 [X.], so dass die Abänderung
nach §
51 Abs.
1 [X.]
nicht zulässig ist.
cc) Der Abänderungsantrag kann auch nicht auf §
51 Abs.
3 [X.]
gestützt werden. Denn nach §
51 Abs.
4 [X.]
ist eine Abänderung
nach
§
51 Abs.
3 [X.]
ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß §
3
b Abs.
1 Nr.
1 [X.] noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§
20 bis 26 [X.]
geltend gemacht werden können.
Ob und inwiefern ein durch Vergleich vereinbarter Verzicht auf den 15
16
17
-
7
-
weitergehenden Ausgleich
der Betriebsrente wirksam ist, ist sodann im [X.] nach §§
20 bis 26 [X.]
zu klären (Senatsbeschluss vom 15.
April 2015

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FamRZ 2015, 1100 Rn.
14).
Einen Antrag auf [X.] des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, der sich überdies
nicht ge-gen die Antragsgegnerin, sondern nach §
25 Abs.
1 [X.]
gegen die
S.

AG zu richten hätte, hat die Antragstellerin nicht gestellt.
b) Eine Anpassung des Vergleichs nach §
227 Abs.
2 FamFG
scheitert im vorliegenden Verfahren bereits daran, dass die Antragstellerin insoweit kei-nen zulässigen Antrag gestellt hat.
Nach §
227 Abs.
2 FamFG sind die Abände-rungsvorschriften der §§
225 und 226 FamFG auf
eine Vereinbarung der [X.] den Versorgungsausgleich entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist.
aa) Auf welcher Grundlage eine nach dem bis zum 31.
August 2009 gel-tenden Recht zur Abfindung des nicht ausgeglichenen Rests einer betrieblichen Altersversorgung geschlossene
Vereinbarung abgeändert werden kann, ist zweifelhaft.
Im Schrifttum wird zum Teil im Hinblick auf den Wortlaut eine um-
fassende Anwendbarkeit der Regelung in §
227 Abs.
2 FamFG
vertreten
(so [X.] Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
799; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
227 FamFG Rn.
10
f.;
Zöller/Lorenz ZPO 31.
Aufl. §
227 FamFG Rn.
4
f.).
Dagegen
wird überwiegend
die Auffassung vertreten, die Regelung in §
227 Abs.
2 FamFG
erfasse nur Vereinbarungen zum öffentlich-rechtlichen Ausgleich
bei der Scheidung, während Vereinbarungen zum schuldrechtlichen Aus-
gleich nach der Scheidung der Abänderung nach §
48 FamFG unterlägen
([X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
227 FamFG Rn.
3; [X.] FamFG/[X.] [Stand: 1.
Januar 2016] §
227 Rn.
3; Musielak/[X.]/18
19
20
-
8
-
Grandel FamFG
5.
Aufl.
§
227 Rn.
8, 10; i.E. auch Prütting/[X.]/Wagner FamFG
3.
Aufl. §
227 Rn.
7).
Schließlich wird für vor dem 1.
September 2009 geschlossene Vereinbarungen die Auffassung vertreten, dass §
227 FamFG einschränkend auszulegen sei und für Vereinbarungen die §§
51, 52 [X.]
Anwendung fänden (MünchKommFamFG/Stein 2.
Aufl. §
227 Rn.
13; ähnlich auch Prütting/[X.]/Wagner FamFG 3.
Aufl. §
227 Rn.
7, der den Abänderungsmaßstab der §§
51, 52 [X.] heranziehen will).
bb)
Die in §
227 Abs.
2 FamFG enthaltene
Regelung ist der früheren [X.] in §
10
a Abs.
9 [X.] nachgebildet (BT-Drucks. 16/10144 S.
98), nach der
auf die Abänderung von Vereinbarungen die Vorschriften zur Abände-rung von Entscheidungen (§
10
a Abs.
1 bis 8 [X.]) entsprechend [X.] waren. Dementsprechend ist die Abänderbarkeit von Vereinbarungen im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse dem Grunde nach nicht zweifelhaft. Deren Grundlage besteht in §
227 Abs.
2 FamFG,
der
seinem Wort-laut nach sämtliche Vereinbarungen umfasst, während sich §
48 FamFG und §
51 [X.]
nur auf Entscheidungen beziehen.
Ob §
227 Abs.
2 FamFG bei Vereinbarungen zum schuldrechtlichen Ausgleich nach der Scheidung einschränkend auszulegen
ist und anstelle der dort aufgeführten §§
225, 226 FamFG ein anderer Maßstab (etwa
nach §
48 Abs.
1 FamFG oder §
51 [X.]) sachgerecht wäre, bedarf im vorliegen-den Fall keiner abschließenden Entscheidung. Denn in jedem Fall setzt die Abänderung
einer
Vereinbarung einen hinreichend konkreten Antrag des die Abänderung [X.] voraus, der jedenfalls das Ziel der Abänderung erkennen
lassen muss. Wenn der Antrag sich, wie im vorliegenden Fall, als Abänderungsantrag
auf eine Abfindungsvereinbarung bezieht
(zur Abänderbar-keit von Abfindungsvereinbarungen vgl. [X.] Urteil vom 12.
Februar 2008

VI
ZR
154/07

NJW-RR 2008, 649), ist die Bezeichnung des konkreten Ziels 21
22
-
9
-
der Abänderung unerlässlich. Denn es kann nicht dem Gericht überlassen wer-den, den konkreten Inhalt des Abänderungsanspruchs zu bestimmen, der eine erhebliche Bandbreite hat und letztlich von der Grundlage der [X.] bestimmt wird.
Demnach muss der Antrag erkennen lassen, in welcher Form die Vereinbarung abgeändert werden soll, ob bei einer Abfindung etwa die Zahlung eines erhöhten
[X.]s
verlangt wird oder ob durch die Abänderung der Weg für die Geltendmachung einer schuldrechtlichen Aus-gleichsrente nach §§
20
ff. [X.] eröffnet werden soll (vgl. Senatsbe-schluss vom 15.
April 2015

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FamRZ 2015, 1100 Rn.
14).
Ande-renfalls ließe sich auch nicht beurteilen, wer am Abänderungsverfahren zu [X.] ist und ob der Antragsteller durch eine Abänderungsentscheidung be-schwert ist.
Der von der Antragstellerin formulierte Antrag richtet sich ohne nähere Konkretisierung des [X.] lediglich auf die Abänderung und "Neure-gelung"
des Vergleichs vom 7.
Juni
1988. Er lässt
nicht erkennen, mit welchem Ziel und in welcher Form die Vereinbarung abgeändert werden soll. Vor allem bleibt offen, ob die Antragstellerin von der

am Vergleich nicht beteiligten

An-tragsgegnerin (etwa als mögliche Alleinerbin des Ehemanns) die Zahlung eines
höheren
[X.]s
verlangen will
oder ob der Vergleich etwa [X.] angepasst werden soll, dass der [X.] erstattet werden und
der Vergleich rückabgewickelt werden soll, so dass er der Geltendmachung einer schuldrechtlichen
Ausgleichsrente gegen den Versorgungsträger nach §
25 [X.]
nicht (mehr) entgegensteht
(zur fraglichen Reichweite von §
25 Abs.
2 [X.] s. etwa [X.]/[X.]/[X.]
Familienrecht 6.
Aufl. §
25 [X.]
Rn.
6; [X.]/Norpoth
BGB 14.
Aufl. §
25 [X.]
Rn.
8; AG Bayreuth FamRZ
2012, 1726 [X.]. [X.];
zur Vorgängerregelung in §
3
a Abs.
3 Satz
2 [X.] vgl. Senatsbeschluss vom 22.
Februar
1989

IVb
ZB
210/87

FamRZ
1989, 602).
23
-
10
-
Soweit die Rechtsbeschwerde davon ausgeht, dass die Anpassung der Vereinbarung im Rahmen des ihrer Ansicht nach durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zu erfolgen habe, steht dem bereits

wie ausgeführt

§
51 Abs.
4 [X.]
entgegen.
Da auch nach dem Hinweis des Senats eine nähere Konkretisierung des Antrags nicht erfolgt und auch keine spezifizierte Rüge wegen unterlassenen Hinweises in der Vorinstanz erhoben worden ist, ist die Zurückweisung der Be-schwerde auch hinsichtlich der begehrten Abänderung der Vereinbarung im Ergebnis zutreffend.
3. Die Rechtsbeschwerde ist in vollem Umfang zurückzuweisen, weil
der angefochtene Beschluss im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

Dose

Klinkhammer

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.04.2012 -
541 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.04.2013 -
16 UF 844/12 -

24
25
26

Meta

XII ZB 226/13

13.04.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2016, Az. XII ZB 226/13 (REWIS RS 2016, 13109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13109

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