Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2007, Az. XII ZB 188/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 606

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[X.][X.]/04 vom 28. November 2007 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 1587, 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 i.V.m. [X.] Zur Bewertung von Anrechten bei der [X.]. [X.], Beschluss vom 28. November 2007 - [X.]/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 24. Juni 2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 11. November 2003 zu [X.] des [X.] dahin abgeändert, dass - neben den im Wege des [X.] übertragenen [X.] in Höhe von 271,74 • - zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse des [X.] auf dem [X.] der Antragstellerin bei der [X.] in Höhe von monatlich 87,34 • begründet sowie vom [X.] des Antrags-gegners bei der [X.] auf das [X.] der Antragstellerin bei der [X.] weitere Rentenanrechte in Höhe von mo-natlich 3,80 • übertragen werden, und zwar jeweils bezogen auf den 31. Juli 2001. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Antragsgegner. [X.]: 2.000 • - 3 - Gründe: [X.] 1 Die Parteien streiten um die Höhe des Versorgungsausgleichs. 2 Die am 22. Juli 1966 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 23. August 2001 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 11. November 2003 geschieden (insoweit rechtskräftig) und der öffentlich-rechtliche [X.] durchgeführt. In der Ehezeit (1. Juli 1966 bis 31. Juli 2001, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Antragsgegner (im Folgenden Ehemann, geb. am 24. Februar 1940) in Höhe von 2.471,82 [X.] (= 1.263,82 •), und die Antragstellerin (im [X.] Ehefrau, geb. 30. Juni 1942) in Höhe von 1.408,89 [X.] (= 720,35 •), jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 2001. Außerdem hat der [X.] in der Ehe Anrechte der Zusatzversorgungskasse des [X.] ([X.]) in Höhe von 650,57 [X.] (= 332,63 •) sowie Anrechte beim Pensions-Sicherungsverein ([X.]) in Höhe von 49,80 [X.] (= 25,46 •) erworben, und zwar jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 2001. Er bezieht seine gesetzliche Rente ebenso wie die Rente der [X.] seit dem 1. April 2002. Die Ehefrau hat in der Ehe zusätzlich Anrechte der [X.] ([X.]) in Höhe von (richtig:) 379,14 [X.] (= 193,85 •), monatlich und bezogen auf den 31. Juli 2001, erworben. 3 Das Amtsgericht hat die Versorgungen des Ehemannes bei der [X.] und der Ehefrau bei der [X.] als statisch angesehen und den [X.] dahin geregelt, dass es vom [X.] des [X.] - 4 - nes bei der [X.] auf das [X.] der Ehefrau bei der [X.] Rentenanwartschaf-ten in Höhe von 271,74 • (Splitting) und von 3,75 • (erweitertes Splitting) über-tragen sowie zu Lasten des [X.]s des Ehemannes bei der [X.] auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.] in Höhe von 63,55 • begründet hat. Auf die hiergegen gerichteten Beschwerden der Ehefrau und der [X.] hat das [X.] die Entscheidung des Amtsgerichts [X.]. Es hat dabei - wie bereits zuvor das Amtsgericht - die Versorgungen des Ehemannes bei der [X.] und der Ehefrau bei der [X.] als statisch an-gesehen, aber - anders als das Amtsgericht - den Rentenbezug des [X.] berücksichtigt. Es hat deshalb vom [X.] des Ehemannes bei der [X.] auf das [X.] der Ehefrau bei der [X.] Rentenanwartschaften in Höhe von 271,74 • (Splitting) und von 3,56 • (erweitertes Splitting) übertragen sowie zu Lasten des [X.]s des Ehemannes bei der [X.] auf dem [X.] der Ehefrau bei der [X.] in Höhe von 55,60 • begründet. Die weiter-gehende Beschwerde der Ehefrau, die die Versorgung des Ehemannes bei der [X.] für volldynamisch erachtet, hat es zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. 5 I[X.] Das Rechtsmittel ist begründet. 6 - 5 - 1. Das [X.] geht davon aus, dass die für den Ehemann bei der [X.] und für die Ehefrau bei der [X.] bestehenden Anrechte auf Zusatzversorgung statisch sind. Das trifft nicht zu. 7 8 Wie der Senat - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - entschie-den hat, sind die Versorgungsanrechte bei der [X.] nach der Neufas-sung der Satzung der [X.] zum 1. Januar 2002 als im Anwartschafts-stadium statisch und im [X.] dynamisch zu bewerten ([X.] vom 23. März 2005 - [X.] ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878 und vom 25. April 2007 - [X.] ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084; vgl. auch Senatsbeschluss [X.] 160, 41, 43 ff. betr. [X.]). Für die Versorgungsanrechte der Ehefrau bei der [X.], deren zum 1. Januar 2002 neugefasste Satzung der Regelung der übrigen Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes entspricht, gilt nichts anderes. 2. Die in der Ehezeit vom Ehemann bei der [X.] und von der Ehefrau bei der [X.] erworbenen Anrechte auf Zusatzversorgung sind anhand der Barwert-Verordnung (in der Fassung der [X.] zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, [X.]. 2006 I 1144; zur Anwendung des aktuellen Rechts vgl. etwa [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 [X.]. 38 m.w.N.) neu zu berechnen. Der Ehezeitanteil beträgt für den Ehemann 650,57 [X.] = 7.806,84 [X.] x 16,52 (Vervielfältiger gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2, Satz 4 i.V.m. Tabelle 2 [X.]. 1 und Tabelle 1 [X.]. 2 [Lebensalter 61, vorzeitiger Rentenbezug 2 Jahre]: 9,1 + 21 v.H. + 50 v.H.) = 128.969 [X.] x 0,0000957429 (Umrechnungsgröße Ehezeitende) = 12,3479 [X.] x 49,51 [X.] (aktueller Rentenwert Ehezeitende) = 611,34 [X.]. Für die Ehefrau beträgt der Ehezeitanteil 379,14 [X.] = 4.549,68 [X.] x 13,05 (Vervielfältiger gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Tabelle 2 [X.]. 2 [Lebensal-ter 59]: 8,7 + 50 v.H.) = 59.373,32 [X.] x 0,0000957429 (Umrechnungsgröße 9 - 6 - Ehezeitende) = 5,6846 [X.] x 49,51 [X.] (aktueller Rentenwert Ehezeitende) = 281,44 [X.]. 10 3. Die von dem Ehemann in der Ehezeit erworbene statische Betriebs-rente beträgt - umgerechnet nach der Barwert-Verordnung (in der Fassung der [X.] zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, [X.]. 2006 I 1144) - (49,80 [X.] = 597,60 [X.] x 9,4 [Vervielfältiger gem. Tabelle 1, Lebensalter 61] = 5.617,44 [X.] x 0,0000957429 = 0,5378 [X.] x 49,51 [X.] =) 26,63 [X.]. 4. Damit ergibt sich folgende Ausgleichsbilanz: Der Ehemann hat in der Ehe (dynamische) Versorgungsanrechte in Höhe von (2.471,82 [X.] + 611,34 [X.] + 26,63 [X.] =) 3.109,79 [X.] erworben, die Ehefrau (dynamische) Versorgungsanrechte in Höhe von (1.408,89 [X.] + 281,44 [X.] =) 1.690,33 [X.]. Der Ehefrau gebührt die Hälfte der Differenz, mithin (3.109,79 [X.] - 1.690,33 [X.] = 1.419,46 [X.] : 2 =) 709,73 [X.]. Dieser Ausgleichsanspruch ist - wie geschehen - in Höhe von (2.471,82 [X.] - 1.408,89 [X.] = 1.062,93 [X.] : 2 =) 531,47 [X.] = 271,74 • im Wege des [X.] zu erfüllen. Hinsichtlich des verbleibenden [X.] von (709,73 [X.] - 531,47 [X.] =) 178,26 [X.] sind nach der Quotierungsmethode zu Lasten der Anrechte des Ehemannes bei der [X.] im Wege des Quasisplittings für die Ehefrau Anrechte in der [X.] in Höhe von (178,26 [X.] x 611,34 [X.] : [611,34 [X.] + 26,63 [X.] =] 637,97 [X.] =) 170,82 [X.] = 87,34 • zu begründen. 11 - 7 - In Höhe des restlichen [X.] in Höhe von (178,26 [X.] - 170,82 [X.] =) 7,44 [X.] = 3,80 • sind der Ehefrau im Wege des erweiterten [X.] Ren-tenanrechte des Ehemannes bei der [X.] zu übertragen. [X.] [X.] [X.] Wagenitz [X.]
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 11.11.2003 - 4 F 274/01 - OLG [X.], Entscheidung vom 24.06.2004 - 2 UF 23/04 -

Meta

XII ZB 188/04

28.11.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2007, Az. XII ZB 188/04 (REWIS RS 2007, 606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 606

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