Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.06.2010, Az. XII ZB 58/10

12. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5588

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Gegenstand

Rechtsanwaltsvergütung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen


Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des 10. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 15. Januar 2010 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des [X.] wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des [X.] vom 6. Oktober 2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die auf Grund des Versäumnisurteils des [X.] - 606 [X.]/09 UE - vom 28. Juli 2009 von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 1.261,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19. August 2009.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

3. Beschwerdewert: bis 600 Euro

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Beklagte den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr.

2

Rechtspflegerin und [X.], dessen Entscheidung in [X.] 2010, 149, veröffentlicht ist, haben - wie zunächst auch der Kläger - die von dem Kläger für seine erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) nicht in voller Höhe berücksichtigt. Denn gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei hier auf die Verfahrensgebühr die halbe vorgerichtlich entstandene 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) anzurechnen. Mangels Anwendbarkeit auf Altfälle habe an dieser Rechtslage auch die zwischenzeitlich erfolgte Einführung des § 15 a RVG nichts geändert.

3

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 [X.] statthaft und auch sonst zulässig. An ihre Zulassung durch das [X.] ist der [X.] gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

III.

5

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, denn das [X.] hat die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) zu Unrecht nicht in voller Höhe berücksichtigt.

6

1. Der erkennende [X.] hat in Übereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (vgl. [X.]-Beschluss vom 2. September 2009 - [X.]/07 - [X.], 1927, 1928) wiederholt entschieden, dass die Vorschrift des § 15 a RVG eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt. Folglich findet diese - gemäß Art. 10 des am 4. August 2009 verkündeten Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 ([X.] I S. 2449) am Tag nach der Verkündung in [X.] getretene - Bestimmung auch Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 erfolgt war (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 9. Dezember 2009 - [X.]/07 - FamRZ 2010, 456 [X.]. 15 ff. m.w.[X.], vom 3. Februar 2010 - [X.]/09 - FamRZ 2010, 806 [X.]. 10 ff.; vom 31. März 2010 - [X.] 230/09 - [X.] 2010, 256 und vom 31. März 2010 - [X.] 20/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dieser Auffassung hat sich zwischenzeitlich auch der [X.]. Zivilsenat angeschlossen (vgl. [X.] Beschluss vom 11. März 2010 - [X.] ZB 82/08 - [X.] 2010, 159).

7

Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Mit den vom [X.] für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten hat sich der [X.] bereits in seinen vorstehend genannten Beschlüssen ausführlich befasst.

8

2. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der [X.] gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden.

9

Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15 a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die Verfahrensgebühr antragsgemäß in voller Höhe zu berücksichtigen. Aufgrund der bereits erfolgten Nachfestsetzung der Terminsgebühr sind die weiteren von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung der verauslagten Gerichtskosten auf 1.261,40 Euro festzusetzen. Zinsen hieraus waren in vollem Umfang ab Eingang des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags - dem 19. August 2009; nicht wie aufgrund eines offenkundigen Schreibversehens im Kostenfestsetzungsbeschluss dem 19. August 2007 - zuzuerkennen. Zwar ging der Kläger zunächst ebenfalls von einer teilweisen Anrechung der Geschäftsgebühr aus. Jedoch hatte er im Gegenzug zugleich die Festsetzung der Geschäftsgebühr beantragt, wodurch die Gesamtsumme den festzusetzenden Betrag überstieg.

[X.]                                       Dose

                       [X.]                                                [X.]

Meta

XII ZB 58/10

23.06.2010

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Celle, 15. Januar 2010, Az: 10 WF 14/10, Beschluss

§ 15a RVG, Teil 3 Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, Nr 2300 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.06.2010, Az. XII ZB 58/10 (REWIS RS 2010, 5588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5588

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