Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.01.2015, Az. V ZR 93/14

5. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16338

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Gegenstand

Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsversteigerung aus einer Zwangssicherungshypothek: Präklusion von Einwendungen


Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 21. März 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.008.546,30 €.

Gründe

I.

1

Der Beklagte erstritt vor einem internationalen Schiedsgericht nach einem [X.] in [X.] am 7. Juli 1998 einen Schiedsspruch, in welchem die Klägerin zur Zahlung einer Enteignungsentschädigung von 2.350.000 US-Dollar nebst Zinsen hieraus in Höhe von 10 Prozent jährlich seit dem 25. November 1996 an den Beklagten verurteilt wurde. Am 22. Juli 1998 trat er diese Forderung an eine auf den [X.] ansässige Firma ab, die ihm am 21. Juli 1999 eine Einziehungsermächtigung erteilte. Auf Grund dieser Einziehungsermächtigung erwirkte der Beklagte am 16. Februar 2001 vor dem [X.] die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und auf deren Grundlage die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken auf Grundstücken der Klägerin in [X.], aus denen er seit April 2007 die Zwangsversteigerung der Grundstücke betreibt.

2

Gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch erhob die Klägerin 2003 vor dem [X.] [X.] eine auf § 826 BGB gestützte Schadensersatzklage, die mit einer [X.] gemäß § 767 ZPO und einer prozessualen Gestaltungsklage entsprechend der genannten Vorschrift (fortan: [X.]) verbunden war. Die Schadensersatzklage wurde rechtskräftig abgewiesen. Die Vollstreckungs- und die [X.] wurden nach Verweisung an das [X.] und Rückverweisung an das [X.] [X.] ebenfalls abgewiesen. Das Verfahren über die Berufung der Klägerin ist vor dem [X.] [X.] anhängig.

3

Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die Zwangsvollstreckung aus den Zwangssicherungshypotheken. Sie meint, der Beklagte sei zur Durchsetzung des Schiedsspruchs nicht befugt. Die titulierte Forderung sei erfüllt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das [X.] durch Beschluss zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 3, § 544 ZPO zulässig, aber unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

5

1. Die Revision ist nicht wegen der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zur Befugnis des Beklagten, den Schiedsspruch gegen sie durchzusetzen, zuzulassen.

6

a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte trotz der erfolgten Abtretung zur Durchführung des [X.] befugt. Entscheidend sei allein dessen Stellung als Titelgläubiger. Diese Begründung hält die Klägerin für unzutreffend und meint, sie werfe grundsätzlich bedeutsame, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts klärungsbedürftige Fragen auf nach dem anwendbaren Recht für Vorliegen und Wirkungen der Anscheins- und Duldungsvollmacht, für die Einziehungsermächtigung und für die Prozessführungsermächtigung sowie nach den Voraussetzungen und Wirkungen einer Duldungsvollmacht gegenüber Dritten und den Anforderungen an den Nachweis der Prozessführungsbefugnis nach [X.] Sachrecht.

7

b) Diese Fragen führen nicht zur Zulassung, weil es auf ihre Klärung für die Entscheidung nicht ankommt.

8

aa) Es spricht viel dafür, dass eine eigenständige [X.] gegen die Zwangsversteigerung aus Zwangssicherungshypotheken, wie die Klägerin sie hier erhoben hat, schon nicht zulässig ist. Es trifft zwar zu, dass die Zwangsversteigerung aus einer Zwangssicherungshypothek nach § 867 Abs. 3 ZPO aF nicht bereits auf Grund des Titels zulässig war, auf Grund dessen sie erwirkt worden ist, sondern ein besonderes Duldungsurteil nach § 1147 BGB erforderte. Dieses Erfordernis hat der Gesetzgeber aber mit der [X.] vom 17. Dezember 1997 ([X.] I S. 3039) mit Wirkung vom 1. Januar 1999 ersatzlos aufgehoben. Das hat zur Folge, dass Grundlage der Zwangsvollstreckung nicht mehr ein auf die Zwangssicherungshypothek gestützter Duldungstitel, sondern der Titel ist, auf Grund dessen die Zwangssicherungshypothek erwirkt wurde ([X.], Urteil vom 13. März 2008 - [X.], [X.], 1599 Rn. 12). Gegenstand einer Vollstreckungs- oder [X.] kann dann aber - jedenfalls bei auf die Forderung bezogenen Einwänden, um die es hier geht - ähnlich wie bei der Mobiliarvollstreckung nicht die Zwangsversteigerung als einzelne Vollstreckungsmaßnahme, sondern nur die Vollstreckung aus dem Titel an sich sein. Eine Vollstreckungs- und eine [X.] gegen die Vollstreckung aus dem Vollstreckbarerklärungsbeschluss hat die Klägerin schon 2003 erhoben; sie ist im [X.] anhängig. Ein Bedürfnis für eine zusätzliche Klage mit letztlich demselben Ziel ist nicht erkennbar.

9

bb) Selbst wenn aber eine eigenständige Vollstreckungs- oder [X.] generell oder in bestimmten Fallkonstellationen zulässig wäre, könnten jedenfalls die Einwände der Klägerin gegen die Befugnis des Beklagten zur Durchsetzung des Schiedsspruchs nicht berücksichtigt werden, weil sie durch das Vollstreckbarerklärungsverfahren präkludiert wären.

(1) Diese Präklusion ergäbe sich aus § 767 Abs. 2 ZPO. Dass diese Vorschrift entsprechend anzuwenden wäre, wenn eine isolierte [X.] oder [X.] gegen die Zwangsversteigerung neben einer solchen gegen die Zwangsvollstreckung an sich zulässig wäre, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung. Gegen die Zwangsversteigerung aus einer Zwangssicherungshypothek können keine weitergehenden Rechtsmittel gegeben sein als gegen den Titel, auf Grund dessen diese Zwangshypothek erwirkt worden ist. Aus diesem Grund wurde die Präklusionsvorschrift in § 767 Abs. 2 ZPO schon auf die nach § 867 Abs. 3 ZPO aF erforderliche Duldungsklage gemäß § 1147 BGB entsprechend angewendet ([X.], Urteil vom 19. November 1987 - [X.], NJW 1988, 828, 829). Das könnte bei einer Vollstreckungs- oder [X.] gegen die Zwangsversteigerung aus einer Zwangssicherungshypothek nicht anders sein.

(2) Die Präklusion entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO gälte dann zwar nur für Einwände, die in dem Erkenntnisverfahren berücksichtigt werden könnten, das dem Erlass des Titels vorausgegangen ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, dazu zählten auch die Einwände der Klägerin gegen die Befugnis des Beklagten zur Durchsetzung des Schiedsspruchs, trifft aber zu. In dem der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs als dem hier nach § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO maßgeblichen Titel vorausgehenden Vollstreckbarerklärungsverfahren gemäß §§ 1062 ff. ZPO können alle Einwände erhoben werden, die nach der mündlichen Verhandlung im Schiedsverfahren entstanden sind und deshalb mit einer [X.] gegen den Schiedsspruch erhoben werden könnten ([X.], Beschlüsse vom 8. November 2007 - [X.], [X.], 515 Rn. 31 und vom 30. September 2010 - [X.]/10, NJW-RR 2011, 213 Rn. 9). Dazu gehört auch der Einwand, der Beklagte sei auf Grund der Abtretung der Forderung zur Durchsetzung des Schiedsspruchs nicht befugt, den die Klägerin in dem Vollstreckbarerklärungs-verfahren - allerdings ohne Erfolg - auch erhoben hat.

2. Die von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehenen Fragen im Zusammenhang mit ihren Einwänden der Aufrechnung und der Erfüllung führen ebenfalls nicht zur Zulassung. Auch mit diesen Einwänden wäre die Klägerin ausgeschlossen, sollte ihre Klage zulässig sein. Das ergibt sich aus § 767 Abs. 3 ZPO. Danach muss der Schuldner im Rahmen einer anhängigen [X.] alle Einwendungen vorbringen, die er spätestens bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung des [X.] geltend zu machen imstande ist ([X.], Urteile vom 6. Februar 1967 - [X.], [X.] 1967, 586 und vom 28. Mai 1991 - [X.], NJW 1991, 2280, 2281). Folge dessen ist, dass die Klägerin diese Einwände nur in dem im [X.] anhängigen Verfahren über ihre 2003 erhobene Vollstreckungs- und [X.] vorbringen kann.

3. Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

[X.]                        Schmidt-Räntsch                        Roth

                     [X.]

Meta

V ZR 93/14

29.01.2015

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 21. März 2014, Az: 11 U 223/12, Beschluss

§ 767 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.01.2015, Az. V ZR 93/14 (REWIS RS 2015, 16338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16338


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. V ZR 93/14

Bundesgerichtshof, V ZR 93/14, 29.01.2015.


Az. 11 U 223/12

Oberlandesgericht Köln, 11 U 223/12, 21.03.2014.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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16 W 27/08 (Oberlandesgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

V ZR 93/14

V ZB 52/20

Zitiert

III ZB 57/10

Zitieren mit Quelle:
x

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