Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2015, Az. III ZR (Ü) 1/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4255

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR ([X.]) 1/15

Verkündet am:

8. Oktober 2015

P e l l o w s k i

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 201 Abs. 2 Satz 3; ZPO § 565, § 514 Abs. 2, § 345, § 341a, § 341

a)
Gegen ein zweites Versäumnisurteil, das von dem erstinstanzlich zuständi-gen [X.] im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 198 ff [X.] er-lassen wird, findet die Revision ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des [X.] statt.

b)
Die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung über den [X.] gegen ein Versäumnisurteil und die Hauptsache darf erst nach Ein-gang des Einspruchs erfolgen. In einem vorsorglich für den Fall des [X.]s bestimmten Termin kann mangels ordnungsgemäßer Terminsbe-stimmung und deshalb fehlender Säumnis kein zweites Versäumnisurteil ge-gen die im Termin nicht erschienene [X.] ergehen (Fortführung von Bun-desgerichtshof, Beschluss vom 20. Dezember 2010 -
[X.] ZB 72/09, [X.], 928).

[X.], Urteil vom 8. Oktober 2015 -
III ZR ([X.]) 1/15 -
Thüringer Oberlandesge-richt

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2015
durch [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie
die Richterin Dr. Liebert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird
das zweite
Versäumnisurteil des 1.
Zivilsenats des Thüringer [X.]s in [X.] vom
11.
Dezember 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das
Oberlandesge-richt
zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung we-gen überlanger Verfahrensdauer in Anspruch. Die Höhe der Entschädigung hat sie in das
Ermessen des [X.] gestellt. Grundlage der Klage sind Rechtsstreitigkeiten betreffend ein in [X.] belegenes Grundstück.

In dem auf den 13.
November 2014 anberaumten Termin
zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.]
ist
für die Klägerin niemand
erschie-nen. Das Gericht hat
die Klage deshalb durch Versäumnisurteil abgewiesen. Mit 1
2
-

3

-

Verfügung vom selben Tag hat der Senatsvorsitzende
"Termin zur Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil und die Hauptsache für den Fall des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vom 13.11.2014"
auf den 11.
Dezember 2014
bestimmt. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind diese Verfügung am 19. November 2014 und das Versäumnisurteil am 24. [X.] zugestellt
worden. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014, [X.] an diesem Tag, hat
die Klägerin Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 13.
November 2014 eingelegt und
die Verweisung des Rechtsstreits an das für unerlaubte Handlungen zuständige Gericht sowie die Aufhebung des für den Fall des Einspruchs anberaumten Termins
beantragt.
Eine Terminsaufhe-bung ist nicht
erfolgt.

In dem Verhandlungstermin am 11. Dezember 2014 ist
für die Klägerin niemand
erschienen. Das [X.] hat
zunächst durch Beschluss den Verweisungsantrag der Klägerin
zurückgewiesen und anschließend ein zweites
Versäumnisurteil
erlassen, mit dem ihr Einspruch
gegen das Versäumnisurteil vom 13. November 2014 verworfen worden ist.

Hiergegen hat die
Klägerin
Revision eingelegt, mit der sie die Aufhebung des zweiten Versäumnisurteils und die Verurteilung nach den Klaganträgen, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache, begehrt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg. Das Rechtsmittel
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
[X.].

3
4
5
-

4

-

I.

Die Revision ist zulässig.

Gegen ein zweites Versäumnisurteil
des Berufungsgerichts
findet die Revision
nach §
565 Satz
1 i.V.m. §
514 Abs.
2 ZPO
ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des [X.] statt ([X.], Beschluss vom 3. März 2008 -
II
ZR 251/06, NJW-RR 2008, 876, Rn. 3; MüKoZPO/[X.], 4.
Aufl., §
565 Rn. 3; Ball in Musielak/[X.], ZPO, 12. Aufl., § 565 Rn. 2).

Gleiches gilt
für ein zweites Versäumnisurteil, das
von dem erstinstanz-lich zuständigen [X.]
im Rahmen eines Verfahrens nach §§
198 ff [X.] (Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer) erlassen wurde. Der Verweisung in § 201
Abs. 2 Satz 3 [X.] auf § 543 ZPO und §
544 ZPO ist zu entnehmen, dass Urteile im [X.] nach §§ 198 ff [X.] und [X.] hinsichtlich der Rechtsmittel gleichgestellt werden sollten
(Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 -
III
ZR 161/13, BeckRS 2014, 05764, Rn. 10).
Dementsprechend ist gegen die erstinstanzlichen Urteile der [X.]e in [X.] die Revision nach Maßgabe des §
543 ZPO, also bei Zulassung durch das [X.],
statthaft. Die Nichtzulassung ist -
wie bei einer
Berufungsentscheidung
-
mit der Nichtzulas-sungsbeschwerde des §
544 ZPO angreifbar, wobei auch die [X.] nach §
26 Nr.
8 EGZPO erreicht sein muss (Senat,
Beschlüsse
vom 27. Febru-ar 2014 aaO, Rn. 6
und
vom 25. Juli 2013 -
III ZR 400/12, BeckRS 2013, 14571
Rn. 4).
Nach der Rechtsprechung des Senats ist auch gegen die Zurückwei-sung eines Prozesskostenhilfegesuchs in [X.] durch das erstinstanzlich zuständige [X.] nicht die sofortige Beschwerde, sondern nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft
6
7
8
-

5

-

(Senat, Beschluss vom 27. Juni 2012 -
III ZB 45/12, NJW 2012, 2449
Rn. 4). Auch insoweit sind die Rechtsmittel in den erstinstanzlichen Entschädigungs-verfahren des [X.]s und in den
Berufungsverfahren gleich [X.].

Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass für die Anfechtbarkeit von
Ver-säumnisurteilen
entgegen diesem allgemeinen Gleichlauf der Rechtsmittel in [X.]
etwas anderes gelten sollte als für Entscheidungen in Berufungsverfahren. Aus dem Wortlaut des §
201 Abs. 2 Satz 3 [X.], wonach die Revision "nach Maßgabe des § 543 ZPO stattfindet", ist nicht zu schließen, dass § 565 Satz 1 ZPO für Versäumnisurteile in [X.] nicht gilt. Der Verweis in § 201 Abs. 2 Satz 3 [X.] auf §
543 ZPO
kann nicht weiter gehen als die Reichweite des § 543 ZPO bei direkter Anwendung. Diese ist aber für den Sonderfall der Versäumnisurteile nach allgemeiner Auffassung in-soweit durch §
565 Satz 1 i.V.m. § 514 Abs. 2 ZPO
eingeschränkt, als zweite Versäumnisurteile unabhängig von der Zulassung mit der Revision überprüfbar sind, beschränkt allerdings auf die Prüfung des Vorliegens
einer schuldhaften Versäumung.

Auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass § 565 Satz 1 ZPO für [X.] keine Anwendung finden soll, die Rechtsmittel
also im Vergleich zu denen
gegen Entscheidungen über Berufungen
eingeschränkt werden sollen. Vielmehr ist in dem [X.] zu dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BT-Drucks.
17/3802
S. 25) der Gleichlauf zwischen den Rechtsmitteln
gegen erstinstanzliche Entscheidungen in [X.] nach §§
198 ff [X.] und den Rechtsmitteln
gegen Berufungsentscheidungen
herausgestellt
worden, indem dort neben dem Ver-9
10
-

6

-

weis auf die Revision nach Maßgabe des §
543 ZPO auch -
anders als noch in dem vorangegangenen Referentenentwurf
-
die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO für statthaft erklärt wurde (zu der Entwicklung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens: Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 -
III
ZR 161/13, BeckRS 2014, 05764 Rn. 10;
Steinbeiß-Winkelmann/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Einführung Rn. 286 f, 324).
Die Formulierung "nach Maßgabe des § 543 ZPO"
wurde nicht deshalb gewählt, weil hiermit eine weitergehende Restriktion der Zulassung von Revisionen gegen [X.] in [X.] gegenüber Revisionen gegen [X.] erreicht werden sollte, sondern nur deshalb, weil es erstinstanzli-che Entscheidungen des [X.]s mit einer dagegen gerichteten Revision in anderen Fällen nicht gibt
(Steinbeiß-Winkelmann/[X.], aaO,
[X.] § 201 [X.] Rn. 22).

Nachdem das Rechtsbehelfssystem der Zivilprozessordnung
gegen zweite Versäumnisurteile sowohl erster als auch zweiter Instanz ein zulas-sungsfreies, von dem Wert der Beschwer unabhängiges Rechtsmittel
gewährt, wäre zudem eine ausdrückliche Regelung oder zumindest Begründung für eine
Abweichung von der sonstigen Systematik zu erwarten gewesen, hätte der Ge-setzgeber diese tatsächlich beabsichtigt. Auch dies spricht dafür, dass für [X.] in Entschädigungsverfahren
nichts anderes gilt als für zweite Versäumnisurteile in [X.]. Die Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil ist somit auch in Verfahren nach §§ 198 ff
[X.]
ohne [X.] und unabhängig von der Höhe der Beschwer statthaft. Das Versäumnisur-teil
kann allerdings
nur daraufhin überprüft werden, ob
ein
Fall der schuldhaften Versäumung
vorgelegen hat.

11
-

7

-

II.

Die Revision ist begründet.
Der Erlass des zweiten Versäumnisurteils durch das
[X.] beruht auf einer Verletzung des Rechts. Die Vor-aussetzungen für den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils nach §
345 ZPO lagen nicht vor.

1.
Ein zweites Versäumnisurteil darf nach § 345 ZPO erlassen werden, wenn die [X.], die Einspruch gegen ein erstes Versäumnisurteil eingelegt hat, in dem Termin zur Verhandlung über ihren Einspruch erneut säumig ist.

Die Säumnis einer [X.] setzt ihre
ordnungsgemäße Ladung
zu einem ordnungsgemäß angeordneten Termin
voraus ([X.], Beschluss vom 20.
De-zember 2010 -
[X.]
ZB 72/09, [X.], 928 Rn. 11 und 14; MüKoZPO/
Prütting, 4. Aufl., § 330 Rn. 10 f; Musielak in Musielak/[X.], ZPO, 12. Aufl.,

Vorbem. vor § 330
Rn. 6).

An einem ordnungsgemäß anberaumten Termin fehlt es hier. Nach der Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats des [X.] (Beschluss vom 20. Dezember 2010 -
[X.]
ZB 72/09, [X.], 928 Rn.
12 f), der sich die herr-schende Meinung im Schrifttum angeschlossen hat (MüKoZPO/Prütting, aaO Rn. 12 und §
341a Rn. 2.; Musielak aaO;
HK-ZPO/Pukall, 6. Aufl., § 341a Rn. 2; a.[X.] Stamm, [X.], 314722),
ist es unzulässig, nach Erlass eines (ersten) Versäumnisurteils vorsorglich einen Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen, bevor der Einspruch [X.] ist, wie es vorliegend der Fall war.

12
13
14
15
-

8

-

Der [X.]. Zivilsenat
hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt [X.]:
Die Bestimmung eines Termins erfolge
nach § 216 Abs. 1 ZPO, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht würden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden könne
oder über die mündliche Verhandlung von dem Gericht angeordnet sei. Die Bestimmung des Termins setze
voraus, dass die entsprechenden Anträge eingegangen seien. Eine vorsorgliche Termi-nierung für den Fall des noch eingehenden Antrags sehe
das Gesetz dagegen nicht vor. Das ergebe
sich aus dem [X.] von § 341 Abs.
1 und § 341a ZPO, wonach das Gericht einen unzulässigen Einspruch ohne erneute mündliche Verhandlung durch Urteil verwerfen könne
und Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache gemäß §
341a ZPO
nur dann bestimmen müsse, wenn der Einspruch nicht als unzu-lässig verworfen werde. Daraus ergebe
sich der gesetzgeberische Wille, dass die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung über den [X.] gegen ein Versäumnisurteil erst dann erfolgen solle, wenn das Gericht die Zulässigkeit des Einspruchs geprüft und diese entweder bejaht oder nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entschieden habe, über den unzulässi-gen Einspruch
mündlich zu verhandeln. Die Anberaumung eines Termins
habe
gemäß § 216 Abs. 1 ZPO zu unterbleiben, solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Bestimmung eines Termins zur Verhandlung über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil nach § 341a ZPO setze
mithin jedenfalls voraus, dass der Einspruch bei Gericht eingegangen ist.

Dem schließt sich der erkennende Senat auch unter Berücksichtigung der von der Revisionserwiderung vorgebrachten Gesichtspunkte
an.

16
17
-

9

-

Zwar ist zutreffend,
wie die Beklagten geltend machen,
dass es
im Er-messen des Gerichts steht,
bei unzulässigem Einspruch erst nach mündlicher Verhandlung oder ohne eine solche zu entscheiden
([X.] aaO;
Toussaint in [X.] ZPO, Stand 1. Juni 2015, § 341 Rn. 5), wie sich
aus § 341 Abs.
2 ZPO
ergibt.
Dies steht jedoch der Würdigung des [X.]. Zivilsenats nicht entgegen, be-stätigt diese vielmehr. Das Ermessen, ob von einer Entscheidung ohne mündli-che Verhandlung gemäß § 341 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht werden oder ein Einspruchstermin gemäß § 341a ZPO stattfinden soll, kann sachgerecht erst ausgeübt werden, wenn die Einspruchsschrift eingegangen ist.

[X.] für den Rechtsstandpunkt der Revisionserwiderung ist der Hinweis
auf § 218 ZPO (vgl. Stamm, [X.], 314722). Diese Vorschrift [X.] lediglich die Entbehrlichkeit einer Ladung, wenn Termine in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, mithin die Bekanntmachung von anberaumten Terminen. Vorliegend geht es indessen um die Frage,
unter welchen Voraus-setzungen ein Termin bestimmt werden darf.

Schließlich überzeugt auch der Hinweis der Beklagten auf die Pro-zessökonomie (vgl. hierzu auch Stamm aaO) nicht. Die vorsorgliche Anberau-mung eines Verhandlungstermins gemäß § 341a ZPO über einen noch nicht eingegangenen Einspruch führt nicht notwendig zu einer Beschleunigung des Verfahrens. Vielmehr kann es je nach [X.] des Gerichts zu einer zügi-geren Verfahrensbeendigung führen, einen unzulässigen Einspruch ohne mündliche Verhandlung gemäß § 341 Abs. 2 ZPO zu verwerfen, statt dies auf-Termins zur mündlichen Verhandlung vorzunehmen.

18
19
20
-

10

-

Demgegenüber spricht für die Auffassung des [X.]. Zivilsenats die [X.], an seine Ausführungen anknüpfende, ergänzende Erwägung. Nach § 341a ZPO
ist, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird, Termin zur
mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die
Hauptsache zu bestim-men.
Die Verhandlung kann, wenn das Gericht nicht von § 341 Abs. 2 ZPO Ge-brauch gemacht hat, aber gleichwohl
die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs
in Zweifel steht, entsprechend § 146 ZPO auf den
Einspruch
beschränkt werden (MüKoZPO/Prütting, 4. Aufl., § 341a Rn.1; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 12.
Aufl., § 341a Rn. 1; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 341a Rn. 3). Wird eine solche Beschränkung
nicht vorgenommen und soll die anberaumte
mündliche
Verhandlung,
wie im vorliegenden Fall,
auch über die Hauptsache erfolgen, setzt dies
voraus, dass die Zulässigkeit des Einspruchs zumindest möglich [X.].
Anderenfalls ergäbe die Terminsbestimmung zur Verhandlung über die Hauptsache keinen Sinn. Die Beurteilung, ob der Einspruch, wenn auch nur möglicherweise, zulässig ist, lässt sich jedoch erst vornehmen, wenn dieser Rechtsbehelf auch tatsächlich eingelegt ist.

21
-

11

-

2.
Das angefochtene zweite
Versäumnisurteil ist daher aufzuheben und die Sache mangels Entscheidungsreife an das [X.] zur neuen [X.] und Entscheidung zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]

Liebert
Vorinstanz:
OLG [X.], Entscheidung vom 11.12.2014 -
1 EK 3/14 -

22

Meta

III ZR (Ü) 1/15

08.10.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2015, Az. III ZR (Ü) 1/15 (REWIS RS 2015, 4255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4255

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR (Ü) 1/15 (Bundesgerichtshof)

Entschädigungsverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer: Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil; verfahrensfehlerhafter Erlass eines zweiten Versäumnisurteils im …


VII ZB 72/09 (Bundesgerichtshof)


III ZR 39/17 (Bundesgerichtshof)

Nichterscheinen im Verhandlungstermin: Hinreichende Entschuldung wegen Streckensperrung bei Anreise mit dem Zug


III ZR 39/17 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 72/09 (Bundesgerichtshof)

Versäumnisverfahren: Terminsbestimmung zur mündlichen Verhandlung vor Einspruchseinlegung und zweites Versäumnisurteil im Fortsetzungstermin


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZB 72/09

III ZR 400/12

III ZB 45/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.