Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.08.2013, Az. 28 W (pat) 41/12

28. Senat | REWIS RS 2013, 3617

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "SILVER EDITION" – zur markenmäßigen Verwendungsform – Beurteilung anhand der wahrscheinlichsten Verwendungsform


Leitsatz

SILVER EDITION

Die konkrete Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens erstreckt sich allein auf die Verwendung, die das Gericht mit Hilfe seiner Sachkunde auf dem einschlägigen Waren- und Dienstleistungssektor als die wahrscheinlichste ansieht (im Anschluss an EuGH GRUR 2013, 519, 521 [Rz. 54 ff.] – Umsäumter Winkel); eine Prüfung, anderer – praktisch bedeutsamer und naheliegender – Verwendungsmöglichkeiten (so BGH, GRUR 12, 1044, 1046 – Neuschwanstein; MarkenR 2010, 479, 482 – TOOOR!; MarkenR 2010, 389, 393 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; MarkenR 2001, 29, 31 – SWISS ARMY) hat wegen der Vorrangigkeit der EuGH-Rechtsprechung nicht mehr zu erfolgen.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 30 2011 029 561.1

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 7. August 2013 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] und Paetzold

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat mit Beschluss vom 6. März 2012 die für die Waren und Dienstleistungen

2

3

4

5

6

7

8

angemeldete Wortmarke

9

[X.] EDITION

teilweise für die Waren und Dienstleistungen

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, in ihrer Gesamtheit würden die angesprochenen Verkehrskreise die sprachüblich gebildete, im [X.] bereits in diesem Sinne verwendete Marke als “silberne Produktlinie“ beziehungsweise „(Sonder-) Ausgabe in Silber“ verstehen. Mit diesem Bedeutungsgehalt könne die angemeldete Wortkombination in ihrer Gesamtheit im Sinne einer Sachangabe auf die Beschaffenheit bzw. den [X.] der fraglichen Waren und Dienstleistungen hinweisen. Die Beschaffenheitsangabe beziehe sich dabei auf die farbliche Gestaltung der zurückgewiesenen Waren im Rahmen einer entsprechenden Produktlinie; bei den zurückgewiesenen Einzel- und Großhandelsdienstleistungen und Dienstleistungen der [X.] könne sie sich auf entsprechend ausgestaltete Produkte einer demgemäßen Produktlinie hinweisen. Soweit sich die Anmelderin auf [X.] beziehe, gebe es schon keine einheitliche Eintragungspraxis und im Übrigen könnten solche [X.] nach ständiger Rechtsprechung eine Schutzfähigkeit weder unmittelbar noch indiziell begründen.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Anmelderin gegen die Annahme des Patentamts, die angemeldete Marke sei wegen eines angeblich beschreibenden Inhalts nicht schutzfähig. Hierzu macht sie vor allem unter Hinweis auf die Entscheidung des [X.], 1100 –

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss des [X.], Markenstelle für Klasse 12, vom 6. März 2012 aufzuheben.

Auf den Hinweis des Senats, mit dem die Anmelderin auf die Entscheidung der [X.] des [X.] vom 6. November 2012 aufmerksam gemacht wurde, in welcher die Zurückweisung der gleichlautenden Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Anmelderin bestätigt wurde, hat die Anmelderin ihren Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.

II.

Die zulässige Beschwerde, über die im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann, nachdem die Anmelderin ihren Hilfsantrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen hat und der Senat eine solche nicht für sachdienlich erachtet, hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung versagt, da ihr jedenfalls die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.

Nach der nach Art. 267 AEUV, Art. 101 [X.] verbindlichen Rechtsprechung des [X.] weist eine Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft auf, wenn sie geeignet ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen dadurch zu garantieren (vgl. [X.] WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] – [X.]/[X.]; [X.], 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; [X.], 229, 230 [Rz. 27] - BioID). Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten, ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.] WRP 2002, 924, 930 [Rz. 30 ff.] – [X.]/[X.]; [X.] 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; [X.], 943, 944 [Rz. 23 ff.] - SAT.2; [X.] 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit; [X.], 229, 230 [Rz. 27] - BioID).

Nach diesen Grundsätzen hat das Patentamt für die hier zu beurteilende [X.] zutreffend die Unterscheidungskraft verneint, weil sie nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. [X.], 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – [X.]; [X.], [X.], 162, 163 m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. [X.] GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - [X.]; [X.] 2003, 450, 453 [Rz. 32] - [X.]; [X.] 2004, 99, 109 [Rz. 97] - [X.]; [X.] 2004, 111, 115 [Rz. 38] - [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das [X.] infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - nicht hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. [X.] [X.] 2004, 99, 109 [Rz. 98] – [X.]; [X.] 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] – [X.]; [X.], 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2; [X.], 229, 230 [Rz. 29] - BioID; [X.] 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH).

Wie das Patentamt im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt und was die Anmelderin im Beschwerdeverfahren auch nicht in Frage gestellt hat, werden die angesprochenen Verkehrskreise (zu denen vorliegend wegen der Art der im Beschwerdeverfahren noch gegenständlichen Waren und Dienstleistungen alle inländischen Verbraucher zu zählen sind) die aus den einfachen Worten des [X.] Grundwortschatzes bestehende Bezeichnung „[X.] EDITION“ ohne Weiteres im Sinne von “silberne Produktlinie“ oder „(Sonder-) Ausgabe in Silber“ verstehen. Mit dieser Bedeutung ist die [X.] aber geeignet, ein mögliches Merkmal der noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen, bei denen es sich um Kraftfahrzeuge und mit diesen in engem Zusammenhang stehende Produkte und Tätigkeiten handelt, zu beschreiben. Kraftfahrzeuge werden nämlich regelmäßig in verschiedenen Modellserien oder Ausstattungsvarianten und Ausgaben vertrieben. Somit wird der Verbraucher das Zeichen nicht in seiner wörtlichen Bedeutung verstehen, sondern aufgrund der oben genannten ähnlich gebildeten Begriffe das Zeichen sofort und ohne weitere gedankliche Anstrengungen im Sinne von einer besonderen, höheren Ausstattungslinie verstehen. Folglich vermittelt das Wortzeichen „[X.] EDITION“ nach gängiger Praxis im Handel und im Werbesektor, insbesondere für die verfahrensgegenständlichen Waren klar und eindeutig eine anpreisende Aussage oder Werbebotschaft, die dem Durchschnittsverbraucher signalisiert, dass er sich einer besonderen Ausgabe einer Ware oder Modellserie mit bestimmten Qualitätsmerkmalen gegenüber sieht, die sich von der Standard-, Normal- oder Basisversion unterscheidet. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der Begriff von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar dahin verstanden wird, dass er auf Waren einer exklusiven Produktlinie oder auf Luxuswaren hinweist, die gegenüber den Basiswaren überlegene oder exklusive Qualitätsmerkmale aufweisen (vgl. zum Vorstehenden [X.] [Vierte [X.]], Entscheidung vom 6. November 2012, [X.]. [X.]/2011-4, Rn. 19 und 21 zur parallelen [X.] Anmeldung der Anmelderin).

Dem steht der Einwand der Anmelderin, auch wenn die [X.] an sich auch rein beschreibend verstanden werden könne, gebe es auf dem hier relevanten Waren- und Dienstleistungssektor doch konkrete Verwendungsmöglichkeiten, bei denen die angesprochenen Verkehrskreise wegen der Besonderheiten dieser Verwendungsformen einer Bezeichnung nicht einen sachbezogenen Begriffsinhalt entnähmen, sondern diese gerade aufgrund dieser konkreten Verwendungsweise nur als Marke verstünden, nicht entgegen.

Dabei ist schon im rechtlichen Ansatz zunächst darauf hinzuweisen, dass die von der Anmelderin hierfür ausdrücklich zitierte frühere [X.] Rechtsprechung, der zu Folge eine Schutzfähigkeit zu bejahen ist, wenn der Verkehr eine Bezeichnung zwar bei bestimmten Verwendungsformen als beschreibend auffasst, es aber andere, ebenso naheliegende, insbesondere übliche Verwendungsformen gibt, bei denen der Verkehr die Bezeichnung als Marke ansieht (vgl. [X.] [X.] 2001, 29, 31 –

Selbst wenn man vorliegend zugunsten der Anmelderin ihren Vortrag, dass im Kraftfahrzeugsektor Marken üblicherweise im Bereich des Kofferraumdeckels oder auf dem Kühlergrill angebracht werden, als die wahrscheinlichste Verwendungsform solcher Marken unterstellt, würde dies vorliegend eine Schutzfähigkeit der [X.] nicht begründen können. Denn im Bereich des Kofferraumdeckels oder auf dem Kühlergrill finden sich nicht nur Marken, sondern in gleichem Maße auch Sachangaben, wie beispielsweise Hinweise zur Hubraumgröße („1.6“, „2.0 l“ u. ä.) oder zum Antrieb (so insbesondere bei allradangetriebenen Fahrzeugen die international übliche und in diesem Sinne auch dem [X.] geläufige Angabe „4WD“ für „[X.]“ = Allrad). Wegen dieser üblichen Verbindung von bloßen Sachangaben mit markenmäßigen Kennzeichen am selben Ort gibt es aber für den Verkehr keine Veranlassung, allein aufgrund des [X.] dort befindliche Angaben stets als Marke und nicht als Sachangabe aufzufassen, da ihm bekannt ist, dass sich dort auch rein beschreibende Angaben finden. Damit lässt sich entgegen der Ansicht der Anmelderin aufgrund einer solchen Verwendungsform, selbst wenn man sie zugunsten der Anmelderin als die wahrscheinlichste ansieht, nicht belegen, dass der Verkehr alle Angaben, die ihm dort entgegentreten, nur als Marke und nicht als (waren-) beschreibend versteht.

Nichts Anderes gilt auch für die ebenfalls zurückgewiesenen Dienstleistungen. Soweit sie markenmäßig gekennzeichnet werden, werden diese am wahrscheinlichsten bei Werbemaßnahmen (dort meist zusammen mit einem mehr oder weniger ausführlichen Fließtext), auf Geschäftspapieren und Schildern (z. B. an Geschäftsgebäuden) wiedergegeben. Auch bei diesen wahrscheinlichsten Verwendungsformen beschränken sich die Angaben aber in aller Regel nicht nur auf die Wiedergabe der Marke der jeweiligen Dienstleistung, sondern enthalten auch weitere Angaben, die rein beschreibend und nicht kennzeichnend sind, wie etwa Kontakt- und Bankdaten sowie schlagwortartige Hinweise auf die Art des jeweiligen Geschäftsbetriebs, die im Falle der Werbemaßnahmen auch größeren Umfang annehmen können. Damit vermag der Verkehr aber mit der hier zu beurteilenden angemeldeten Bezeichnung nicht allein schon aufgrund ihrer wahrscheinlichsten Verwendungsform nur die markenmäßige Kennzeichnung der gegenständlichen Dienstleistungen zu verbinden; vielmehr kann er die Frage, ob die entsprechende Verwendung der angemeldeten Bezeichnung ihm Sachangaben über die jeweiligen Dienstleistungen vermitteln oder – was zu ihrer Eintragung als Marke erforderlich wäre - deren Herkunft kennzeichnen soll, nur anhand anderer Kriterien entscheiden. Aus sich heraus wird er der angemeldeten Bezeichnung aber – ähnlich wie bei den gegenständlichen Waren - nur eine anpreisende Aussage oder Werbebotschaft entnehmen, mit der dem Durchschnittsverbraucher signalisiert wird, dass sich die derart gekennzeichneten Dienstleistungen von den „üblichen“ Tätigkeiten qualitativ abheben. Daneben kommt die Kennzeichnung auch als Bestimmungsangabe in Betracht, indem sie lediglich darauf hinweist, dass die Dienstleistungen Tätigkeiten umfassen, die gezielt für Kraftfahrzeuge besonders geeignet und bestimmt sind, die zu einer sich von der Standard-, Normal- oder Basisversion unterscheidenden exklusiven Produktlinie gehören oder bei denen es sich um Luxusfahrzeuge handelt, die gegenüber den Basiswaren überlegene oder exklusive Qualitätsmerkmale aufweisen.

Eine Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung lässt sich daher im Ergebnis sowohl rechtlich als auch tatsächlich nicht aus dem Vorbringen der Anmelderin herleiten.

Soweit die Anmelderin sich schließlich auf die Eintragung ihrer Ansicht nach vergleichbarer Drittmarken beruft, ändert dies – ungeachtet der vom Patentamt allerdings zutreffend verneinten Frage, ob es eine solche Eintragungspraxis überhaupt gibt - nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit für die vorliegend zu beurteilende angemeldete Bezeichnung. Denn aus der Schutzgewährung für andere Marken kann ein Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung ableiten, weil [X.] weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche über die Eintragung zu befinden haben (vgl. [X.], [X.], 667, 668 [Rz. 15 ff.] -

Da die Markenstelle somit im Ergebnis der angemeldeten Bezeichnung zutreffend die Eintragung versagt hat, weil ihr zumindest das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen steht, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde – deren Zulassung zwar nicht beantragt wurde, die aber stets von Amts wegen zu prüfen ist - ist nicht zuzulassen. Dies gilt auch, soweit die Entscheidung hinsichtlich der Bedeutung möglicher Verwendungsformen, bei denen der Verkehr ein Zeichen möglicherweise als Marke und nicht als beschreibende Angabe versteht, von der bisherigen höchstrichterlichen [X.]n Spruchpraxis abweicht. Denn zum einen beruht die vorliegende Entscheidung nicht auf dieser Abweichung, da selbst unter Zugrundelegung dieser Spruchpraxis eine andere Entscheidung aus den oben genannten tatsächlichen Gründen nicht möglich wäre. Und zum anderen ist die vorliegend aufgeworfene und vom Senat auf der Grundlage der rechtlichen Vorgaben des [X.] beantwortete Rechtsfrage wegen der Bindungswirkung der Entscheidungen des [X.] nach Art. 267 AEUV, Art. 101 [X.] für alle nationalen Gerichte und Behörden geklärt, so dass es auch insoweit an den Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 [X.] mangelt.

Meta

28 W (pat) 41/12

07.08.2013

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.08.2013, Az. 28 W (pat) 41/12 (REWIS RS 2013, 3617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3617

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