Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.04.2017, Az. 25 W (pat) 4/15

25. Senat | REWIS RS 2017, 12077

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Machu Picchu" – keine Unterscheidungskraft – Freihaltebedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 050 544.1

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 25. April 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]

3

ist am 12. September 2013 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 09:

5

geldbetätigte Automaten, wie Unterhaltungs- und Musikautomaten sowie Teile der vorgenannten Automaten; Geldautomaten; Geldzählautomaten; Geldwechselautomaten; Mechaniken für geldbetätigte Apparate, einschließlich Münzschaltgeräte; Apparate zur Abrechnung von vorgenannten Automaten, auch in Verbindung mit Apparaten zur Datenfernübertragung, Datenaufzeichnung oder Datendruckern; Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Teile von vorgenannten Automaten; vorgenannte Geräte, Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; mit Programmen oder Daten versehene maschinenlesbare Datenträger für vorgenannte Automaten, Geräte und Apparate;

6

Klasse 28:

7

Spiele, einschließlich Glücks- und Videospiele; Sportgeräte; Sportartikel; geld- oder münzbetätigte Spiel- oder Sportautomaten (Maschinen); vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; Handkonsolen zum Spielen elektronischer Spiele; Wettautomaten (Maschinen); Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Teile vor vorgenannten Automaten; Jackpotanlagen für einen oder mehrere der vorgenannten Automaten; Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; Unterhaltungsautomaten und -geräte für Spielzwecke;

8

Klasse 41:

9

Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Casinos; Veranstaltung und Durchführung von Spielen, einschließlich von Glücks- und Gewinnspielen sowie von Roulette; Veranstaltung von Lotterien; Durchführung von Spielen im [X.]; Online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk); Betrieb von Spielhallen und Spielcasinos; Dienstleistungen von Wettbüros (Unterhaltung).

30 2013 050 544.1 geführte Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9:

Geldbetätigte Automaten, wie Unterhaltungs- und Musikautomaten sowie Teile der vorgenannten Automaten;

Klasse 28:

Spiele, einschließlich Glücks- und Videospiele; geld- oder münzbetätigte Spiel- oder Sportautomaten (Maschinen); vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; Handkonsolen zum Spielen elektronischer Spiele; Wettautomaten (Maschinen); Unterhaltungsautomaten und -gerate für Spielzwecke;

Klasse 41:

Veranstaltung und Durchführung von Spielen, einschließlich von Glücks- und Gewinnspielen sowie von Roulette; Veranstaltung von Lotterien; Durchführung von Spielen im [X.]; Online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk).

Zur Begründung ihrer Entscheidung führt die Markenstelle aus, der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung stünde das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. [X.] sei der Name einer gut erhaltenen Ruinenbergstadt in [X.], die aus dem 15. Jahrhundert stammt und von den [X.] in 2630 Metern Höhe erbaut wurde, sowie derjenige des [X.] in den [X.]. Als Bezeichnung einer Sehenswürdigkeit von größtem kulturellem Interesse ([X.] Weltkulturerbe seit 1983) und bedeutende Touristenattraktion in [X.] sei [X.] auch den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt. Im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen werde die Bezeichnung daher lediglich als Hinweis auf deren inhaltliche Ausrichtung verstanden und damit als Sachhinweis darauf, dass sich die Waren und Dienstleistungen etwa mit dem Bau, Wiederaufbau, der Ausgrabung oder dem Leben in der [X.]tadt befassten. Der Umstand, dass sich aus der Marke der exakte Spielegegenstand nicht ergebe, stehe der Annahme fehlender Schutzfähigkeit nicht entgegen. Aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise stehe, begegneten sie der angemeldeten Marke „[X.]”, das beschreibende Verständnis im Vordergrund, nicht aber der Hinweis auf die betriebliche Herkunft der so bezeichneten Waren und Dienstleistungen, so dass die angemeldete Bezeichnung nicht über die Eignung verfüge, für die angesprochenen Verbraucher die Ursprungsidentität so bezeichneter Produkte zu garantieren. Der Verweis der Anmelderin auf vergleichbare Registrierungen von Bezeichnungen wie [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] oder [X.] führe ebenso wenig zum Erfolg. Der Umstand, dass Voreintragungen bestünden, könne lediglich in die Schutzfähigkeitsprüfung des konkreten Einzelfalls mit einbezogen werden. In diesem Sinne habe die Markenstelle die Voreintragungen berücksichtigt, ohne dass sich aus diesen für den vorliegenden Fall wesentliche schutzfähigkeitsbegründende Gesichtspunkte ergeben hätten.

Gegen die teilweise Zurückweisung ihrer Anmeldung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Bei einer Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Kennzeichnungsmittel hätten die angesprochenen Verkehrskreise keinerlei Veranlassung, eine wie von der Markenstelle angeführte interpretierende und analysierende Betrachtung der Bezeichnung anzustellen und dieser eine inhaltliche Ausrichtung dergestalt zu entnehmen, dass sich die so gekennzeichneten Spiele etwa mit dem Bau, dem Wiederaufbau, der Ausgrabung oder dem Leben in der [X.]tadt [X.] befassten. Ein bestimmter und damit eindeutiger beschreibender Inhalt sei der Bezeichnung sofort und ohne weiteres Nachdenken im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nicht zu entnehmen, vielmehr zeigten gerade die unterschiedlichen Deutungsmöglichkeiten, dass das Anmeldezeichen interpretationsbedürftig sei. Unspezifische, verschwommene Angaben eigneten sich nach der Rechtsprechung in der Regel nicht als Sachangabe.

Die Anmelderin verweist auf die aus ihrer Sicht vergleichbare Entscheidung des [X.] zur Schutzfähigkeit der Bezeichnung „[X.]“ (Beschluss vom 27. Juli 2010, 27 W (pat) 103/10) und nimmt ergänzend Bezug auf ihren Vortrag im Verfahren vor der Markenstelle.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des [X.] vom 7. November 2014 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „[X.]“ als Marke steht hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht teilweise die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 5 [X.]).

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.], [X.], 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]; [X.], 270 Rn. 8 – Link economy; [X.], 1100 Rn. 10 – [X.]!; [X.], 825 Rn. 13 – [X.]; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – [X.]). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.], [X.], 604 Rn. 60 – [X.]; [X.], [X.], 565 Rn. 17 – smartbook). Bei der Beurteilung von [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. [X.], [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944 Rn. 24 – [X.] 2; [X.], 428 Rn. 30 f. – [X.]; [X.], GRUR 2006, 850 – [X.]) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. [X.], [X.], 1143, 1144 Rn. 15 – [X.] werden Fakten; [X.], 872 Rn. 10 – [X.]; [X.], 482 Rn. 22 – test; [X.], [X.] 2010, 439 Rn. 41 - 57 – Flugbörse). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.] 2006, 850 Rn. 19 - [X.]; [X.] GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.] a. a. O. – [X.]).

Nach diesen Grundsätzen fehlt dem angemeldeten Zeichen „[X.]“ für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen aber jegliche Unterscheidungskraft.

Das angemeldete Zeichen besteht aus der Wortfolge „[X.]“. Bei [X.] (Quechua:

Soweit die Anmelderin ausführt, die Wortfolge rege zum Nachdenken an und lasse offen, worum es genau bei dem tatsächlichen Spielverlauf geht - Leben und Treiben in der [X.]tadt bzw. (Wieder)Aufbau der Stadt bzw. historische Stadtführung - begründet dies nicht die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung. Die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs setzt nicht voraus, dass der Verkehr mit der Bezeichnung eine ganz konkrete Vorstellung über besondere Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen haben muss, die unter der Bezeichnung angeboten werden. Von einem beschreibenden Begriff ist vielmehr auch dann auszugehen, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat oder sein Inhalt nicht klar umrissen ist (vgl. [X.] [X.], 872 Rn. 25 - [X.]; [X.], 952 Rn. 15 - DeutschlandCard).

Auch der Hinweis der Anmelderin, wonach ein begriffliches Verständnis für die angesprochenen Verkehrskreise fern liegt, wenn ihnen das Zeichen als Kennzeichnungsmittel für Waren oder Dienstleistungen begegnet, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die Anbringung eines Zeichens in der Art einer Marke auf der Ware, auf der Verpackung oder im Zusammenhang mit den Dienstleistungen führt nicht ausnahmslos dazu, dass der Verkehr es als Herkunftshinweis versteht. Nach der Rechtsprechung des [X.] kommt es insoweit darauf an, ob es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, das angemeldete Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es eingetragen werden soll, so zu verwenden, dass der Verkehr es ohne Weiteres als Marke versteht (vgl. [X.] [X.], 825 – [X.]; [X.], 1100 Rn. 28 – [X.]!). Bei der Beurteilung der Kennzeichnungsgewohnheiten ist es nach der Rechtsprechung des [X.] nicht ausgeschlossen, die Prüfung auf die wahrscheinlichste und naheliegendste Verwendungsform zu beschränken (vgl. [X.], [X.], 519 Rn. 55 – [X.] [umsäumter Winkel]). Üblicherweise werden, was sich im Übrigen auch aus den der Anmelderin mit dem [X.] vom 7. Februar 2017 übersandten Anlagen 1 bis 3 ersehen lässt, die Spielautomaten und Spiele der Klasse 9 bzw. der Klasse 28, mit einer themenbezogenen Aufmachung, mit Aufdrucken an den Produkten selbst oder auf der Verpackung versehen. Hinsichtlich der Dienstleistungen der Veranstaltung und Durchführung von (Glücks- und Gewinn-)Spielen kommen als wahrscheinlichste und naheliegendste Verwendungsformen Werbemaßnahmen in Form von ([X.] oder Zeitungs-)Anzeigen, Veranstaltungshinweisen, der Aufnahme in [X.] und in [X.] oder auf Werbetafeln (Litfaßsäulen) oder die Verwendung an dem Veranstaltungsgebäude (Werbebanner) selbst in Betracht. Bei derartigen Verwendungen im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen werden die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung aufgrund der ihr immanenten Sachaussage nicht als Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstehen.

Anders als in der von der Anmelderin angeführten Entscheidung zur Schutzfähigkeit von „King´s Court“ (Königshof) handelt es sich bei [X.] nicht nur um einen vagen Hinweis auf das Genre, sondern bezeichnet eine konkrete und bestens bekannte frühere [X.]tadt. Was die Berufung auf vorangegangene angeblich vergleichbare Entscheidungen angeht, ist im Übrigen insoweit auch auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], 667 - Bild.[X.] u. [X.] unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen [X.] [X.], 229 Rn. 47-51 - BioID; [X.], 674 Rn. 42 - 44 - Postkantoor), des [X.] (vgl. [X.], 1093 Rn. 18 - [X.]) und des [X.] (vgl. z. B. [X.], 1175 - [X.]; [X.] 2010, 139 - [X.] und die Senatsentscheidung [X.] 2010, 145 -Linuxwerkstatt) zu verweisen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist (vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 58 und Rn. 59 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es keine irgendwie geartete Bindung an frühere Entscheidungen für das [X.]. Das Gericht und auch das Patentamt haben in jedem Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen. Auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung in einem anderen Fall kann sich niemand berufen.

Ausgehend von dem recherchierten Material, den Kennzeichnungsgewohnheiten in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen und den vorstehenden Überlegungen hierzu wird der angesprochene Verkehr angesichts des waren- und dienstleistungsbeschreibenden Bezugs der angemeldeten Bezeichnung darin nur einen Hinweis auf Inhalt und Thema des in dieser Form gekennzeichneten Produkts erkennen, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis.

Vor diesem Hintergrund ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass der Eintragung der beschreibenden Bezeichnung „[X.]“ für die beschwerdegegenständlichen Waren ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war nicht angezeigt und von der Anmelderin nicht beantragt worden, § 69 Nr. 3 bzw. Nr. 1 [X.].

Meta

25 W (pat) 4/15

25.04.2017

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.04.2017, Az. 25 W (pat) 4/15 (REWIS RS 2017, 12077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12077

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