Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.11.2016, Az. 1 BvR 988/15

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2016, 2816

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Zur Berücksichtigung von Äußerungen aus dem laufenden Gerichtsprozess bei der Prognose einer weiteren gedeihlichen Zusammenarbeit der Arbeitsvertragsparteien - hier: keine Verletzung der Meinungsfreiheit oder des Gehörsanspruchs des Arbeitnehmers


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die gerichtliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses.

2

Während eines Rechtsstreits um Schadensersatzansprüche wegen Mobbings nahm der Beschwerdeführer ohne sachlichen Anlass und unter Umgehung des eigenen Anwalts telefonisch Kontakt mit dem Prozessbevollmächtigten der Arbeitgeberin auf und warf diesem vor, im Gütetermin Lügen und Verleumdungen über ihn verbreitet zu haben. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis.

3

Das Arbeitsgericht stellte die Unwirksamkeit der Kündigung fest. Auf die Berufung der Arbeitgeberin löste das [X.] das Arbeitsverhältnis nach §§ 9, 10 [X.] gegen eine Abfindung auf. Zahlreiche Anhaltspunkte stützten die Prognose, dass zukünftig eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht zu erwarten sei. Nicht nur das Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten belege, dass der Beschwerdeführer seiner Arbeitgeberin und seinen Vorgesetzten zutraue, ihn gezielt und in strafbarer Weise Schaden zufügen zu wollen. Neben dem Vorbringen im [X.] zeige sich an zahlreichen, vom [X.] im Einzelnen beschriebenen Vorfällen eine negative innere Einstellung des Beschwerdeführers zu seiner Arbeitgeberin, die in seiner Persönlichkeit angelegt und damit nur schwerlich abänderbar sei.

4

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Das [X.] habe sein Vorbringen im [X.] zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses herangezogen, ohne bei der Bewertung des Vorbringens die Meinungsfreiheit und die [X.] beachtet zu haben.

II.

5

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Weder hat sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Das [X.] hat mit der Entscheidung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses weder Art. 103 Abs. 1 GG noch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt.

6

Das [X.] hat an die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu Recht strenge Anforderungen gestellt und dadurch das Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses als seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage berücksichtigt, dem das Kündigungsschutzrecht auch in Ausprägung des Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung trägt (vgl. [X.] 97, 169 <175> m.w.N.). Bei der Prüfung, ob eine weitere den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit der Arbeitsvertragsparteien zu erwarten ist, dürfen zum Nachteil des Arbeitnehmers auch Äußerungen aus dem laufenden Gerichtsprozess berücksichtigt werden. Grundsätzlich sind allerdings auch wertende Äußerungen im Prozess durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. [X.] 76, 171 <192>) und, soweit sie im Hinblick auf die konkrete Prozesssituation zur Rechtsdurchsetzung geeignet und erforderlich erscheinen, gleichzeitig durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützt (vgl. [X.] 64, 135 <143 f.>). Verfahrensbeteiligte dürfen in gerichtlichen Auseinandersetzungen auch starke, eindringliche Ausdrücke und Schlagworte benutzen, um die eigene Rechtsposition zu unterstreichen (vgl. [X.] 76, 171 <192>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 28. September 2015 - 1 BvR 3217/14 -, juris, Rn. 16). Diese Maßgaben sind gerade dann zu beachten, wenn ein Anspruch wegen Mobbings geltend gemacht wird, da Beschäftigte in diesem Zusammenhang unerlaubte Handlungen des Arbeitgebers darlegen und beweisen müssen (vgl. [X.], Urteil vom 14. November 2013 - 8 AZR 813/12 -, juris, Rn. 11), sich also zwangsläufig negativ über den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder auch Kolleginnen und Kollegen äußern.

7

Dies hat das [X.] vorliegend nicht verkannt. Es stützt seine negative Prognose einer weiteren gedeihlichen Zusammenarbeit maßgeblich auf die zahlreichen Konflikte zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin, die im Zusammenhang mit der gescheiterten Bewerbung des Beschwerdeführers um eine Führungsposition und seiner unterdurchschnittlichen jährlichen Zielerreichungsquote und Leistungseinschätzung entstanden sind. Die Äußerungen im Prozess werden insoweit lediglich als Beleg für eine verfestigte negative Einstellung des Beschwerdeführers zu seiner Arbeitgeberin, seinen Vorgesetzten und seinen Kollegen gewertet, die auch an zahlreichen anderen Stellen zum Ausdruck gekommen sei. Die darauf beruhende Entscheidung, ob diese Umstände im Einzelfall die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, ist nicht vom [X.] zu treffen, sondern Sache der Fachgerichte.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 988/15

08.11.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 23. Januar 2014, Az: 7 Sa 97/13, Urteil

Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, ArbGG, § 9 Abs 1 S 2 KSchG, § 10 KSchG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.11.2016, Az. 1 BvR 988/15 (REWIS RS 2016, 2816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2816

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Referenzen
Wird zitiert von

17 P 19.2114

Zitiert

1 BvR 3217/14

8 AZR 813/12

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