Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2013, Az. 5 StR 279/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4366

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5 StR 279/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Juli 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Freiheitsberaubung u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Juli 2013
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. November 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer

zur Bewährung ausgesetzten

Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte eine (unzulässige) Verfahrensrüge und beanstandet die [X.] sachlichen Rechts.

1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, weil das [X.] das [X.] unrichtig beurteilt hat. Sämtliche Handlungen des Angeklagten sind als eine Tat im Rechtssinne zu bewerten. Die Freiheitsberaubung und die in de-ren Zuge verwirklichten Nötigungshandlungen beruhten auf einem einheitli-chen Tatentschluss des Angeklagten, verfolgten dasselbe Ziel (Erzwingen 1
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und situativen Zusammenhangs so eng miteinander verknüpft, dass das ge-samte Geschehen als eine natürliche Handlungseinheit zu bewerten ist (vgl. auch [X.], Beschluss vom 17. Juli 2007

4 [X.]/07).

Der [X.] ändert den Schuldspruch entsprechend ab und sieht dabei davon ab, die Zahl der gleichartig idealkonkurrierenden Einzelfälle im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Beschluss vom 10. Januar 2006

5 [X.]). § 265 StPO steht der [X.] nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Dass der Angeklagte nicht wegen eines Verbrechens der Geiselnahme (§ 239b StGB) verurteilt worden ist, [X.] ihn nicht.

2. Mit der Annahme von Tateinheit entfallen die von der [X.] festgesetzten Einzelstrafen. Der [X.] kann jedoch in entsprechender An-wendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen lassen. Die
geänderte konkurrenzrechtliche Beurteilung lässt den Unrechts-
und Schuldgehalt der Tat unberührt. Es kann deshalb ausgeschlossen wer-den, dass das Tatgericht bei zutreffender Bewertung auf eine niedrigere Stra-fe erkannt hätte.

[X.] Schneider

Dölp König

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Meta

5 StR 279/13

08.07.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2013, Az. 5 StR 279/13 (REWIS RS 2013, 4366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4366

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