Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2010, Az. 4 StR 530/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1371

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 530/10 vom 16. November 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 2010 gemäß § 349 Abs. 4 [X.] beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2010 mit den [X.] aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "sexueller Nötigung (Ver-gewaltigung)" - richtig: schwerer Vergewaltigung (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Januar 2008 - 4 StR 595/07) - zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und die Anwendung des materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Der Angeklagte rügt mit Recht, dass sich die [X.] in ihrem Urteil nicht mit einer von ihr als wahr unterstellten Tatsache auseinandergesetzt hat. 2 Nach der Rechtsprechung des [X.] müssen sich die Ur-teilsgründe zwar nicht stets mit einer als wahr unterstellten Behauptung ausei-nandersetzen. Eine Stellungnahme ist aber dann erforderlich, wenn nicht ohne Weiteres zu ersehen ist, wie die Beweiswürdigung mit der [X.] in 3 - 3 - Einklang gebracht werden kann, oder wenn aus sonstigen Gründen ohne aus-drückliche Erörterung der als wahr unterstellten Tatsache die Überlegungen des Gerichts zur Beweisführung lückenhaft bleiben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7. November 2000 - 1 StR 303/00, [X.]R [X.] § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunter-stellung 36, und vom 6. Juni 2002 - 1 StR 33/02, [X.], 641, 642; [X.] in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., § 244 Rn. 317 jeweils m.w.[X.]). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Nach den vom [X.] ge-troffenen Feststellungen hat der Angeklagte die Vergewaltigung begangen, nachdem er "plötzlich etwa gegen 0.00 Uhr" vom späteren Opfer in dessen Schlafzimmer wahrgenommen worden war ([X.]). Mit dieser Feststellung ist nicht ohne Weiteres vereinbar, dass das [X.] infolge der Ablehnung des auf die Vernehmung eines Zeugen gerichteten Beweisantrags (ohne nähere Begründung) als wahr unterstellt hat, dass der Zeuge am Vortag "bis gegen 24.00 Uhr in der Wohnung [des Angeklagten] gewesen ist und dabei auch den Angeklagten gehört hat". Angesichts dieser (durch Beweiserhebung bzw. [X.]) festgestellten Zeiten hätte das [X.] im Urteil erörtern müssen, ob bzw. dass es dem Angeklagten möglich war, in dem ihm verblei-benden Zeitraum die (ebenfalls nicht mitgeteilte) Entfernung zwischen 4 - 4 - seiner Wohnung und der seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau zu Fuß ([X.]) zu überwinden und dort in das Schlafzimmer zu gelangen. [X.]Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender

Meta

4 StR 530/10

16.11.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2010, Az. 4 StR 530/10 (REWIS RS 2010, 1371)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1371

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