Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2010, Az. 4 StR 530/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1346

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafurteil: Aufgreifen einer als wahr unterstellten Beweistatsache in den Gründen


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen "sexueller Nötigung (Vergewaltigung)" - richtig: schwerer Vergewaltigung (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Januar 2008 - 4 StR 595/07) - zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und die Anwendung des materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Der Angeklagte rügt mit Recht, dass sich die [X.] in ihrem Urteil nicht mit einer von ihr als wahr unterstellten Tatsache auseinandergesetzt hat.

3

Nach der Rechtsprechung des [X.] müssen sich die Urteilsgründe zwar nicht stets mit einer als wahr unterstellten Behauptung auseinandersetzen. Eine Stellungnahme ist aber dann erforderlich, wenn nicht ohne Weiteres zu ersehen ist, wie die Beweiswürdigung mit der [X.] in Einklang gebracht werden kann, oder wenn aus sonstigen Gründen ohne ausdrückliche Erörterung der als wahr unterstellten Tatsache die Überlegungen des Gerichts zur Beweisführung lückenhaft bleiben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7. November 2000 - 1 StR 303/00, [X.]R [X.] § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.] 36, und vom 6. Juni 2002 - 1 StR 33/02, [X.], 641, 642; [X.] in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., § 244 Rn. 317 jeweils m.w.N.).

4

Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die Vergewaltigung begangen, nachdem er "plötzlich etwa gegen 0.00 Uhr" vom späteren Opfer in dessen Schlafzimmer wahrgenommen worden war ([X.]). Mit dieser Feststellung ist nicht ohne Weiteres vereinbar, dass das [X.] infolge der Ablehnung des auf die Vernehmung eines Zeugen gerichteten Beweisantrags (ohne nähere Begründung) als wahr unterstellt hat, dass der Zeuge am Vortag "bis gegen 24.00 Uhr in der Wohnung [des Angeklagten] gewesen ist und dabei auch den Angeklagten gehört hat". Angesichts dieser (durch Beweiserhebung bzw. [X.]) festgestellten Zeiten hätte das [X.] im Urteil erörtern müssen, ob bzw. dass es dem Angeklagten möglich war, in dem ihm verbleibenden Zeitraum die (ebenfalls nicht mitgeteilte) Entfernung zwischen seiner Wohnung und der seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau zu Fuß ([X.]) zu überwinden und dort in das Schlafzimmer zu gelangen.

[X.]

                          Mutzbauer                                          [X.]

Meta

4 StR 530/10

16.11.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 22. Juni 2010, Az: 25 KLs 31/09, Urteil

§ 244 Abs 3 Nr 2 StPO, § 261 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2010, Az. 4 StR 530/10 (REWIS RS 2010, 1346)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1346

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 530/10 (Bundesgerichtshof)


1 StR 354/20 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.: Ablehnung eines Beweisantrags wegen Wahrunterstellung


3 StR 313/19 (Bundesgerichtshof)

Strafurteil: Erörterung einer als wahr unterstellten Tatsache nach Ablehnung eines entsprechenden Beweisantrags


4 StR 357/12 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge: Ablehnung von Beweisanträgen wegen Wahrunterstellung und Beurteilung einer Beweisbehauptung als …


207 StRR 80/23 (BayObLG München)

Revision, Hauptverhandlung, Schuldspruch, Strafausspruch, Beweisantrag, Angeklagte, Verletzung, Nachweis, Generalstaatsanwaltschaft, Strafkammer, Strafrahmen, Angeklagten, Rechtsfehler, Verwendung, Revision …


Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 313/19

4 StR 530/10

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.