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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IXa ZB 308/03
vom 19. März 2004 in dem Klauselerteilungsverfahren
hier: Erinnerung des Schuldners gegen die Kostenrechnung vom 12. Januar 2004, ausgefertigt unter dem 27. Januar 2004, Kassenzeichen: 780041002745 - 2 -
[X.] des [X.] hat durch [X.] Kreft und [X.], von [X.], die Richterin Roggenbuck und [X.]
am 19. März 2004
beschlossen:
Auf die Erinnerung des Schuldners wird die unter dem 27. Januar 2004 ausgefertigte Kostenrechnung des [X.]: 780041002745 - aufge-hoben, soweit der Kostenansatz 136 • übersteigt.
Gründe:
[X.] Der Schuldner hat gegen den [X.]uß des [X.] vom 26. September 2003, mit dem seine Erinnerung gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zurückgewiesen worden war, [X.] Beschwerde eingelegt und dabei die Auffassung vertreten, das Rechtsmittel sei gemäß § 793 ZPO statthaft. Der Senat hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. - 3 - [X.] des [X.] hat gegen den Schuld-ner gemäß §§ 11, 49, 61 GKG in Verbindung mit Nr. 1954 Kostenver-zeichnis Gebühren für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde in Höhe von 272 • festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der [X.], es habe sich bei dem Rechtsmittel nicht um eine Rechtsbe-schwerde, sondern um eine sofortige Beschwerde gehandelt, was er schriftsätzlich auch ausdrücklich klargestellt habe.
I[X.]
Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im übrigen zulässige Erinnerung hat Erfolg.
Der Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 1954 [X.] für die Verwer-fung einer Rechtsbeschwerde ist nicht berechtigt. Im Streitfall hat der Schuldner ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er das Rechtsmittel nicht als Rechtsbeschwerde verstanden wissen will. Auch der Senat hat es nicht als solche gewertet. Für eine abweichende Auslegung bei der Be-messung des [X.] ist kein Raum (vgl. [X.], [X.]. v. 19. März 2004 - [X.]), so daß nur die einfache Gebühr für die - 4 - Verwerfung einer sonstigen Beschwerde anzusetzen ist (§§ 11, 49, 61 GKG, Nr. 1957 [X.]).
Kreft [X.] v. [X.]
Roggenbuck [X.]
Meta
19.03.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2004, Az. IXa ZB 308/03 (REWIS RS 2004, 3983)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3983
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