Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. V ZB 31/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1146

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[X.]:[X.]:BGH:2016:081216BVZB31.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 31/15
vom

8. Dezember 2016

in der Freiheitsentziehungssache

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 8. Dezember 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Weinland, [X.]
Kazele, die Richterin [X.] und [X.] Hamdorf

beschlossen:

Auf die
Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des [X.] -
29. Zivilkammer
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vom 23.
Februar 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 21. Februar 2014 eine
getroffe-ne Unterbringungsanordnung aus den im Beschluss vom 21. Januar 2014 [X.] fortbestehenden Gründen aufrechterhalten. Das [X.] hat die Be-schwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit der Rechtsbeschwerde.

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II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochte-nen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdege-richt.

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Das gilt auch in Verfahren der freiwil-ligen Gerichtsbarkeit, in denen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs.
3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt
auszu-gehen hat, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Ausführungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im verfahrensrechtlichen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensman-gel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Be-schwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 29. März 2012 -
V [X.], juris Rn. 3 mit zahlreichen Nachweisen).

So liegt es hier. Entgegen der Auffassung des [X.] un-terliegt die gerichtliche Entscheidung über die Aufrechterhaltung des [X.] des Betroffenen der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde. Gemäß §
70 Abs. 3 Satz
1 Nr. 3, Satz 2 FamFG ist eine Rechtsbeschwerde in [X.] ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maß-nahme anordnet.
Hierzu zählt auch die Entscheidung, dass eine bereits ge-troffene Unterbringungsanordnung nicht beendet
wird, sondern weiterhin [X.] bleibt. Auch einer solchen Entscheidung kommt
eine unmittelbar freiheitsentziehende Wirkung
zu (vgl. [X.]. 16/12717
S.
60). Daher durfte 2
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das Beschwerdegericht nicht von einer Wiedergabe des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes absehen.

2. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Rüge der Rechtsbeschwerde auseinanderzusetzen, dass das Be-schleunigungsgebot verletzt sei, weil die beteiligte Behörde nach der Befragung des Betroffenen vom 8. Januar 2014 die Unterlagen erst am 15. Januar 2014 an die [X.] Botschaft weitergeleitet habe (vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 -
V [X.], juris Rn. 5 f.).

III.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §
36 Abs.
3 GNotKG.

Stresemann Weinland Kazele

[X.] Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.02.2014 -
934 [X.] B -

LG [X.], Entscheidung vom 23.02.2015 -
2-29 T 52/14 -

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Meta

V ZB 31/15

08.12.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. V ZB 31/15 (REWIS RS 2016, 1146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1146

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V ZB 28/15

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