Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2012, Az. AnwZ (B) 6/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 6292

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 6/11

vom

21. Mai 2012

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Dr.
[X.], den Richter Prof. Dr.
König, die Richterin Dr.
Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und [X.]

am 21. Mai 2012 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren und im [X.] vor dem [X.] entstandenen notwendigen [X.] zu erstatten.

Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000

Gründe:
I.
Mit [X.]eschluss des Amtsgerichts H.

-
Insolvenzgericht
-
(

IN

) vom 10.
April 2008 wurde wegen Zahlungsunfähigkeit über das Ver-mögen des -
seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen
-
Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter erklärte gemäß §
35 Abs.
2 [X.], dass das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des [X.] nicht zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden könnten. Mit [X.]escheid vom 15.
Mai 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.]. Der Kläger bat im Verfahren 1
-
3
-
über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 26.
August 2011, beim [X.] eingegangen am 29.
August 2011, um [X.] des Termins zur mündlichen Verhandlung, um eine "am 29.09.2011 zu verkündende Entscheidung über die Restschuldbefreiung abzuwarten".
Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit [X.]eschluss vom 29.
August 2011 zurückgewiesen. Er hat zur [X.]egründung unter anderem ausgeführt, Vermögensverfall sei weiterhin anzunehmen; es liege noch kein rechtskräftiger [X.]eschluss über die Restschuldbefreiung vor. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller mit am 18.
Oktober 2011 beim [X.] eingegangenem Schreiben sofortige [X.]eschwerde erhoben.
[X.]ereits mit [X.]eschluss vom 6.
Oktober 2011 hatte das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung angekündigt. Mit [X.]eschluss vom 23.
November 2011 wurde das Verfahren gemäß §
200 [X.] aufgehoben. Mit [X.]escheid vom 14.
März 2012 hat die Antragsgegnerin daraufhin den [X.].
Die [X.]eteiligten haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.
Analog §
91a ZPO hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu be-finden (§
215 Abs.
3 [X.]RAO; st. Rspr.; vgl. etwa [X.]GH, [X.]eschluss vom 22.
November 2010 -
AnwZ ([X.]) 5/10, juris Rn.
2 m.w.[X.]). Unter [X.]erücksichti-gung des bisherigen
Sach-
und Streitstands entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller die Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Ausla-gen der [X.]eklagten aufzuerlegen. Der [X.] ist erst während des [X.] über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung weggefallen. Auch die 2
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-
4
-
Einleitung des Verfahrens über die sofortige [X.]eschwerde beruhte nicht auf ei-nem vorwerfbaren Zögern der Antragsgegnerin.
1. Im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung befand der Antragsteller sich im -
wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO vermuteten
-
Vermögensverfall. Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb des [X.] freigegeben hat (§
35 Abs.
2 [X.]), beseitigt die Insolvenz und damit den Vermögensverfall des [X.]etroffenen nicht ([X.] vom 26.
November 2007 -
AnwZ ([X.]) 96/06 Rn.
9; vom 28.
September 2011 -
AnwZ ([X.]rfg) 29/11, Z[X.] 2012, 140 Rn.
4; vgl. auch [X.]eschluss vom 16.
April 2007 -
AnwZ ([X.]) 6/06,
ZVI 2007, 619 Rn.
11). Die Vermögensverhält-nisse eines Schuldners können grundsätzlich erst mit der Aufhebung des [X.], mit welcher der Schuldner das Recht zurückerhält,
über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§
259 Abs.
1 Satz
2 [X.]), und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch [X.]eschluss des [X.] (§
291 Abs.
1 [X.]) wieder als geordnet angesehen werden (st. Rspr.;
vgl. etwa [X.]GH, [X.]eschlüsse vom 26.
November 2007, aaO; vom 28.
September 2011, aaO jeweils m.w.[X.]). Danach kam eine Konsolidierung der [X.] des Antragstellers jedenfalls nicht vor der am 6.
Oktober 2011 er-gangenen Ankündigung der Restschuldbefreiung und damit nicht vor dem [X.] des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem [X.] in [X.]e-tracht.
Auch die Kosten des nach Ankündigung der Restschuldbefreiung vom Antragsteller eingeleiteten [X.]eschwerdeverfahrens waren durch die [X.] nicht mehr zu vermeiden und sind ihr daher nicht aufzuerlegen. Die Rechtsanwaltskammer darf den Widerruf nur wieder aufheben, wenn die bei seinem Erlass gegebenen Gründe entfallen sind. Wird sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen gerecht und reagiert sie auf die veränderten Umstände unver-6
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-
züglich, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten so zu verteilen, wie sie vor Eintritt der neuen Umstände zu verteilen gewesen wären (Senatsbeschluss vom 24.
Januar 2008, aaO Rn.
4). Es ist nicht ersichtlich, dass die Ankündigung der Restschuldbefreiung der Antragsgegnerin noch vor Erhebung der sofortigen [X.]eschwerde zur Kenntnis gelangt ist. Davon abgesehen wäre ein vorwerfbares Zögern nicht darin zu erkennen, dass die Antragsgegnerin die angefochtene Verfügung nicht innerhalb der wenigen
Tage seit Ankündigung der Restschuld-befreiung aufgehoben hat. Deshalb beruht auch die Einleitung des [X.]eschwer-deverfahrens darauf, dass der Antragsteller sich gegen eine rechtmäßige Wi-derrufsverfügung gewandt hat. Unter welchen Umständen die -
hier erst nach Ablauf der
[X.]eschwerdefrist erfolgte
-
förmliche Aufhebung des Insolvenzverfah-rens für den Eintritt geordneter Vermögensverhältnisse bei einer Freigabe nach §
35 Abs.
2 [X.] nicht mehr notwendig ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 9.
November 2009 -
AnwZ ([X.]) 89/06, Z[X.] 2010, 86 Rn.
8), ist deshalb nicht maßgebend.
[X.]ei der gebotenen summarischen Überprüfung bestehen auch keine Zweifel an der Richtigkeit der [X.]eurteilung des [X.]s gemäß §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO durch den [X.]. Insbesondere ist die Annah-me des [X.]s im Ergebnis nicht zu beanstanden, der [X.] habe nicht nachgewiesen, dass trotz des zum Schluss der mündlichen Ver-handlung gegebenen [X.] die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet gewesen seien.
2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die Kosten auch nicht deshalb abweichend zu verteilen, weil der [X.] den Termin zur mündlichen Verhandlung auf die am [X.] eingegangene Mitteilung des [X.] und
dessen -
im Übrigen nicht belegte
-
Prognose einer zu erwartenden Restschuldbefreiung nicht verlegt hat, um eine eventuelle künftige Änderung 8
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der Sach-
und Rechtslage abzuwarten. Ein Anspruch auf eine solche mit [X.] verbundene Verlegung besteht nicht. Die Durchführung des Termins zur mündlichen Verhandlung hält sich zumindest im Rahmen zulässiger [X.].
[X.]
König
Fetzer

[X.]

Martini

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.08.2011 -
AGH 17/08 -

Meta

AnwZ (B) 6/11

21.05.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2012, Az. AnwZ (B) 6/11 (REWIS RS 2012, 6292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6292

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