Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2016, Az. IV ZR 423/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 813

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:141216BIVZR423.12.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 423/12
vom

14.
Dezember
2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und
die Richterin [X.]

am 14. Dezember 2016

beschlossen:

Die Klägerin wird, nachdem sie ihre Revision gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
Juli 2012 zurückgenommen hat, dieses Rechts-mittels für verlustig
erklärt.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinan-der aufgehoben.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30.000.000

Gründe:

1. Soweit die Klägerin ihre Revision zurückgenommen hat, hat sie die Kosten zu tragen
(§§
565 Satz
1, 516 Abs.
3 ZPO).

2. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Revision der Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der [X.] diesbezüglich nach §
91a Abs.
1 Satz
1 ZPO unter Berücksichtigung des 1
2
-
3
-

bisherigen Sach-
und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kos-ten zu entscheiden.

Insoweit hat die Beklagte die Kosten zu tragen. Wie der [X.] in dem Beschluss vom 10.
Februar 2016 (Rn.
12) im Einzelnen ausgeführt hat, hätte das erstinstanzliche Urteil aufgehoben werden müssen, soweit es den auf §
23 Abs.
2 [X.] bezogenen Feststellungsanträgen stattgegeben hat. Da das Feststellungsinteresse der Klägerin erst infolge der Aufgabe der früheren Gegenwertregelung im Verlauf des Revisions-verfahrens entfallen
und damit Erledigung der ursprünglich zulässigen und begründeten Anträge eingetreten ist, entspricht es billigem Ermes-sen, insoweit der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Insgesamt sind die Kosten des Revisionsverfahrens -
ebenso wie die des Berufungsverfahrens
-
gegeneinander aufzuheben, da die zu-rückgenommenen und die für erledigt erklärten Revisionsanträge
gleich zu bewerten sind.

3. Die von der Beklagten erbetene Klarstellung, dass die vor-instanzlichen Urteile wirkungslos sind, soweit sie der
Klage stattgegeben haben, hält der [X.] nicht für geboten. Uneingeschränkte übereinstim-mende Erledigungserklärungen beenden zwingend die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits in der Hauptsache. Bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen werden in entsprechender Anwendung von §
269 Abs.
3 Satz
1 ZPO wirkungslos, ohne dass es einer ausdrück-lichen Aufhebung bedarf. Dies kann entsprechend
§
269 Abs.
4 ZPO
ausgesprochen werden, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus [X.] vorinstanzlichen Entscheidung möglich sind (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Mai 2015 -
I [X.], juris Rn.
4 m.w.N.). Für einen solchen 3
4
5
-
4
-

Ausspruch besteht hier kein Rechtsschutzbedürfnis, weil aus den Fest-stellungsaussprüchen nicht vollstreckt werden kann.

[X.]

[X.] [X.]

Lehmann [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.08.2009 -
2 O 74/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.07.2012 -
6 [X.] (Kart.) -

Meta

IV ZR 423/12

14.12.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2016, Az. IV ZR 423/12 (REWIS RS 2016, 813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 813

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