Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2003, Az. III ZR 405/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2576

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BGHR: jaBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 405/02vom26. Juni 2003in dem [X.] [X.] hat am 26. Juni 2003 durch den [X.] [X.] [X.] und die [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Teilurteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 1. November 2002 - 2 U 94/02 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 29.021,92 [X.] hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordertdie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). [X.] ist nur folgendes auszuführen:Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht den streitigen Anspruchder Klägerin auf [X.] für die Unterbringung und Betreu-ung von Flüchtlingen für die beklagte [X.] als verjährt angesehen. [X.] bei Annahme einer vierjährigen Verjährungsfrist (§ 197 BGB a.F.), die das- 3 -Berufungsgericht zugrunde legt, der Fall wäre, ist allerdings zweifelhaft. [X.] betrifft Ende September/Anfang Oktober 1997 aufgrund vorausge-gangener Verhandlungen neu festgesetzte Tagessätze; diese waren vor dervertragsgemäßen Anhebung (vgl. Abschnitt II § 3 des [X.]) nicht fällig, so daß erst von da die Verjährungsfrist zu laufen be-ginnen konnte.[X.] gilt § 197 BGB a.F. für regelmäßig wiederkehrende [X.], soweit diese nicht unter die zweijährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1Nrn. 1, 6, 7, 8 oder 9 BGB a.F. fallen ([X.], 305, 307, 309; Pa-landt/[X.] BGB 61. Aufl. § 197 Rn. 1; [X.]/[X.] BGB [1995] § 196Rn. 6). Vorliegend hat der Senat entgegen dem Berufungsgericht keine Beden-ken, den vereinbarten "Tagessatz" als - der Klägerin als [X.] Gegenleistung für die Besorgung fremder Geschäfte mit Einschluß [X.] (§ 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.) beziehungsweise als Anspruch einerPerson, die die Besorgung fremder Geschäfte oder die Leistung von [X.] betreibt, wegen der ihr aus dem [X.] gebührendenVergütung mit Einschluß der Auslagen (§ 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a.F.) zu be-greifen. Daß es sich bei dem Vertrag, in dem sich die Klägerin gegenüber derbeklagten [X.] verpflichtete, vom [X.] zugewiesenenFlüchtlingen Unterkunft zu gewähren und sie sozial und wirtschaftlich zu be-treuen, nach der Auslegung des Berufungsgerichts nicht um einen "reinen" Ge-schäftsbesorgungsvertrag handelte, steht nicht entgegen. Jedenfalls lag in [X.] der Klägerin übernommenen Unterbringung und Betreung der Flüchtlinge(auch) eine Geschäftsführung für die [X.] 4 -Die Ende des Jahres 1997 in Gang gesetzte (§ 201 BGB a.F.) zweijähri-ge Verjährungsfrist ist, wie sich aus den weiteren Ausführungen des [X.] ergibt, nicht rechtzeitig durch gerichtliche Geltendmachung(§ 209 Abs. 1 BGB a.F.) unterbrochen worden.[X.][X.][X.][X.]Dörr

Meta

III ZR 405/02

26.06.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2003, Az. III ZR 405/02 (REWIS RS 2003, 2576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2576

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