Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. IV ZB 18/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 411

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB
18/12
vom

12. Dezember 2012

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

ZPO §
91 Abs.
2 Satz
1 Halbsatz
2

Ein nach § 3 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
4 [X.] in die Liste qualifizierter Einrichtun-gen eingetragener [X.] ist unabhängig von seiner Geschäftsor-ganisation in durchschnittlich schwierigen Fällen unter dem Gesichtspunkt der Kostenerstattung gehalten, einen am Gerichtsort ansässigen [X.] zu beauftragen. Reisekosten zum Prozessgericht zählen in diesen Fällen nicht zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

[X.], Beschluss vom 12.
Dezember 2012 -
IV ZB 18/12 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richte-rin [X.]

am
12. Dezember 2012

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss
des Ober-landesgerichts [X.], 18. Zivilsenat,
vom 10.
Mai
2012
wird auf Kosten des Klägers
zurückgewie-sen.

Streitwert: 256,24

Gründe:

[X.] Die [X.]en streiten
um die Erstattungsfähigkeit von Reisekos-ten
des in H.

ansässigen [X.]s des Klägers für ein in beiden Instanzen in F.

betriebenes Streitverfahren nach dem [X.] ([X.]).

Der Kläger ist ein nach §
3 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
4 [X.] in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener [X.], der auf dem Gebiet des Versicherungswesens tätig ist und seinen Sitz in H.

hat. Er nahm in 18 Parallelverfahren bei verschiedenen Gerich-ten im gesamten [X.] Versicherungsunternehmen auf Unterlas-1
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3
-

sung der in ihren Allgemeinen Bedingungen für die [X.] ([X.]) im Wesentlichen gleich lautend aufgenommenen so ge-nannten [X.] in Anspruch. Nach dieser hat der Ver-sicherungsnehmer alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.

Im Streitfall ließ sich der
Kläger

wie auch in den übrigen Verfah-ren

von dem an seinem Sitz niedergelassenen und auch sonst für ihn tätigen Prozessbevollmächtigten vertreten.

Die Klage hatte ganz überwiegend Erfolg und die Beklagte die Kosten zu tragen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das [X.] die für beide Instanzen angemeldeten
Reisekostenpositionen (Fahrtkosten, Abwesen-heitsgeld, Auslagen) von insgesamt 256,24

e-gen eingelegte Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit der der Kläger seinen Fest-setzungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt.

I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Das Beschwerdegericht meint,
gemäß §
91 Abs.
2
Satz
1 Halb-satz
2 ZPO sei der streitgegenständliche Kostenaufwand zur [X.] Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen. Als eingetra-gener [X.] sei der Kläger nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage und gehalten gewe-3
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sen, einen am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten mit sei-ner Vertretung zu beauftragen und ihn für die entsprechende
Wahrneh-mung des Mandats schriftlich und telefonisch zu informieren. Sein [X.], die von ihm beschäftigten [X.] seien mit anderen [X.] als der Instruktion von [X.]n
ausgelastet gewesen, sei entgegen der Auffassung des [X.]s Düsseldorf (VuR
2007, 78) unbeachtlich. Besondere Gründe, die Beklagte mit solchen Mehrkosten zu belasten, seien nicht gegeben. Insbesondere hätte der Kläger auch am Gerichtsort für diese Streitverfahren ausreichend qualifi-zierte Rechtsanwälte
finden können. Ebenso habe er die Parallelverfah-ren mit den an verschiedenen Gerichtsorten ansässigen Rechtsanwälten selbst koordinieren können.

2.
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass es
dem Kläger
i.S. von §
91 Abs.
2
Satz
1
Halbsatz
2 ZPO zur [X.] Rechtsverfolgung möglich gewesen wäre, am jeweiligen Ge-richtsort ansässige Verfahrensbevollmächtigte zu mandatieren. Reise-kosten für den an seinem Sitz niedergelassenen und von ihm
mit allen Parallelverfahren betrauten Anwalt seines Vertrauens sind daher nicht erstattungsfähig.

a) Zutreffend ist der vom Beschwerdegericht für die Kostenerstat-tungsfrage zugrunde gelegte rechtliche Ansatz. Maßstab für die Erstat-tungsfähigkeit von Reisekosten nach §
91 Abs.
2 Satz
1 Halbsatz
2 ZPO
ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige [X.] die kosten-auslösende Maßnahme ex [X.] als sachdienlich ansehen durfte; dabei trifft sie die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen 8
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-

die kostengünstigere auszuwählen
([X.], Beschluss vom 10.
Juli 2012

[X.], [X.], 1128
Rn.
8).

Auf dieser Grundlage handelt es sich nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] bei entstehenden reisebedingten höheren Kosten eines [X.]s im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte [X.] einen an ihrem Wohn-
oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt ([X.], Beschlüsse vom 20.
Mai 2008
[X.], NJW-RR 2009, 283 unter [X.] a; vom 25.
Januar 2007 [X.], [X.], 2048 unter III 1 a und vom 11.
März 2004
[X.], [X.], 93 unter II a; jeweils m.w.N.).

Das gilt allerdings nicht, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftra-gung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mand[X.]nge-spräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird ([X.] vom 28.
Juni 2006
IV ZB 44/05, [X.], 1562 Rn.
8 und vom 21.
September 2005
[X.], [X.], 136 unter 2 [X.]; jeweils m.w.N.).

Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die [X.]
wie etwa ge-werbliche Unternehmen mit entsprechend organisierter eigener Rechts-abteilung

den Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vor-bereitet und daher in der Lage ist, einen am auswärtigen Gerichtsort nie-dergelassenen Rechtsanwalt in ausreichendem Umfang schriftlich zu in-struieren ([X.]sbeschlüsse aaO m.w.N.).
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-

Insoweit hat der [X.] anerkannt, dass zu diesen Par-teien, denen eine solche umfassende schriftliche Instruktion zur [X.] abzuverlangen ist,
grundsätzlich Verbände zur Förderung ge-werblicher oder selbständiger beruflicher Interessen gemäß §
8 Abs.
3
Nr.
2 UWG, §
3 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 [X.] ([X.], Beschluss vom 18.
Dezember 2003
[X.], NJW-RR 2004, 856 unter [X.]) und [X.] gemäß §
3 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] i.V.m. §
4 Abs.
2 Satz
1 [X.] ([X.], Beschluss vom 2.
Oktober 2008

[X.], [X.], 374 Rn.
9; [X.]sbeschluss vom 21.
September 2005 aaO unter 2 [X.]) zählen.

b) Nach diesen Grundsätzen war der Kläger kostenrechtlich
gehal-ten, einen Bevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen.

Er gehört zu der Gruppe von [X.], von denen nach der Rechtsprechung des [X.] in typischen und durchschnittlich schwierigen Fällen grundsätzlich die schriftliche Informa-tion
ihrer Bevollmächtigten zu fordern ist ([X.], Beschluss vom 2.
Ok-tober 2008 aaO; [X.]sbeschluss vom 21.
September 2005 aaO).

Das Beschwerdegericht hat ferner die gesamten Umstände des Falles rechtsfehlerfrei dahingehend gewürdigt, dass auch unter Berück-sichtigung der Parallelverfahren die Einschaltung des H.

An-walts nicht notwendig war, weil der Kläger Prozessbevollmächtigte am Gerichtsort selbst hätte unterrichten
können.

aa) Ohne Erfolg versucht die Rechtsbeschwerde dem
die Beson-derheiten des Streitfalles mit seiner Einbeziehung von 17 weiteren Paral-14
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-

lelverfahren entgegenzuhalten, die zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts ausnahmsweise eine persönliche Kontaktaufnahme als unver-zichtbar hätten erscheinen lassen, um die erforderliche Koordination des Vorgehens gegen verschiedene in einem Wirtschaftsverband verbundene Unternehmen mit einheitlichen Argumenten sicherzustellen.

Es ging in allen Verfahren allein um die von den in Anspruch ge-nommenen Versicherern in ihren [X.]
jeweils
verwandte
inhaltsgleiche
[X.]. Die Bedenken gegen die Wirksamkeit einer solchen
Klausel waren
seit der Terminsnachricht des [X.]s im [X.] und einer späteren Veröffentlichung ([X.], r+s 2010, 221) weitgehend aufgedeckt. Der Sachverhalt war insoweit unstreitig und der Prozessstoff und dessen
Vor-
und Aufarbeitung auch aus ex-[X.]-Sicht im Wesentlichen festgelegt. Angesichts dessen hätte der mit [X.] besetzte Kläger auch durch schriftliche/fernmündliche Instruie-rungen wechselnder
[X.]
am jeweiligen Gerichtsort (vgl. Se-natsbeschluss vom 28.
Juni 2006 aaO Rn.
11)
für eine sachgerechte [X.] Interessenvertretung sorgen können, ohne die Beklagtenseite mit zusätzlichen Kosten zu belasten.

Die von der Rechtsbeschwerde betonte erforderliche Koordination in einer Hand am Geschäftsort des Klägers durch seinen Hausanwalt vor allem im
Interesse einer einheitlichen Argumentation in den verschiede-nen Prozessen und Abwehr von sonst gegebenenfalls
teilweise
akzep-tierten einzelnen Gegenargumenten verliert demgegenüber an Gewicht. Die von ihr beschworene Gefahr einer nicht hinzunehmenden Schwä-chung der Stellung des Klägers bei der Wahrnehmung der ihm zugewie-senen und von ihm übernommenen [X.] ist bei 19
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der gegebenen überschaubaren Sach-
und Rechtslage weder im [X.] noch in den übrigen Parallelverfahren zu erkennen.

Die zusätzlich herausgestellten
Unterschiede in der Rechtspre-chung der verschiedenen Gerichte und in dem Vorgehen des jeweiligen [X.] vermögen schon wegen der tatsächlich nur auf
eine Klausel beschränkten [X.] die Notwendigkeit einer per-sönlichen Kontaktaufnahme zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts nicht zu
stützen; erforderlich war dies nach der rechtlich nicht zu bean-standenden tatrichterlichen Würdigung nicht (vgl.
[X.]sbeschluss vom 21.
September 2005 aaO unter 2 b cc).

bb) [X.] mit [X.]en, die nach der vorge-nannten Rechtsprechung des [X.] auf die schriftliche In-struktion von Anwälten für die Prozessführung verwiesen werden dürfen, greifen ebenfalls insgesamt nicht durch.

(1) Dem [X.]sbeschluss vom 21.
September 2005
(aaO
unter 2 [X.]) zur fehlenden Erstattungsfähigkeit von [X.] bei klagenden [X.] ist nicht eine weitgehende Anerken-nung von Reisekosten eines am Geschäftssitz der klagenden [X.] [X.] Rechtsanwalts zu entnehmen. Der [X.] hat vielmehr seine Entscheidung darauf gestützt, dass bei in der Liste qualifizierter Einrich-tungen nach §
3 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] eingetragenen [X.] wegen der für die Eintragung nach §
4 Abs.
2 Satz
1, Satz
4 Nr.
2 [X.] vorausgesetzten Gewähr für eine sachgerechte Aufgabener-füllung nichts anderes gelten kann als bei Verbänden zur Förderung ge-werblicher
oder selbständiger beruflicher
Interessen i.S. von §
8 Abs.
3 21
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Nr.
2 UWG, die wie Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung behandelt werden. Das gilt für [X.] und Reisekosten gleicher-maßen.

(2)
Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde bestehenden Un-terschiede zwischen [X.] und [X.] erlauben eine andere Beurteilung nicht.

Bei [X.] wird
was auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt

gemäß §
4 Abs.
2 Satz
2
[X.] unwiderleglich vermutet, dass sie

bei Förderung mit öffentlichen Mitteln wie beim Kläger

die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verbundenen [X.] erfüllen und ihnen deswegen die Klagebefugnis zusteht. Eine Differenzierung bei den Kostenerstattungsmöglichkeiten
etwa nach der gewählten Struktur und Schwerpunktsetzung der Aufgaben, der Höhe der Fördermittel, den personellen Kapazitäten, dem spezifischen
personellen Einsatz etc., wie sie die Rechtsbeschwerde erwägt

ist damit nicht zu vereinbaren.

(3) Aus diesem Grund kann auch mit dem Beschwerdegericht der Auffassung des [X.]s Düsseldorf (aaO) nicht zugestimmt werden, nach der der Einwand einer anderweitigen Auslastung [X.] Volljuristen im Einzelfall beachtlich sein soll. Auch das ist bereits höchstrichterlich anerkannt ([X.], Beschluss vom 2.
Oktober 2008
[X.], [X.], 374 Rn.
9).

(4) Die personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung, die die schriftliche
Unterrichtung von Prozessbevollmächtigten in geeigneten Fällen ermöglicht und kostenrechtlich verlangt,
wird von dieser Fiktion 24
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ebenso erfasst. Unterlegene [X.]en müssen danach nicht hinnehmen, mit Kosten belastet zu werden, die sie bei anderer Organisation
der Ge-schäfte
des [X.]es nicht zu tragen hätten. Die zu-sätzlichen rechtspolitischen Überlegungen der Rechtsbeschwerde ver-mögen an der über diese Fiktion gesetzlich bindend festgelegten Qualifi-zierung von [X.] bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben ebenso wenig etwas zu ändern wie ihre sonst befürchtete Schwächung der Konfliktfähigkeit des Klägers
und der damit verbundenen Gefahren für einen effektiven Verbraucherschutz. Eine Kostenerstattung kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie ein [X.] die Schwerpunkte bei der Erfüllung seiner Aufgaben setzt (vgl. [X.], 1385, 1389 a.E.).

[X.] [X.]

[X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.03.2012 -
2-24 O 135/10 -

O[X.], Entscheidung vom 10.05.2012 -
18 [X.]/12 -

Meta

IV ZB 18/12

12.12.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. IV ZB 18/12 (REWIS RS 2012, 411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 411

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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