Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2001, Az. IX ZR 441/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2904

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:5. April 2001PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja ZPO §§ 829, 835, 259a)Der Schuldner kann den Drittschuldner grundsätzlich auf Erfüllung der gepfän-deten Forderung an die Pfändungsgläubiger verklagen.b)Behauptet der Schuldner, die Befriedigung der Pfändungsgläubiger zehre [X.] gegen den Drittschuldner nicht vollständig auf, kann er darüber hin-aus auf Zahlung nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger klagen.c)Die Klageanträge müssen die einzelnen Pfändungsgläubiger ihrem Rang ent-sprechend bezeichnen, die Höhe ihrer Forderungen beziffern, den vom Dritt-schuldner zu leistenden Gesamtbetrag angeben und die Erklärung enthalten,daß an den Kläger nur der nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger verblei-bende Restbetrag auszukehren ist.[X.], Urteil vom 5. April 2001 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vorsitzenden [X.] [X.] und die [X.]Kirchhof, [X.], Dr. Zugehör und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] in [X.] vom 1. November 1999 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als der Hauptantrag in Höhe von15.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Mai 1999 sowie [X.] abgewiesen worden sind.In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.] Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in [X.], die er mit [X.] vom 19. März 1989 an Frau M., die Nichte der [X.], [X.]. Die Käuferin vermietete mit Zustimmung des [X.] die Wohnung durch- 3 -Vertrag vom 11. April 1989 an die Beklagte. Der Kaufvertrag wurde nicht voll-zogen.Mit einer im März 1995 erhobenen Klage verlangte der Kläger von der[X.] Räumung der Wohnung und Zahlung einer Nutzungsentschädigung.Der Räumungsklage wurde durch Urteil des [X.] vom [X.] ([X.]) stattgegeben, weil der Kaufvertrag wegen Unterverbrie-fung des Kaufpreises formnichtig war. Im Mai 1998 ist die Beklagte aus [X.] ausgezogen. Der Kläger hat seinen Anspruch wegen der [X.] Wohnung auf insgesamt 146.239,08 DM beziffert und gegen die Beklagtegerichtlich geltend gemacht.Schon am 27. August 1993 hatte die Käuferin wegen einer Forderungvon insgesamt 18.797,98 DM zuzüglich Zinsen die angebliche Forderung des[X.] gegen die Beklagte aus "Mietzahlungen für Wohnung" einschließlichder künftig fällig werdenden Beträge gepfändet. Am 11. April, 17. Juni und29. August 1994 hatte das Finanzamt [X.] wegen [X.] insgesamt 530,99 DM und am 21. Februar 1995 das Finanzamt [X.]-[X.]/[X.] wegen einer Forderung von 12.695,86 DM auf dieselben [X.] gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen.Das [X.] hat die Zahlungsklage wegen dieser Pfändungen alsunzulässig abgewiesen. Im [X.] hat der Kläger den [X.], hilfsweise Zahlung an das [X.]/[X.] und weiterhilfsweise Hinterlegung zum Zwecke der Auskehr an die Gläubiger Finanzamt[X.]/[X.] und die Käuferin sowie das Finanzamt [X.] und [X.] an sich selbst begehrt. Außerdem hat der Kläger in [X.] Schadensersatz in Höhe von 23.000 DM zuzüglich Zinsenwegen schuldhafter Beschädigungen der Wohnung und nicht ausgeführterSchönheitsreparaturen verlangt. Der [X.] hat die Revision angenommen, so-weit der Hauptantrag in Höhe von 15.000 DM zuzüglich Zinsen (Schadenser-satz wegen Beschädigung der Wohnung) sowie die [X.] sind.[X.] Revision führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung.[X.] Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch wegen Be-schädigung der Mietsache mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe [X.] nicht im einzelnen substantiiert. Er habe pauschal einzelne Beträgeangegeben, ohne darzulegen, wie und aufgrund welcher Tatsachen die angeb-lichen Kosten ermittelt worden seien. Diese Ausführungen halten der rechtli-chen Nachprüfung nicht [X.] Mietvertrag ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen.Das Berufungsgericht geht daher im Ansatz zutreffend davon aus, daß der- 5 -geltend gemachte Anspruch nur gemäß §§ 989, 990 BGB begründet sein kann.Nach dem Vorbringen des [X.] wußte die Beklagte im Zeitpunkt der Verän-derung und der Beschädigungen, daß sie zum Besitz nicht berechtigt war, undwäre auch in der Lage gewesen, die Verschlechterungen der Sache zu vermei-den. Dem entgegenstehende Feststellungen hat das Berufungsgericht nichtgetroffen. Für die revisionsrechtliche Beurteilung ist daher davon auszugehen,daß die Beklagte dem Kläger für die behaupteten Beschädigungen und Verän-derungen der Mietsache Schadensersatz schuldet.2. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen Scha-den nicht hinreichend substantiiert dargetan, wird von der Revision mit Erfolgangegriffen.Derjenige, der einen Anspruch geltend macht, genügt seiner Substantiie-rungslast (§ 138 Abs. 1 ZPO) durch die Behauptung von Tatsachen, die geeig-net sind, in Verbindung mit einem Rechtssatz die behauptete Rechtsfolge ent-stehen zu lassen ([X.], Urt. v. 23. April 1991 - [X.], NJW 1991, 2707,2709; v. 18. Mai 1999 - [X.], NJW 1999, 2887, 2888). Das ist hier [X.] geschehen, daß der Kläger die von ihm beanstandeten Beschädigungenund Veränderungen der Wohnung im einzelnen benannt und den geschätztenBeseitigungsaufwand angegeben hat. Nach dem Vortrag des [X.] hat [X.] in der Wohnung eine Wand entfernt. Deren Wiederherstellung koste4.000 DM; außerdem seien für im Zusammenhang damit notwendige Elektroin-stallationen 1.000 DM und für Malerarbeiten 2.000 DM aufzuwenden. [X.] Kosten von 4.000 DM im Bad für die Erneuerung beschädigter Flie-sen, defekter und demontierter Armaturen sowie einer völlig verschmutztenToilettenschüssel. Schließlich koste in der Küche der Austausch von Fliesen,- 6 -das Neuverlegen des beschädigten Bodens, die tischlermäßige Instandsetzungder Möblierung sowie der Wiedereinbau einer Abzugshaube insgesamt4.000 DM. Da der benötigte Geldbetrag verlangt werden kann, bevor der [X.] Zustand der Sache wieder hergestellt ist (§ 249 Satz 2 BGB),gehört zu einer schlüssigen Schadensdarstellung nicht die genaue Angabealler im einzelnen erforderlichen Arbeiten sowie eine betragsmäßig exakte Ko-stenberechnung. Im übrigen brauchte der Kläger den Schaden auch [X.] ausführlicher zu erläutern, weil die Beklagte seine Behauptungen ledig-lich pauschal bestritten hat (vgl. [X.], Urt. v. 23. April 1991, [X.] Wegen des ihm in diesem Punkt zustehenden Anspruchs kann [X.] Zahlung an sich verlangen; denn die ergangenen Pfändungsakte er-strecken sich nicht auf Schadensersatzforderungen.[X.] die Klage den behaupteten [X.] [X.] in Höhe von 146.239,08 DM betrifft, hat das Berufungsgericht [X.] mangels Prozeßführungsbefugnis des [X.] als unzulässig ab-gewiesen und zur Begründung ausgeführt:Der Hilfsantrag auf Zahlung an das [X.]/[X.] müsseerfolglos bleiben, weil weitere Pfändungsmaßnahmen getroffen worden seien,die des Finanzamts [X.] sowie der Käuferin [X.] von beiden Finanz-ämtern erteilten Ermächtigungen reichten nicht aus, weil sie die an die einzel-- 7 -nen Pfändungsgläubiger auszukehrenden Anteile der Forderungen nicht er-faßten und es zudem an einer Ermächtigung der Gläubigerin M. fehle.Die Hinterlegung stelle lediglich ein Erfüllungssurrogat zugunsten [X.] dar; dieser sei unter den Voraussetzungen des § 372 BGB zurHinterlegung berechtigt, nicht verpflichtet. Eine Hinterlegung des zur Erfüllungder mehrfach gepfändeten Forderung benötigten Betrages verschlechtere zu-dem möglicherweise die Rechtsstellung einzelner Pfändungsgläubiger.Diesen Erwägungen ist ebenfalls nicht zu folgen; denn sie lassen dieberechtigten Interessen des [X.] als Gläubiger der gepfändeten Forderun-gen außer [X.].[X.] dem ersten Hilfsantrag in der bisher gestellten Form auf Zahlung andas [X.]/[X.] kann die Klage allerdings keinen Erfolg haben.Die Pfändung der Gläubigerin M. geht der Pfändungsverfügung des [X.] im Range vor. Da der Pfändungsbeschluß keine Beschränkung ent-hält, erstreckt er sich auf die Gesamtforderung des [X.]; diese ist insgesamtverstrickt worden (vgl. [X.], Urt. v. 22. Januar 1975 - [X.] 1975, 738; v. 21. November 1985 - [X.], NJW 1986, 977, 978).Verlangt bei mehrfacher Pfändung ein nachrangiger Gläubiger Zahlung, bevorder bevorrechtigte Gläubiger befriedigt ist, steht dem Drittschuldner der Ein-- 8 -wand aus § 804 Abs. 3 ZPO zu. Er kann sich also auf den Vorrang der [X.] Pfändung berufen. Entsprechendes gilt, wenn der Schuldner [X.] den nachrangigen Gläubiger verlangt, weil er nicht zu Verfügungen berech-tigt ist, die die Pfändungsgläubiger beeinträchtigen. Davon abgesehen stehtdem [X.]/[X.] nach dem eigenen Vorbringen des [X.] nurnoch eine Forderung von 12.695,86 DM zu.[X.] Berufungsgericht hat jedoch nicht erkannt, daß das der Klage zu-grundeliegende Begehren des [X.] mittels einer sachdienlichen Umgestal-tung des ersten [X.] erreichbar ist.1. Das Klagevorbringen sowie die Staffelung der Anträge machen deut-lich, daß der Kläger den behaupteten Anspruch in erster Linie mittels einesAntrags auf Leistung an sich - insoweit ist die Klage infolge der [X.] Revision rechtskräftig abgewiesen -, in zweiter Linie durch einen Antrag,der zur Folge hat, daß vorrangig die Pfändungsgläubiger befriedigt werden under den verbleibenden Rest der Forderung erhält, und höchst fürsorglich mit ei-nem [X.] geltend macht. Vor der Behandlung dieses zweiten[X.] hätte der Tatrichter prüfen müssen, ob das erkennbar [X.] durch eine sachgerechte Fassung des hilfsweise formulierten [X.] zum Erfolg führen kann. Aufgrund der dem [X.] gemäß § 139Abs. 1 ZPO obliegenden Hinweispflicht war auf eine entsprechende Änderungselbst dann hinzuwirken, wenn es einer weitgehenden Umgestaltung des [X.] 9 -her formulierten Antrags bedurfte. Das war hier insbesondere deshalb geboten,weil der Kläger, was sich der Gestaltung seiner Anträge ohne weiteres ent-nehmen ließ, das wirtschaftlich erstrebte Ziel auf jedem nur möglichen prozes-sualen Wege erreichen wollte.2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist der Kläger berech-tigt, die Gesamtforderung umfassende [X.] zu stellen, auch ohnedazu von der vorrangigen Pfändungsgläubigerin ermächtigt worden zu sein.a) Eine für den Gläubiger gepfändete und ihm überwiesene Forderungverbleibt im Vermögen des [X.]. Die Überweisung bewirktlediglich, daß er die Forderung nicht mehr für sich einziehen, also nicht [X.] an sich verlangen kann ([X.], 116, 118 f; [X.]Z 82, 28, 31; 114, 138,141). Verboten sind dem Schuldner allein Verfügungen zum Nachteil des [X.] Gläubigers. Rechtshandlungen, die weder den Bestand der [X.] noch den der gepfändeten Forderung beeinträchtigen, sind ihm infolgeder bei ihm verbliebenen Berechtigung dagegen gestattet. Aus diesem Grundedarf er auf Leistung an den Pfändungsgläubiger klagen, und zwar aus [X.]. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage folgt schon aus [X.] des Schuldners, von der dem Pfändungsgläubiger gegenüber beste-henden Verbindlichkeit befreit zu werden. Da sich die [X.] daraus ergibt, daß ihm die Forderung (noch) gehört, benötigt er [X.], die ihm eine entsprechende Berechtigung er-teilt (vgl. [X.]Z 114 aaO; [X.]/Stöber, ZPO 22. Aufl. § 836 Rn. 5).b) Diese Rechtsstellung bleibt auch dann erhalten, wenn die Forderungdes Schuldners mehrfach gepfändet worden ist. Aus § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO- 10 -folgt, daß seine Verpflichtung sich nunmehr darauf erstreckt, die Rechte allerPfändungsgläubiger und damit auch das unter ihnen bestehende [X.] (§ 804 Abs. 3 ZPO) zu beachten. Sind diese Interessen gewahrt, gibt eskeinen einsichtigen Grund, ihm bei mehrfacher Pfändung die Klage auf [X.] an die Pfändungsgläubiger zu versagen. Der Klageantrag muß lediglichzweifelsfrei das Rangverhältnis unter den Gläubigern kennzeichnen, damit die-ses bei der Vollstreckung beachtet [X.]) Da der Schuldner noch Inhaber der Forderung ist, wird ihm von derganz herrschenden Meinung die Befugnis eingeräumt, auf Feststellung [X.] der Forderung zu klagen (vgl. [X.]Z 114, 138, 141; [X.]/Stöber,aaO § 836 Rn. 5; Musielak/[X.], ZPO 2. Aufl. § 835 Rn. 12). Dies magsachgerecht sein, wenn der Schuldner nicht auf Leistung an die Pfändungs-gläubiger klagen will. Hier geht es jedoch um eine andere Frage. Der [X.] sich einer Forderung, die über die Summe der Ansprüche [X.] weit hinausgeht, von der Drittschuldnerin jedoch bestrittenwird. Der Kläger möchte den nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger ver-bleibenden Restanspruch schon jetzt im Wege der Leistungsklage gegen [X.] geltend machen. Daran hat er ein berechtigtes Interesse, sofern si-chergestellt ist, daß er die Restforderung nicht ausbezahlt erhält, bevor [X.]en der Pfändungsgläubiger getilgt sind. Der Schuldner verdient auchSchutz davor, daß die Durchsetzung seiner Restforderung durch die infolge [X.] gemäß § 829 Abs. 3 ZPO ausgelösten Wirkungen nicht mehr als un-bedingt notwendig verzögert und gefährdet wird. Diese Gefahr besteht in be-sonderem Maße, wenn die durch die Pfändung gesicherten Ansprüche weitausniedriger sind, als die gepfändete Forderung des Schuldners gegen den Dritt-schuldner und die Pfändungsgläubiger von sich aus den Drittschuldner nicht in- 11 -Anspruch nehmen. Die daraus dem Schuldner entstehenden Risiken treten [X.] besonders deutlich hervor. Die Käuferin als vorrangige Pfändungs-gläubigerin ist untätig geblieben, möglicherweise deshalb, weil sie kein [X.] daran hat, daß ihre Forderung aus dem Vermögen der [X.], ihrerTante, befriedigt wird. Wäre der Schuldner in solchen Fällen gehindert, gegenden Drittschuldner vorzugehen, solange die Forderungen der [X.] nicht erfüllt sind, bliebe ihm nur die Möglichkeit, von dem Gläubiger, [X.] Beitreibung der ihm überwiesenen Forderung verzögert hat, den darausentstandenen Schaden erstattet zu verlangen (§ 842 ZPO). Daß das [X.] solchen Ersatzanspruch vorsieht, rechtfertigt es jedoch nicht, [X.] die alsbaldige Durchsetzung der ihm trotz der Pfändung verbleiben-den Restforderung gegen den Drittschuldner zu versagen, wenn eine Form derLeistungsklage möglich ist, die die berechtigten Belange weder der Pfän-dungsgläubiger noch des Drittschuldners beeinträchtigt.d) Der Schuldner kann deshalb zur Sicherung seiner eigenen [X.] vor Befriedigung der Pfändungsgläubiger Klage auf zukünftige [X.]) Eine Klage auf zukünftige Leistung ist gemäß § 259 ZPO zulässig,wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß sich [X.] der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. [X.] Bestreiten derbehaupteten Forderung begründet in der Regel die Besorgnis der Leistungs-verweigerung ([X.]Z 5, 342, 344; [X.], Urt. v. 14. Dezember 1998- II ZR 330/97, NJW 1999, 954, 955). Die Beklagte hat ihre Verpflichtung schondem Grunde nach in Abrede gestellt und davon abgesehen auch die Höhe [X.] [X.] 12 -bb) Die geltend gemachten Ansprüche müssen bereits entstanden [X.] dürfen aber von einer Gegenleistung abhängen oder bedingt sein([X.]Z 43, 28, 31; [X.]/[X.], aaO § 259 Rn. 1). Diesen Anforderungenentspricht ein Begehren auf Leistung des nach Befriedigung der Pfändungs-gläubiger verbleibenden Restes an den Kläger; denn seine Forderung istschon jetzt fällig und die Berechtigung auf Zahlung an ihn nur davon abhängig,daß die Pfändungsgläubiger befriedigt sind. Bedingung für den Anspruch istalso der Wegfall der zu deren Gunsten bestehenden Pfändungspfandrechte.Da diese erlöschen, sobald die Forderungen der Gläubiger erfüllt sind, [X.] Klage auf zukünftige Leistung auch nicht der Umstand entgegen, daßgegenwärtig infolge der Pfändung die Gesamtforderung verstrickt [X.]) Die Anträge sind auf Zahlung an die einzelnen Pfändungsgläubigerihrem Rang entsprechend zu richten. Deren Forderungen, einschließlich deraus den Pfändungsbeschlüssen oder -verfügungen ersichtlichen Kostenbeträ-ge (vgl. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO), müssen genau beziffert werden. Mit diesemBegehren kann ein Antrag auf Zahlung an den Schuldner verbunden werden,der den Gesamtbetrag des geltend gemachten Anspruchs bezeichnet und zu-gleich zum Ausdruck bringt, daß der Drittschuldner daraus nur den [X.] den Kläger zu leisten hat, der diesem nach Erfüllung der Ansprüche [X.]sgläubiger noch zusteht.dd) Durch diese Form der Antragstellung sind die Rechte der Pfän-dungsgläubiger ebenso wie die Belange des Drittschuldners sogar dann [X.] geschützt, wenn die den Pfändungen zugrundeliegenden Forderun-gen im Klageantrag fehlerhaft, nämlich zu niedrig, angegeben werden. Im [X.] 13 -fang der Differenz ist der Antrag auf Zahlung an den Schuldner wegen des Vor-rangs der Pfändungsgläubiger als unbegründet abzuweisen. Wird der Fehlerim Prozeß zwischen Schuldner und Drittschuldner nicht bemerkt, erleiden [X.] im allgemeinen keinen [X.]. Sie sind in einemsolchen Falle berechtigt, den nicht befriedigten Teil der gepfändeten Forderungselbständig gegen den Drittschuldner geltend zu machen. Nach [X.] gepfändeten Forderung kann sowohl der Gläubiger als auch der [X.] erheben. [X.] steht die Klagebefugnis unabhängig voneinander zu([X.]Z 114, 138, 141; Stöber, Forderungspfändung 12. Aufl. Rn. 671). [X.], das der Schuldner erzielt, äußert gegenüber den [X.]. Der Drittschuldner andererseits hat die Möglichkeit,sich vor der Gefahr doppelter Zahlung dadurch zu schützen, daß er den zwi-schen Schuldner und Pfändungsgläubiger streitigen Betrag hinterlegt (vgl.[X.]Z 86, 337, 340). Erhält ein Pfändungsgläubiger im Einzelfall gleichwohlnicht die volle ihm zustehende Leistung und wird an den Schuldner zu [X.], kann er jedenfalls gegen den Schuldner einen Anspruch aus unge-rechtfertigter Bereicherung geltend machen (vgl. [X.]Z 82, 28). Das Risiko [X.] des Schuldners trifft den pfändenden Gläubiger also [X.] dann, wenn er sich nicht hinreichend um die Durchsetzung des gepfän-deten Anspruchs bemüht.[X.] der Kläger den [X.] nur für den Fall gestellt hat, daßder [X.] erfolglos bleibt, ist der zweite Hilfsantrag für die [X.] 14 -dung über die Revision nicht erheblich. Der [X.] braucht daher nicht daraufeinzugehen, ob der bisher praktisch einhelligen Meinung, der Schuldner könneden jedem Pfändungsgläubiger gemäß § 856 Abs. 1 ZPO zustehenden [X.] nicht geltend machen ([X.], 141, 144; [X.]/Stöber, aaO § 836Rn. 5), ohne jede Einschränkung zu folgen ist.[X.] Berufungsgericht wird nunmehr die Begründetheit der vom [X.] gemachten Ansprüche in dem bezeichneten Umfang zu prüfen haben.Das gibt dem Kläger die Möglichkeit, den Einwand zu erheben und zu bewei-sen, daß die Pfändungsverfügungen des Finanzamts [X.] inzwischenaufgehoben sind.Sollte sich im weiteren Verlauf des Rechtsstreits herausstellen, daß [X.] M. die Pfändung aufrechterhält, eine Zahlung der [X.]- 15 -jedoch nicht annehmen will, kommt eine Verurteilung der [X.] zur Hin-terlegung dieses Betrages in Betracht (§ 372 Satz 1 BGB). Gerät die Pfän-dungsgläubigerin erst nach rechtskräftiger Verurteilung der [X.] in [X.], wird die Zahlungsverpflichtung ebenfalls im Wege der Hinterle-gung erfüllt.[X.] Kirchhof Fischer [X.] am [X.] Dr. Zugehör ist wegen [X.]wesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. [X.] Ganter

Meta

IX ZR 441/99

05.04.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2001, Az. IX ZR 441/99 (REWIS RS 2001, 2904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2904

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