Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. IX ZR 97/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 344

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX ZR 97/12

Verkündet am:

13. Dezember 2012

Kirchgeßner

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 840
Der Drittschuldner ist nicht verpflichtet, den [X.] auf eine aufre-chenbare Gegenforderung hinzuweisen, wenn er erklärt, die gepfändete Forderung nicht als begründet anzuerkennen.

[X.], Urteil vom 13. Dezember 2012 -
IX ZR 97/12 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
13. Dezember
2012 durch [X.] [X.], die Richter
Raebel und [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Pape

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des [X.] vom 16. März 2012 wird
auf Kosten des [X.]
zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger betrieb wegen einer Forderung in Höhe von 1.023,99

Herrn M.

T.

(nachfolgend: Schuldner) die Zwangsvollstreckung. [X.] erwirkte er einen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss, mit dem er einen angeblichen Freistellungsanspruch des Schuldners gegen den Beklagten in Beklagten am 27. Mai 2010 als Drittschuldner mit der Aufforderung zugestellt, sich nach § 840 ZPO zu erklären. Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger, er erkenne die Forderung nicht an.

Im Hinblick auf diese Erklärung hat der Kläger den gepfändeten [X.] geltend gemacht. Der Beklagte hat gegenüber die-ser Forderung die Aufrechnung mit einem zu seinen Gunsten am 15. Juni 2010 gegen den Schuldner titulierten Honoraranspruch in Höhe von 4.644,30

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klärt. Hierauf hat der Kläger die Klage geändert und die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm den durch die Nichterteilung der [X.] entstandenen Schaden zu ersetzen. Die erteilte [X.] sei unvollständig, weil der Beklagte nicht auf die zu seinen Gunsten bestehende Aufrechnungslage hingewiesen habe.

Die Vorinstanzen haben die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Fest-stellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Beklagten aus §
840 Abs.
2 Satz
2 ZPO für den aus der Nichterfüllung der [X.]sverpflichtung aus §
840 Abs.
1 ZPO entstandenen Schaden verneint. Es hat hierzu ausgeführt, der [X.] sei nicht verpflichtet gewesen, im Rahmen der von ihm nach §
840 Abs.
1 Nr.
1 ZPO zu erteilenden [X.] auf eine zu seinen Gunsten bestehende Aufrechnungsmöglichkeit hinzuweisen. Der Drittschuldner stehe zum pfändenden Gläubiger in keiner unmittelbaren Rechtsbeziehung. Er sei daher nicht
verpflichtet, nähere [X.] über seine Rechtspositionen zu geben, um das Prozessrisiko des pfändenden Gläubigers zu senken. Der Dritt-schuldner könne verschiedene Gründe haben, eine Forderung nicht anzuer-3
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kennen. Er könne den Einwand der Erfüllung oder die Einrede der Verjährung geltend machen, auch könne der Drittschuldner von einer Beweisnot des Gläu-bigers oder von Gegenrechten ausgehen. Diese Umstände müsse der Dritt-schuldner nicht offenbaren. Es sei systemfremd, die Aufrechnungslage davon auszunehmen. Auch habe das bloße Bestehen einer Aufrechnungslage keinen Einfluss auf den Bestand der Forderung, weil der Drittschuldner diese erst noch erklären müsse, um die
Forderung zum Erlöschen zu bringen.

II.

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

1. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die Schäden zu [X.], welche diesem entstanden sind, weil er mit Schreiben vom 28. Mai 2010 die Forderung ohne nähere Darlegungen nicht anerkannt hatte. Gemäß §
840 Abs.
1 Nr.
1 ZPO hat der Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers zu erklä-ren, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlungen zu leisten bereit sei. Entsprechend §
840 Abs.
2 Satz
2 ZPO haftet er dem Gläubiger für den aus der schuldhaften (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Januar 1981
-
VIII
ZR 1/80, [X.]Z 79, 275, 277; vom 25.
September 1986 -
IX
ZR 46/86, [X.]Z 98, 291, 293)
Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstehenden Schaden. Der Drittschuldner braucht nicht zu erläutern, aus welchen Gründen er die [X.] nicht anerkennt und zur
Zahlung nicht bereit ist. Eine Haftung gemäß §
840 Abs.
2 Satz
2 ZPO wegen Nichtanerkennung der Forderung scheidet grundsätzlich aus ([X.], Beschluss vom 14.
Januar 2010 -
VII
ZB 79/09, [X.], 379 Rn.
12). Gemessen hieran
fehlt es an einer schuldhaften Nichterfül-lung der dem Drittschuldner obliegenden [X.]spflicht. Denn der Beklagte 6
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hat auf Verlangen des [X.] die [X.] gegeben, er erkenne die Forderung nicht an.

2. Die Rüge der Revision, die erteilte [X.]
des Beklagten vom 28.
Mai 2010 reiche deshalb nicht aus, weil dieser auf eine zu seinen Gunsten bestehende Aufrechnungslage nicht hingewiesen habe, dringt nicht durch. Die aufgezeigten Grundsätze gelten auch für den Fall des Bestehens einer [X.]slage (vgl. Hk-ZPO/[X.], 4.
Aufl., §
840 Rn.
7; Hk-ZV/Bendtsen, §
840 Rn.
9; [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
840 Rn.
9; [X.]/[X.]/
[X.], ZPO, 33.
Aufl., §
840 Rn.
5; Jurgeleit, Die Haftung des Drittschuldners, 2.
Aufl., Rn.
37
ff; [X.], JurBüro
1986, 334, 335; vgl. auch [X.], NJW 1975, 174, 175; [X.], NJW 1962, 2308; [X.] in [X.]/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5.
Aufl., §
840 Rn.
7; [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
840 Rn.
12; [X.], NJW 1999,
904, 906
ff; Linke, [X.] 87 (1974), 285, 288; [X.], [X.] als Drittschuldner in der Zwangsvollstreckung, S.
26
ff).

a) In der Literatur wird allerdings erwogen, dass der Drittschuldner, der aufgrund einer zulässigen Aufrechnung nicht zu einer Leistung bereit ist, dies gemäß §
840 Abs.
1 Nr.
1 ZPO erklären müsse (Stöber, Forderungspfändung, 15.
Aufl., Rn.
642a; [X.]/Stöber, ZPO, 29.
Aufl., §
840 Rn.
5; Prütting/
Gehrlein/[X.], ZPO, §
840 Rn.
12; vgl. auch [X.], ZIP
1981, 784, 787). Da §
840 Abs.
1 Nr.
1 ZPO den Drittschuldner verpflichte, sich zu seiner Zahlungsbereitschaft zu erklären, müsse er offen legen, wenn er die Forderung zwar als begründet anerkenne, die Zahlungsbereitschaft aufgrund einer mögli-chen Aufrechnung aber verneine (Stöber, Forderungspfändung, aaO). Hiernach hätte der Beklagte die Forderung anerkennen und das Vorliegen einer Aufrech-nungslage anzeigen müssen. Doch vermag die Revision hieraus schon deshalb 8
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nichts für sich herzuleiten, weil der Kläger
nicht davon ausgehen durfte, dass der Beklagte zur Zahlung bereit ist, nachdem er
bereits
die Forderung nicht an-erkannt hatte.

b) Soweit die Revision unter Hinweis auf die vorgenannte Ansicht eine weitergehende [X.]spflicht fordert, vermag sie mit ihrer Auffassung nicht durchzudringen. Der Drittschuldner ist jedenfalls nicht verpflichtet, auf eine zu seinen Gunsten bestehende Aufrechnungslage hinzuweisen, wenn er erklärt, die gepfändete Forderung nicht als begründet anzuerkennen. Der Wortlaut von §
840 Abs.
1 Nr.
1 ZPO ist hinsichtlich des Umfangs der [X.]spflicht eng auszulegen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung (vgl. auch [X.], Beschluss vom 14.
Januar 2010, aaO Rn.
11).

aa) Soweit §
840 Abs.
1 Nr.
1 ZPO den Drittschuldner auch zu der [X.] verpflichtet, inwieweit er die Forderung anerkenne und zur Zahlung bereit sei, lässt der Wortlaut offen, ob sich der Drittschuldner dazu zu erklären hat, in welcher Höhe er die Forderung anerkennt, oder ob er sich auch dazu zu erklä-ren hat, aus welchem Grund er die Forderung nicht anerkennt. Für die [X.] weitgehende [X.]spflicht scheinen die Gesetzesmaterialien zu sprechen (so etwa [X.], aaO S.
905
f);
denn demnach soll die [X.] vermeiden (vgl. Hahn, Die gesamten Materialien zur Zivilprozessordnung, 2.
Bd., S.
459). Dies legt vordergründig nahe, dass der Drittschuldner auch solche Umstände offenbaren muss, die der Forderung oder ihrer Durchsetzbarkeit dauerhaft oder auch vorübergehend entgegenstehen und deshalb für das weitere Vorgehen des Pfändungsgläubigers bedeutsam sind (vgl. [X.], aaO S.
906
f; Linke, aaO S.
288; [X.], aaO).

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bb) [X.] ist jedoch vor dem Hintergrund der
Pfändung zu beurteilen. Sie soll dem Pfändungsgläubiger die Entscheidung erleichtern, ob er aus der gepfändeten angeblichen Forderung seines [X.] gegen den Drittschuldner vorgehen soll oder nicht (vgl. [X.], Urteil vom 17.
April 1984 -
IX
ZR 153/83, [X.]Z 91, 126, 129; vom 25.
September 1986
-
IX
ZR 46/86, [X.]Z 98, 291, 294; vom 4.
Mai 2006 -
IX
ZR 189/04, [X.], 1317 Rn.
14). Der Pfändungsgläubiger soll in groben Zügen Informationen da-hin erhalten, ob die gepfändete Forderung als begründet anerkannt und erfüllt wird oder [X.] zusteht oder ob sie bestritten und deshalb nicht oder nur im Erkenntnis-
und Vollstreckungsverfahren durchzusetzen ist ([X.], Urteil vom 17.
April 1984, aaO). Hierzu ist eine Erklärung ausreichend, dass die Forderung nicht anerkannt wird.

Erkennt der Drittschuldner die Forderung an oder gibt er dem Pfän-dungsgläubiger keine Antwort, darf dieser ohne weiteres davon ausgehen, dass die gepfändete Forderung beigetrieben werden kann. Ergibt später die [X.] im Einziehungsprozess, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, kann der Pfändungsgläubi-ger auf die Schadensersatzklage übergehen und erreichen, dass aufgrund des §
840 Abs.
2 Satz
2 ZPO der Drittschuldner verurteilt wird, die bisher entstan-denen Kosten zu ersetzen (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Januar 1981 -
VIII
ZR 1/80, [X.]Z 79, 275, 280
f; vom 17.
April 1984, aaO; vom 4.
Mai 2006, aaO Rn.
11). Erkennt der Drittschuldner demgegenüber die Forderung nicht an, kann der Pfändungsgläubiger nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Forderung beigetrieben werden kann. Dies genügt als Warnung vor einem
unnützen Ein-ziehungsprozess.

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cc) Eine Verpflichtung des Drittschuldners zu weitergehenden [X.] würde dem Pfändungsgläubiger demgegenüber das allgemeine Prozessri-siko abnehmen oder erleichtern, wenn dieser klagt, obwohl der Drittschuldner die Forderung nicht anerkennt (vgl. Stöber, aaO Rn.
642). Dem Drittschuldner darf nicht abverlangt werden, vorprozessual sein etwaiges [X.] weitgehend offenzulegen, um eine mögliche Haftung aus §
840 Abs.
2 Satz
2 ZPO auszuschließen. Auch könnte er bereits dann zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er irrtümlich den Sachverhalt unvollständig erfasst oder die Rechtslage unzutreffend beurteilt und die gepfändete Forderung aus diesem Grund nicht anerkennt. Entsprechende umfassende Auskünfte könnte er [X.] auch erst nach Einholung von Rechtsrat erteilen. Es gibt jedoch keinen Grund, den Drittschuldner über den durch die Pfändung gezogenen Rahmen hinaus mit derart weitgehenden [X.]spflichten zu belasten und den Pfän-dungsgläubiger so gegenüber dem Drittschuldner günstiger zu stellen als einen
neuen Gläubiger nach der Abtretung (§§
398
ff BGB) gegenüber dem Schuld-ner (vgl. [X.], Urteil vom 17.
April 1984, aaO, S.
130; vgl. auch Hahn, Die ge-samten Materialien zur Zivilprozessordnung, 2.
Bd., S.
850). Denn auch nach einer Abtretung muss der Schuldner nach den §§
398
ff BGB dem neuen Gläu-biger keine [X.] über den Bestand der Forderung
erteilen oder die Sub-stantiierung einer Einziehungsklage ermöglichen oder erleichtern. Die für die Geltendmachung der Forderung nötige [X.] muss der neue Gläubiger im Zweifel gemäß § 402 BGB vielmehr beim bisherigen Gläubiger einholen. Für die gepfändete Forderung entspricht dem inhaltlich die mit der [X.] in die Zivilprozessordnung aufgenommene Bestimmung des §
836 Abs.
3 ZPO (vgl. Hahn/[X.], Die gesammelten Materialien zu den [X.], 8.
Bd., S.
155
f).

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dd) Der Wortlaut von §
840 Abs.
1 Nr.
1 ZPO unterscheidet hinsichtlich der [X.] schließlich auch nicht zwischen dem Einwand der [X.] und anderen Einwendungen. Der Drittschuldner muss daher auch nicht ausnahmsweise auf den Einwand der Aufrechnung hinweisen, wenn er die gepfändete Forderung wegen einer zu seinen Gunsten bestehenden Aufrech-nungslage nicht freiwillig erfüllt und deshalb nicht anerkennt (vgl. Hk-ZV/
Bendtsen, §
840 Rn.
9), zumal er zunächst auch aus anderen Gründen von [X.] Anerkennung der Forderung absehen kann. Auch kann die [X.] erst nach Abgabe der Drittschuldnererklärung eintreten. Es würde die An-forderungen an den Drittschuldner überspannen, ihm für diesen Fall auch noch die Pflicht zur Aktualisierung seiner
[X.] gegenüber dem Pfändungsgläubi-ger aufzuerlegen. Dies wäre bei Bestehen der von der Revision vertretenen weitreichenden [X.]spflicht jedoch folgerichtig.

III.

Der Beklagte ist dem Kläger auch nicht aus anderen Gründen zum Schadensersatz verpflichtet. Soweit das Berufungsgericht eine deliktische Haf-

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tung des Beklagten verneint hat, wird dies von der Revision nicht angegriffen und ist auch rechtlich nicht zu beanstanden.

Kayser
Raebel
[X.]

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.09.2011 -
313 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 16.03.2012 -
25 [X.]/11 -

Meta

IX ZR 97/12

13.12.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. IX ZR 97/12 (REWIS RS 2012, 344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 344

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 97/12

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