Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2000, Az. IX ZR 138/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2751

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:21. März 2000PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein KO § 30 Nr. 2Die Pfändung und Überweisung einer Forderung einerseits und die Zahlungdurch den Drittschuldner andererseits sind selbständige Rechtshandlungen.[X.], [X.]eil vom 21. März 2000 - [X.] - [X.] Frankfurt a. [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 21. März 2000 durch [X.] Paulusch und [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des verklagten [X.] wird das [X.]eil [X.], 8. Zivilsenat, vom [X.], berichtigt durch Beschluß vom 16. März 1999, aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Das verklagte [X.] erließ am 27. September 1996 eine Pfändungs- [X.] gegen die [X.] (im folgenden: GmbH oder Gemein-schuldnerin) wegen einer fälligen Steuernachforderung in Höhe von12.877.260,91 DM. Am 4. Oktober 1996 stellte die GmbH wegen [X.] Konkursantrag, von dem das [X.] am 28. Oktober 1996 erfuhr. [X.] Februar 1997 wurde das Konkursverfahren eröffnet und der [X.] bestellt. Zwischen dem 18. April und dem 16. Oktober 1997- 3 -erhielt das [X.] auf die gepfändeten Forderungen von Drittschuldnern259.081,91 [X.] hat das [X.], gestützt auf die Vorschriften der Konkursan-fechtung, auf [X.] dieses Betrages verklagt. Das [X.] hat der [X.] Höhe von 72.608,41 DM stattgegeben. Die Berufung des [X.], das dievollständige Klageabweisung erstrebte, hatte keinen Erfolg. Dagegen wendetsich das [X.] mit seiner Revision.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.[X.] hat sein [X.]eil wie folgt begründet:Die Zahlungen des Drittschuldners in Höhe von 72.608,41 DM stelltenRechtshandlungen dar, die nach Stellung des [X.] vorgenommenworden seien. Zwar sei die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ergangen,bevor das verklagte [X.] Kenntnis vom Konkursantrag erhalten habe. Daraufkomme es jedoch nicht an. Die Pfändung und Überweisung der Ansprüchestelle zusammen mit der daraus erfolgten Zahlung einen mehraktigen Er-- 4 -werbstatbestand dar. Für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Stel-lung des [X.] komme es auf den letzten Teilakt an. Das sei hier [X.]. In dem betreffenden Zeitpunkt habe das verklagte [X.] die [X.]. Die Anfechtungsfrist des § 41 KO sei rechtzeitig unterbrochen worden,weil ihr Lauf erst mit Zahlungseingang begonnen habe.[X.] Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.1. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen nicht deutlichgemacht, welchen Anfechtungstatbestand es für gegeben hält. Die [X.] auf das landgerichtliche [X.]eil im Tatbestand läßt aber darauf schließen,daß ihm die Vorschrift des § 30 Nr. 1 Halbs. 2 KO vor Augen gestanden hat.2. Den dort verwendeten Begriff der "Rechtshandlung" hat das [X.] verkannt. [X.] ein Gläubiger eine Forderung des Schuldnerspfänden und sich zur Einziehung überweisen (§§ 828, 835 ZPO) oder erläßtein - hierzu befugter - Gläubiger eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung(§§ 309 ff [X.]) und zahlt der Drittschuldner hernach auf die gepfändete Forde-rung an den Gläubiger, so liegt kein einheitlicher - mehraktiger - [X.] vor. Vielmehr sind einerseits die Pfändung und Überweisung und ande-rerseits die Zahlung jeweils selbständige Rechtshandlungen. Durch die Pfän-dung und Überweisung erwirbt der pfändende Gläubiger ein Pfändungspfand-recht, also eine dingliche Sicherheit, die ihm im Konkurs ein [X.] 5 -recht an der ihm überwiesenen Forderung verschafft (§ 49 Abs. 1 Ziff. 2 [X.] die Zahlung des Drittschuldners erlangt der Gläubiger in entsprechenderHöhe Befriedigung für seine Forderung, derentwegen er vollstreckt. Mit einemGrundstückserwerb - bei dem für den Erwerb einer und derselben Sache meh-rere Vorgänge (Einigung und Eintragung) erforderlich sind - ist dies, entgegender Ansicht des Berufungsgerichts, nicht vergleichbar. Sowohl die [X.] als auch die Befriedigung können jeweils [X.] angefochten werden. Die Anfechtung der Befriedigung ist aber nicht erfolg-versprechend, wenn die Pfändung und Überweisung wirksam und [X.] sind. Denn in diesem Falle wird die Gläubigergesamtheit durch die Er-langung der Befriedigung nicht benachteiligt. Der Pfändungspfandgläubigererhält dadurch nur das, was ihm bereits aufgrund des Pfändungspfandrechtszusteht (vgl. [X.]Z 64, 312, 314 f; 118, 171, 179; [X.], [X.]. v. 11. Juli 1991- IX ZR 230/90, [X.], 1014, 1017 unter [X.] 2 a m.w.N.).3. Das Berufungsgericht hätte deshalb nicht auf die Zahlung, sondernauf die vorausgegangene Pfändung abstellen müssen. Dahin ging auch [X.] der Parteien. Ob die Pfändung anfechtbar ist, hat das [X.] nicht geprüft.[X.] angefochtene [X.]eil läßt sich auch nicht mit anderer Begründungaufrechterhalten (§ 563 ZPO). Aufgrund der bisherigen Sach- und [X.] 6 -kann insbesondere nicht abschließend beurteilt werden, ob die Pfändungsver-fügung vom 27. September 1996 anfechtbar ist oder nicht.Es ist nicht festgestellt, wann diese Pfändungsverfügung zugestellt [X.] ist. Dieser Zeitpunkt ist für das Vorliegen der [X.]. Falls die Zustellung vor dem 4. Oktober 1996 erfolgte, ist [X.] vor dem [X.] wirksam geworden. Damit stehtindes - entgegen der Ansicht der Revision - die Unanfechtbarkeit der [X.] nicht fest. Diese ist nicht nach § 30 Nr. 1 Halbs. 2, sondern nach § 30 Nr.2 KO zu beurteilen, weil es sich bei der Pfändung um eine Maßnahme der "Si-cherung" handelte, die das verklagte [X.] "nicht ... zu beanspruchen" hatte.Die Pfändung ist gemäß § 30 Nr. 2 KO anfechtbar, wenn die GmbH zu demgenannten Zeitpunkt ihre Zahlungen eingestellt hatte oder sie binnen zehn Ta-gen danach einstellte und das verklagte [X.] nicht beweist, daß ihm zur [X.] (d.h. deren Zustellung) die Zahlungseinstellung nicht bekanntund es überzeugt war, das Vermögen der GmbH reiche zur vollständigen Be-friedigung aller ihrer Gläubiger aus oder sie werde die dafür erforderlichenMittel in absehbarer Zeit erhalten (vgl. [X.]Z 128, 196, 202).Wann die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hat, steht [X.]. Auch ist nicht festgestellt, welche Vorstellungen das [X.] bei [X.] Pfändung über die finanzielle Lage der Gemeinschuldnerin hatte.[X.] 7 -Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die [X.] ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO),damit festgestellt wird, ob die Pfändungsverfügung anfechtbar ergangen ist.Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht überdies Gelegenheit,sich nochmals mit der Frage zu befassen, ob der Kläger die [X.]:Verjährungs-)Frist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO gewahrt hat. Ist die Masse zurTragung der Kosten des [X.] außerstande, wird zwar dieFrist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO durch ein rechtzeitig gestelltes, ordnungsge-mäß begründetes und vollständiges Prozeßkostenhilfegesuch gehemmt [X.] von § 203 Abs. 2 BGB ([X.]Z 70, 235, 237; [X.], [X.]. v. 8. März 1989- IVa ZR 221/87, NJW 1989, 3149). Diese Vorschrift ist auf die Anfechtungsfristentsprechend anwendbar (§ 41 Abs. 1 Satz 2 KO). Indes hat der Kläger [X.] der - seit der Verfahrenseröffnung zu rechnenden - Jahresfrist nur [X.] vom 29. Januar 1998 gestellt. Damit sollte eine Klageauf [X.] eines Betrages von 16.400 DM vorbereitet werden. Es [X.], ob damit die Anfechtung der Pfändungs- und Überweisungsverfügunghinreichend deutlich geltend gemacht worden ist. Zwar muß die Anfechtungnicht als solche besonders erklärt oder geltend gemacht werden ([X.]Z 135,140, 149). Genügend - aber auch erforderlich - ist der Vortrag eines Sachver-halts, der die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands erfüllt. [X.] es im vorliegenden Fall fehlen, weil im Prozeßkostenhilfegesuch vom29. Januar 1998 nur vorgetragen war, das Finanzamt [X.] habe wegen fruchtlo-ser Vollstreckungsmaßnahmen Konkursantrag gestellt und verwahre einen beiihm eingegangenen, nicht näher zuzuordnenden Betrag von 16.400 DM, denes im Hinblick auf Rechte Dritter nicht an den Kläger herausgeben [X.] -Falls das zur Geltendmachung der Anfechtung nicht ausreichen sollte,könnte der Vortrag des [X.] erheblich werden, das verklagte [X.] sei ge-mäß § 242 BGB gehindert, sich auf den Ablauf der Anfechtungsfrist zu berufen(zur Anwendbarkeit des § 242 BGB in diesem Falle vgl. [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 41 Rdnr. 41), weil es dem Kläger in vorwerfbarer Weise die von ihm- 9 -benötigten Informationen vorenthalten habe. Auch dazu können - [X.] weiterer Substantiierung des klägerischen Vorbringens - [X.] werden.Paulusch[X.][X.]FischerGanter

Meta

IX ZR 138/99

21.03.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2000, Az. IX ZR 138/99 (REWIS RS 2000, 2751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2751

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