Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2006, Az. 2 StR 552/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5242

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[X.] vom 1. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 1. Februar 2006 beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2005 wirksam zu-rückgenommen worden ist. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] wird als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Das [X.] hat den Angeklagten am 8. Juli 2005 unter Freispre-chung im Übrigen wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen weiterer Delikte zu [X.] verurteilt und die Sicherungsverwah-rung gegen ihn angeordnet. Gegen dieses Urteil legten sein Pflichtverteidiger Rechtsanwalt [X.] am 8. Juli 2005 und sein Pflichtverteidiger Rechtsanwalt M. am 11. Juli 2005 Revision ein. Am 21. und 22. September 2005 wurde ihnen das Urteil zugestellt. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2005, am selben Tage bei [X.] eingegangen, nahm der Pflichtverteidiger M. die Revision —auf Wunsch des [X.] zurück. Wie sich aus seiner anwaltlich versicherten Erklärung vom 2. November 2005 ergibt, hat der Angeklagte im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 6. Oktober 2005 in der [X.] die [X.] der Revision ausdrücklich gewünscht und zugleich dem Verteidiger eine Vollmacht für das Strafvollstreckungsverfahren erteilt. 1 - 3 - Mit am 11. Oktober 2005 beim [X.] eingegangenem Schreiben meldete sich Rechtsanwalt [X.] als Wahlverteidiger; am 24. Oktober 2005 be-gründete er die Revision. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2005 focht er die Re-visionsrücknahmeerklärung mit der Behauptung an, dass der Angeklagte dem Pflichtverteidiger M. keinen Auftrag gegeben habe, die Revision zurückzuneh-men. Hilfsweise beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 2 2. Die Rücknahme der Revision durch den Pflichtverteidiger M. ist wirk-sam. Die hierzu gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermäch-tigung lag nach der anwaltlichen Versicherung von Rechtsanwalt M. zum Zeit-punkt der Rücknahme vor. Zwar ist der Widerruf der Ermächtigung jederzeit zulässig und wird schon dann wirksam, wenn ihn der Angeklagte mündlich oder fernmündlich dem Gericht oder dem ermächtigten Verteidiger gegenüber er-klärt. Der Widerruf führt jedoch nur dann zur Unwirksamkeit der Rücknahmeer-klärung, wenn er gegenüber dem Gericht oder dem Verteidiger erklärt worden ist, bevor die Rücknahmeerklärung bei dem Gericht eingegangen ist (vgl. BGHSt 10, 245, 246; [X.], 211; NStZ 1983, 469). Das ist hier nicht der Fall. 3 Die Revisionsrücknahme kann als Prozesshandlung weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig. Die Rücknahmeerklärung enthält regelmäßig den Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels (vgl. BGHSt 10, 245, 247; [X.], 211; [X.], 1974, 1975; [X.], 181; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 und 7 jeweils m.w.[X.]). Zudem war die [X.] 4 - 4 - nommene Revision zunächst form- und fristgerecht eingelegt worden. Ist aber keine Frist im Sinne des § 44 StPO versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen. [X.][X.]Appl

Meta

2 StR 552/05

01.02.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2006, Az. 2 StR 552/05 (REWIS RS 2006, 5242)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5242

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