Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.08.2016, Az. 3 StR 466/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6954

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Gegenstand

Konkurrenzen: Tateinheit bei Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat


Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. November 2014 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 8. Januar 2016 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.]PO. Der näheren Erörterung bedarf nur Folgendes:

2

1. Es kann offen bleiben, ob die Rüge, das [X.] hätte den Inhalt der vom [X.] am 2. Mai 2011 beim Einsatz gegen [X.] in [X.]/[X.] sichergestellten Urkunden nicht verwerten dürfen, zulässig erhoben worden ist und ob die Sicherstellung der Urkunden gegen geltendes Völkerrecht verstieß. Aus den in der Antragsschrift des [X.] ausführlich dargestellten Gründen hätte eine etwaige Völkerrechtswidrigkeit jedenfalls kein Verwertungsverbot in dem gegen den Angeklagten gerichteten [X.]rafverfahren zur Folge.

3

2. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass der Angeklagte auch der [X.] begangenen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1 und 2 [X.]) schuldig ist. Diese wird nicht im Wege der [X.] durch die [X.]rafbarkeit wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 [X.] verdrängt (AnwK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 89a Rn. 78; [X.]/[X.], 132. Lfg., § 89a Rn. 45; S/[X.], [X.], 29. Aufl., § 89a Rn. 24; [X.], Urteil vom 15. Juli 2015 - 7 [X.] 4/14 (7) - [X.]V 2016, 505, 506; [X.], [X.], S. 140 f.). Die Annahme von Gesetzeseinheit würde der [X.] des Schuldspruchs nicht gerecht, der das gesamte tatbestandsmäßige Unrecht einer Tat zum Ausdruck bringen soll (vgl. etwa [X.], Urteil vom 30. März 1995 - 4 [X.]R 768/94, [X.][X.] 41, 113, 116 mwN).

4

Beiden [X.]raftatbeständen ist zwar die Vorverlagerung des [X.]rafrechtsschutzes in das [X.] von [X.]raftaten gemeinsam. Gleichwohl sind der Anwendungsbereich und der [X.]rafgrund der Vorschriften nicht deckungsgleich: Die §§ 129 ff. [X.] sollen die erhöhte kriminelle Intensität erfassen, die in der Gründung und Fortführung einer festgefügten Organisation ihren Ausdruck findet, welche [X.] der ihr innewohnenden Eigendynamik eine erhöhte abstrakte Gefährlichkeit für wichtige Güter der [X.] mit sich bringt. Diese größere Personenzusammenschlüsse kennzeichnende Eigendynamik hat ihre besondere Gefährlichkeit darin, dass sie geeignet ist, dem einzelnen Beteiligten die Begehung von [X.]raftaten zu erleichtern und bei ihm das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Urteile vom 11. Oktober 1978 - 3 [X.]R 105/78, [X.][X.] 28, 147, 148 f.; vom 21. Oktober 2004 - 3 [X.]R 94/04, [X.][X.] 49, 268, 271; vom 28. Oktober 2010 - 3 [X.]R 179/10, [X.][X.] 56, 28, 31; Beschluss vom 17. Dezember 2014 - [X.]B 10/14, NJW 2015, 1032, 1033 mwN). Demgegenüber erfasst § 89a [X.] besondere Gefährdungslagen, die durch konkret umschriebene Handlungen begründet werden und die der Gesetzgeber unabhängig von der Einbindung des [X.] in eine terroristische Vereinigung als - schon vor Eintritt in das Versuchsstadium der geplanten [X.]raftat - strafbedürftig eingestuft hat (vgl. BT-Drucks. 16/12428, S. 12, 15). Die Verwirklichung derartiger Handlungen setzt eine mitgliedschaftliche Betätigung im Sinne von § 129a [X.] nicht voraus; hiernach bedarf es zudem auch nicht der - von § 89a [X.] implizierten - späteren Beteiligung an der vorbereiteten Tat. In subjektiver Hinsicht tritt hinzu, dass der Täter bei Vornahme der in § 89a Abs. 2 [X.] normierten Vorbereitungshandlung bereits zur Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat fest entschlossen sein muss; bedingter Vorsatz bezüglich des "Ob" der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat genügt - anders als im Fall von § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 [X.] - nicht ([X.], Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 [X.]R 243/13 - [X.][X.] 59, 218, 239 f.).

VRi[X.] [X.] ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.

Hubert     

[X.] ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.

Hubert

Hubert

     Gericke     

Tiemann     

Meta

3 StR 466/15

09.08.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 3. Mai 2016, Az: 3 StR 466/15, Beschluss

§ 52 StGB, § 89a Abs 1 StGB, § 89a Abs 2 StGB, § 129 StGB, §§ 129ff StGB, § 129a Abs 1 StGB, § 129b Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.08.2016, Az. 3 StR 466/15 (REWIS RS 2016, 6954)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6954


Verfahrensgang

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Az. 3 StR 466/15

Bundesgerichtshof, 3 StR 466/15, 09.08.2016.


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