Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2005, Az. 2 StR 402/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 549

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 [X.] vom 30. November 2005 in der Strafsache gegen wegen versuchten Diebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 30. November 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] [X.] und die Richterin am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] [X.], die Richterin am [X.] Roggenbuck, [X.] am [X.] Dr. Appl, [X.] als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin und des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. März 2005 werden verworfen. 2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch und seine durch die Revision der [X.] entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tra-gen die Staatskasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die [X.] des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin. Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts; er wendet sich [X.] gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und die Straf-zumessung. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin beanstanden mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen die Beweiswürdigung des [X.]s; 1 - 4 - sie erstreben eine Verurteilung auch wegen versuchter Vergewaltigung. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 14. September 2005 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben keinen Erfolg. 3 a) Die Aufklärungsrügen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin sind, ihre Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls nicht begründet, weil sich die [X.] Beweiserhebungen dem [X.] nicht aufdrängen mussten. 4 b) Auch auf die Sachrüge hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand. 5 Die Beurteilung der gefährlichen Körperverletzung als eine Tat lässt ebenso wenig einen Rechtsfehler erkennen wie die Annahme von Tateinheit zwischen der gefährlichen Körperverletzung und dem versuchten Diebstahl. 6 Auch die Angriffe gegen die Beweiswürdigung des [X.]s bleiben erfolglos. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt grundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisions-gericht regelmäßig hinzunehmen. Kann der Tatrichter vorhandene Zweifel nicht überwinden, so kann das Revisionsgericht seine Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht aus-schöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob 7 - 5 - der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforder-liche Gewissheit gestellt hat. Solche Fehler zeigen die Revisionen nicht auf. Der Erörterung bedarf hier nur Folgendes: Das [X.] ist nachvoll-ziehbar davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin, die ihn bei seinem versuchten Einbruchsdiebstahl überrascht hatte, packte, weil er sie ruhig stellen und einschüchtern wollte ([X.]). Es bedurfte danach keiner nä-heren Begründung, dass der Angeklagte auch aus dieser Motivation heraus der Nebenklägerin, die sich losreißen konnte, nachsetzte und sich deshalb nach der Rangelei im Gastraum des Cafés auf sie warf. Dass der Riss im Bereich des Reißverschlusses der Jeanshose als objektives Indiz dafür sprechen kann, dass der Angeklagte beabsichtigt haben könnte, der Nebenklägerin die Hose gewaltsam zu öffnen und herunterzuziehen, hat das [X.] gesehen und erörtert ([X.]). Wenn es hiernach seine Zweifel an einem Vergewalti-gungsvorsatz nicht zu überwinden vermochte, so ist dies vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte. 8 3. Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die der [X.] erfolglos geblieben sind, hat die Nebenklägerin außer der [X.] nach Nr. 3520 des [X.] (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) auch die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen (vgl. [X.], 131; [X.] NJW 1958, 2077; [X.] 1963, 167; OLG Stuttgart NJW 1963, 2286; [X.] in [X.][X.], [X.]. § 473 Rdn. 95). Die durch diese beiden Revisionen verursachten notwendigen Auslagen des Ange-klagten hat allein die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO); eine Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf den Nebenkläger erfolgt nur dann, wenn dieser allein erfolglos Revision eingelegt hat, nicht dage-gen, wenn auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelführerin ist (§ 473 Abs. 1 9 - 6 - Satz 3 StPO; vgl. auch [X.], 189; [X.] NJW 1997, 2123, 2124; [X.] Rpfl. 1985, 123; BayObLG bei [X.] 1978, 212). Die Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der Revision des [X.] beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO. Zwar ist auch die [X.] der Nebenklägerin erfolglos geblieben, dies rechtfertigt es jedoch nicht, von einer Auslagenerstattung zu ihren Gunsten abzusehen (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. auch [X.] aaO Rdn. 93; [X.] [X.] 1993, 71). 10 [X.] [X.] Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 402/05

30.11.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2005, Az. 2 StR 402/05 (REWIS RS 2005, 549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 549

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