Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2014, Az. EnVR 54/13

Kartellsenat | REWIS RS 2014, 357

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] 54/13
[X.]erkündet am:

16. Dezember 2014

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der energiewirtschaftsrechtlichen [X.]erwaltungssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:

nein
[X.]R:

ja
Festlegung [X.] II
[X.] § 6 Abs. 3 (in der bis zum 22. August 2013 geltenden Fassung)
Ein Netzbetreiber muss sich die ihm gegenüber eingetretene Bestandskraft der Fest-legung der [X.] vom 17. Oktober 2007 über die nach § 6 Abs. 3 [X.] aF bei der Ermittlung der [X.] anwendbaren Preisindizes ([X.]-07/602-1) entgegenhalten lassen.
[X.], Beschluss vom 16. Dezember 2014 -
[X.] 54/13 -
[X.]

-
2 -
Der [X.] hat auf die mündliche [X.]erhandlung vom
16.
Dezember
2014
durch die Präsidentin
des [X.]s
Limperg so-wie
die Richter Prof.
Dr.
Strohn, Dr.
Grüneberg, Dr.
Bacher
und Dr.
Deichfuß
beschlossen:
Auf die
Rechtsbeschwerde
der [X.]
wird der
Beschluss des 3.
Kartellsenats des [X.]s Düsseldorf
vom 17.
Juli
2013
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen [X.]erhandlung und Entscheidung an das Be-schwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
bis zu 650.000

festgesetzt.

-
3 -
Gründe:
I.
Die Betroffene
betreibt ein
Gasverteilernetz
im Stadtgebiet von [X.], in Teilgebieten von [X.] und [X.] sowie in den Umlandkommunen [X.], [X.] und [X.]. Mit Bescheid vom 30.
Mai 2008 erhielt sie eine
auf den Daten des Geschäftsjahres 2006 beruhende, bis zum 31.
Dezember 2008 geltende Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang gemäß §
23a [X.].
Mit Beschluss
vom 19.
Dezember
2008
setzte
die [X.]
die einzelnen Er-lösobergrenzen für die Jahre 2009 bis 2012
niedriger als von der Betroffenen
begehrt
fest. Dabei legte sie für die Ermittlung der [X.] nach §
6 Abs.
3 [X.] hinsichtlich der in Anwendung zu bringenden Preisindizes ihre Festlegung vom 17.
Oktober 2007 ([X.]-07/602-1) zugrunde. Die von der Betroffenen begehrte Be-reinigung des [X.] nach §
15
Abs.
1
[X.] lehnte die [X.] ab.
Mit ihrer Beschwerde hat die Betroffene, soweit für das [X.] noch von Interesse, geltend gemacht, der [X.] sei wegen der in ih-rem Netz im [X.]erhältnis zu den Ausspeisepunkten überdurchschnittlich hohen
Zahl von Messstellen zu bereinigen. Außerdem sei das Ausgangsniveau für die Bestim-mung der [X.] nach §
6 Abs.
2 [X.] rechtsfehlerhaft ermittelt [X.], weil die in der Festlegung vom 17.
Oktober 2007 gebildeten Indexreihen -
was das Beschwerdegericht in einem anderen [X.]erfahren erkannt und vom Bundesge-richtshof durch Beschluss vom 12. November 2013 ([X.] 33/12, [X.], 113

Festlegung [X.]) bestätigt worden sei -
sachfremd seien und die [X.] damit rechtswidrig sei. Dies sei auch vorliegend zu beachten, auch wenn die Betroffene die von ihr gegen die Festlegung erhobene Beschwerde zurückgenom-men habe, so dass die
Festlegung
ihr gegenüber bestandskräftig geworden sei.
Das Beschwerdegericht hat den Beschluss der [X.] und diese verpflichtet, den [X.] mit der Maßgabe neu zu er-1
2
3

-
4 -
lassen, dass die Betroffene eine Bereinigung des [X.] wegen des [X.]erhält-nisses der Anzahl der Messstellen zur Anzahl der Ausspeisepunkte verlangen könne. Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg gehabt.
Hiergegen richten sich die -
vom [X.] zugelassenen -
Rechts-beschwerden der Betroffenen und der [X.].
II.
Die Rechtsbeschwerde der [X.] hat Erfolg, während die Rechtsbeschwerde
der Betroffenen unbegründet ist.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung ([X.], [X.], 484) im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Beschwerde habe keinen Erfolg, soweit sich die Betroffene dagegen [X.], dass die [X.] die [X.] der Altanlagen auf der Grundla-ge rechtswidriger Preisindizes ermittelt habe. Zwar habe der Beschwerdesenat auf die Beschwerden zahlreicher Netzbetreiber die Festlegung der [X.] vom 17. Oktober 2007 durch die Beschlüsse vom 6. Juni 2012 aufgehoben. Die Be-troffene habe aber ihre Beschwerde gegen die Festlegung zurückgenommen, so dass diese ihr gegenüber bestandskräftig geworden sei.
Dagegen könne die Betroffene eine Bereinigung des [X.] im Hinblick auf das [X.]erhältnis der Anzahl der Messstellen zur Anzahl der Ausspeisepunkte ver-langen. Die im Netz der Betroffenen über dem Durchschnitt liegende Anzahl von 2,87
Messstellen pro Ausspeisepunkt stelle eine Besonderheit ihrer [X.]ersorgungsauf-gabe im Sinne des
§
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] dar. Dies habe der [X.] zu der vergleichbaren Problematik bei einem Elektrizitätsverteilernetz in Bezug auf die Anzahl der Zählpunkte entschieden und gelte für ein
Gasverteilernetz gleicher-maßen. Die [X.] in [X.] getretene Neuregelung des §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] sei erst für die
zweite Regulierungsperiode relevant. Dass die Anzahl der Messstellen pro Ausspeisepunkt im Netz der Betroffenen überdurchschnittlich hoch 4
5
6
7
8

-
5 -
sei, stehe unabhängig davon fest, ob die durchschnittliche Zahl 1,2 -
so die Betroffe-ne -
oder 1,51 Messstellen -
so die [X.] -
betrage.
Die Betroffene habe auch dargelegt, dass sich die nach § 14 Abs. 1 Nr.
1 und 2 [X.] ermittelten Kosten infolge dieser Besonderheit um mehr als drei Prozent erhöhten. Nach der Rechtsprechung des [X.]s sei insoweit ein Nach-weis der Mehrkosten erforderlich, die gerade dadurch entstünden, dass die Anzahl der Messstellen pro Ausspeisepunkt über dem Durchschnitt liege. Diese Mehrkosten [X.] (variablen) und mengenunabhängigen (fixen) Kosten unterschieden und die Mehrkosten ausschließlich auf der Basis der mengenabhängigen Kosten unter Zugrundelegung des konkreten Mengengerüsts berechnet. Den
Unterschieden
zwi-schen verschiedenen Zählergruppen habe sie in ausreichender Weise dadurch Rechnung getragen, dass sie ausschließlich die Messstellen der Haushalts-
und kleinen Gewerbekunden berücksichtigt habe. Eine darüber hinaus gehende weitere Unterscheidung zwischen den Messstellen in Einfamilien-
und Mehrfamilienhäusern sei -
entgegen dem Einwand der [X.] im Hinblick auf angebliche
Synergieeffekte -
nicht geboten, weil die Betroffene nachvollziehbar dargelegt habe, dass derartige Synergieeffekte wegen des bei ihr überwiegend gebräuchlichen Selbstableseverfahrens nicht in einem relevanten Umfang auftreten würden.
Im Hinblick auf die Kosten des Messstellenbetriebs habe die Betroffene zu Recht sämtliche Kapitalkosten, d.h. kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung und kalkulatorische Gewerbesteuer, sowie die Personal-
und Sachkosten für die eichrechtliche Abnahmeprüfung, Lagerhaltung, Stichprobenprü-fung, Einbau und Wechsel nach Ablauf der Betriebsdauer, Betrieb und Wartung als mengenabhängig bewertet, weil diese Kostenpositionen erkennbar stückbezogen anfallen würden. Ebenfalls zutreffend
habe sie Personal-
und Sachkosten für Anla-geplanung, Geräteausfall, Beschaffung, Umsetzung bzw. Einhaltung der [X.]orgaben des gesetzlichen Messwesens, Grundsatz-
und Bedarfsplanung, Berichtswesen so-wie diesen Prozessen zugeordnete
[X.] als fixe Kosten einge-ordnet und bei der Ermittlung der Mehrkosten außer Betracht gelassen. Entspre-9
10

-
6 -
chendes gelte hinsichtlich der auf die Messdienstleistungen (Messung) entfallenden Kosten und deren Unterscheidung nach variablen und fixen [X.].
Entgegen dem Einwand der [X.] habe die Betroffene insbesondere auch nicht die Kosten der Ausstattung, bei denen es sich um [X.]erwaltungsgemein-kosten handele, in die [X.] (anteilig) einbezogen, sondern diese als fixe Kosten eingeordnet.
Die konkrete Berechnung der Mehrkosten auf Basis des variablen [X.] sei nicht zu beanstanden. Die Betroffene habe in einem ersten Schritt die tat-sächliche Höhe der variablen Kostenanteile -
bezogen auf die Messstellen der Haus-halts-
und kleinen Gewerbekunden -
sowohl nach absoluten Beträgen als auch pro Zählpunkt ermittelt. In einem zweiten Schritt habe sie ausgehend von den variablen Gesamtkosten je Messstelle die sich aus der Anzahl von 2,87 Messstellen pro [X.] ergebenden konkreten Mehrkosten ermittelt, indem sie zunächst die [X.] Kosten für die durchschnittlich anzutreffenden 1,2
Messstellen und sodann die Kosten für 2,87
Messstellen pro Ausspeisepunkt errechnet
habe. Die Differenz-werte habe die Betroffene schließlich mit der Anzahl der Ausspeisepunkte multipli-ziert und dadurch methodisch wie inhaltlich korrekt den Schwellenwert übersteigende Mehrkosten in Höhe von 2.317.295

von ihr angegebenen Durchschnittswert von 1,2
Messstellen [X.] dürfen; soweit die [X.] erstmals in der mündlichen [X.]erhandlung ohne nähere Begründung vorgetragen habe, der Durchschnittswert betrage 1,51, stelle dies ledig-lich ein nicht substantiiertes Bestreiten des [X.]orbringens der Betroffenen dar und sei daher unerheblich.
2. Diese Beurteilung
hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.
a) Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat
keinen Erfolg.
Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Bundesnetz-agentur bei der Ermittlung der [X.] nach §
6 Abs.
3 [X.] die in der Festlegung vom 17.
Oktober 2007 ([X.]-07/602-1) bestimmten Preisindizes zugrun-11
12
13
14

-
7 -
de legen durfte.
Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht die [X.] auf die Beschwerden anderer Netzbetreiber unter anderem durch Beschluss vom 6. Juni 2012 ([X.] 269/07, juris) aufgehoben hat und die dagegen gerichte-te Rechtsbeschwerde vor dem erkennenden [X.] ohne Erfolg geblieben ist (Se-natsbeschluss vom 12. November 2013 -
[X.] 33/12, [X.], 113
-
Festlegung [X.]). Entscheidend
ist vielmehr, dass die Festlegung gegenüber der [X.] bestandskräftig geworden ist.
[X.])
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kann sich die Betroffene nicht auf die Rechtsprechung des [X.]s berufen, wonach das Ergebnis der nach §
6 Abs.
2 [X.] maßgeblichen Kostenprüfung bei der Bestimmung des Ausgangsni-veaus für die Festlegung der [X.] zu korrigieren ist, soweit es mit der hierzu in der Zwischenzeit ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht (vgl. nur Beschluss vom 28.
Juni
2011 -
[X.] 48/10, RdE
2011, 308
Rn.
9
ff. -
EnBW
Regional AG; Beschluss vom 6.
November 2012 -
[X.] 101/10, N&R 2013, 89 Rn.
16 -
E.ON Hanse AG).
Die Anpassung an später ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung soll verhindern, dass eine rechtswidrige Regulierungspraxis bei der Umstellung der Netzentgeltregulierung auf die Methode der Anreizregulierung fortgeschrieben wird. Danach ist eine Anpassung geboten, wenn eine gerichtliche Entscheidung, zu der das Ergebnis der Kostenprüfung in Widerspruch steht, erst nach der Festlegung der [X.] ergangen ist oder wenn sich
erst im [X.]erfahren zur Überprüfung dieser Festlegung ergibt, dass die der Kostenprüfung zugrunde liegende Regulie-rungspraxis rechtswidrig war. Entscheidende [X.]oraussetzung ist stets, dass sich eine der Kostenprüfung zugrunde liegende Rechtsauffassung als unzutreffend erweist ([X.]sbeschluss vom 6.
November 2012 -
[X.]
101/10, N&R 2013, 89 Rn.
18

E.ON Hanse AG).
Darum geht es vorliegend nicht. Die Festlegung der [X.] vom 17.
Oktober 2007 hinsichtlich der zur Ermittlung der [X.] gemäß §
6 Abs.
3 [X.] a.F. in Anwendung zu bringenden Preisindizes galt nicht nur für die 15
16
17

-
8 -
Genehmigungsverfahren nach §
23a [X.], sondern unmittelbar auch für die [X.]er-fahren im Rahmen der Anreizregulierung, die -
wie hier -
das in 2006 abgelaufene oder ein früheres Geschäftsjahr zur Grundlage haben. Damit kommt es allein darauf an, ob die [X.] der
Betroffenen
die Bestandskraft der Festlegung ent-gegenhalten kann.
[X.]) Entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerdegericht zu Recht
davon ausgegangen, dass sich die [X.] gegenüber der [X.] auf die Bestandskraft der Festlegung berufen kann.
(1) Bei Festlegungen nach § 29 Abs. 1 [X.], § 30 [X.] handelt es sich um [X.]erwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung (vgl. [X.]sbeschluss vom 29. April 2008 -
K[X.]R 28/07, [X.], 362 Rn. 8 ff. -
EDIFACT). Der Gegenstand und die rechtliche Tragweite der Bestandskraft eines [X.]erwaltungsaktes lassen sich nicht einheitlich für alle Rechtsgebiete und für alle Arten von [X.]erwaltungsakten beur-teilen (vgl. [X.] 2, 380, 393; [X.]E 4, 250, 252 f.; 19, 153, 154; 25, 241, 242; 48, 271, 278 f.).
Die Unanfechtbarkeit eines [X.]erwaltungsaktes
steht indes, wenn nicht inzwischen eine Änderung der Sach-
und Rechtslage eingetreten ist, regelmä-ßig einem Anspruch auf eine erneute Sachentscheidung entgegen (vgl. nur [X.], 153, 154 f.; 24, 115, 116
f.; [X.], D[X.]Bl. 1960, 728
f.). Damit haben Ge-richte und Behörden die durch einen [X.]erwaltungsakt getroffene Regelung grundsätz-lich ohne eigenständige Überprüfung als verbindlich zu beachten ([X.], Urteile vom 4.
Februar 2002 -
XII
ZR
301/01, [X.]Z 158, 19, 22 und vom 14.
Januar 2010
-
IX
ZR
50/07, N[X.]wZ-RR 2010, 372 Rn.
7; [X.], N[X.]wZ 1987, 496; [X.]/[X.], [X.], 15.
Aufl., §
43 Rn.
18
f.;
Stelkens/[X.]/Sachs, [X.], 8.
Aufl.,
§
43 Rn.
137
ff.; [X.]/[X.], 4.
Aufl., §
17 [X.] Rn.
13). Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beschränkt sich die [X.]erbindlichkeit von [X.] gegenüber anderen Behörden und Gerichten
allerdings auf die soge-nannte [X.]. Diese hat regelmäßig nur zum Inhalt, dass der [X.]erwal-tungsakt und die durch ihn für einen bestimmten Rechtsbereich getroffene Regelung als gegeben hingenommen werden müssen (vgl. [X.], N[X.]wZ 1987, 496). Die in einem [X.]erwaltungsakt getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die ihm zugrun-18
19

-
9 -
deliegenden rechtlichen Erwägungen sind für einen anderen als den durch den [X.] "geregelten"
Rechtsbereich aber ausnahmsweise dann verbindlich, wenn eine derartige über die [X.] hinausgehende "Feststellungswir-kung"
gesetzlich angeordnet ist (vgl. [X.]E 15, 332, 334 f.; 21, 33, 34
f.; [X.]
N[X.]wZ 1987, 496, 497
mwN), und zwar solange und soweit der [X.]erwaltungsakt, des-sen Entscheidungssatz die Feststellung ist, nicht zurückgenommen, widerrufen, an-derweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 43 Abs. 2 [X.]wGO entsprechend; vgl. [X.], [X.], 278, 279). So liegt der Fall hier.
Nach § 29 Abs. 1 [X.] trifft die Regulierungsbehörde Entscheidungen über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern. Die Festlegung hat damit die Funktion, eine Regelung mit [X.]erbindlichkeit gegenüber einem durch allgemeine Merkmale bestimmten Personenkreis zu treffen (vgl. [X.]sbeschluss vom 29. April 2008 -
K[X.]R 28/07, [X.], 362 Rn. 11 -
EDIFACT). Damit trifft
eine Festlegung, wenn sie unanfechtbar geworden ist, für den von ihr geregelten Gegenstand in [X.] und tatsächlicher Hinsicht eine abschließende Entscheidung, die für das [X.] bindend ist. Soweit der Genehmigungsbescheid den Inhalt der Festlegung wiedergibt, ist dies nur als "redaktionelle Übernahme"

ohne eigene Regelung -
der bereits getroffenen Entscheidung anzusehen, ohne dass eine -
erneute -
Befugnis zur Prüfung der in der Festlegung getroffenen Rege-lung eröffnet wäre (vgl. [X.]E 68, 241, 243; 70, 365, 372 f.). Ein solches gestuf-tes [X.]erfahren soll den Betroffenen Sicherheit in der Weise verschaffen, dass im [X.] der jeweiligen Festlegungen und Genehmigungen
endgültig entschieden wird und dass die zu seinen Gunsten entstandene
Bindungswirkung nur durch Widerruf oder Rücknahme aufgehoben werden kann (vgl. [X.]E 92, 185, 191).
Dies gilt auch für die -
mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene -
Festlegung vom 17. Oktober 2007. Diese bestimmte für alle Entgeltgenehmigungsverfahren nach § 23a [X.] und die [X.]erfahren im Rahmen der Anreizregulierung die zur Er-20
21

-
10 -
mittlung der [X.] gemäß § 6 Abs. 3 [X.] anwendbaren Preisindizes ersichtlich abschließend und sollte im Falle ihrer Unanfechtbarkeit -
verbindliche -
Grundlage für
das anschließende (weitere) Genehmigungsverfahren sein; eine -
er-neute oder erstmalige -
streitige Auseinandersetzung über die rechtliche Zulässigkeit der Festlegung sollte nicht mehr stattfinden. Der Regelungsgehalt der
Festlegung
vom 17.
Oktober 2007 erschöpft sich nicht in einer reinen Förderung des [X.]erfahrens zur Entgeltgenehmigung nach §
23a [X.] bzw. zur Bestimmung der Erlösober-grenzen nach §
4 [X.], sondern
entfaltet bereits darüber hinausgehende [X.]. Das Gesetz folgt insofern nicht dem Modell der [X.], wie es etwa §
44a Satz 1 [X.]wGO zugrunde liegt, sondern dem Modell des gestuften [X.]erfahrens, in welchem das zu bewältigende Gesamtproblem phasenweise abgearbeitet und konkretisiert wird, wobei die jeweils vorangegangenen Stufen das sachliche Fundament für die nachfolgenden [X.]erfahrensschritte bilden. Im Wesen eines derart gestuften [X.]erfahrens liegt es, dass die einzelnen Entscheidungen der selbstständigen Bestandskraft fähig sind und daher für sich genommen der Anfech-tung unterliegen (vgl. [X.]E 134, 368 Rn. 25).
Die selbstständige Anfechtbarkeit der Festlegung führt nicht zu Ergebnissen, die mit Zweck und Systematik der Entgeltgenehmigungsverfahren bzw. der Anreizre-gulierung
unvereinbar wären. Die Erhebung von Rechtsbehelfen
auf einer vorange-gangenen [X.]erfahrensstufe zwingt die Regulierungsbehörde
nicht dazu, das weitere [X.]erfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Rechtsmittel
auszusetzen. Da eine Beschlusskammerentscheidung unbeschadet einer etwaigen Anfechtung mit ihrer Bekanntgabe wirksam (§ 43 Abs. 1 [X.]) und sofort vollziehbar (§ 76
Abs. 1 [X.]) ist, kann dem weiteren [X.]erfahren trotz der Einlegung des Rechtsmittels
Fort-gang gegeben werden, sofern nicht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs
angeordnet wird. Zwar handelt die Regulierungsbehörde in solchen Fällen auf eige-nes Risiko. Doch dies unterscheidet das Modell des gestuften [X.]erfahrens nicht von dem Modell der [X.] nach § 44a Satz 1 [X.]wGO, denn auch und gerade unter dieser Prämisse müsste die Regulierungsbehörde damit rechnen, dass ein auf einer früheren Stufe unterlaufener ergebnisrelevanter Rechtsfehler erst nachträglich rechtskräftig festgestellt wird (vgl. [X.]E 134, 368 Rn. 26).
Auch 22

-
11 -
sonst sind durchgreifende Bedenken gegen die Anerkennung eines gestuften Rechtsschutzes nicht erkennbar. So steht dem Nachteil potentiell gehäufter [X.]
(schon) auf den ersten [X.]erfahrensstufen der [X.]orteil gegenüber, der mit dem [X.] verbunden ist. [X.] kann die Regulierungsbehörde gegebenenfalls durch zweckmäßige [X.] mehrerer Beschlusskammerentscheidungen in eine bzw. deren Aufteilung auf mehrere Allgemeinverfügungen die Rahmenbedingungen, unter denen Rechts-schutz in Anspruch genommen werden kann, gegenständlich und zeitlich in [X.] Umfang selbst steuern (vgl. [X.]E 134, 368 Rn.
27).
(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde muss sich die Betroffene die Bestandskraft der Festlegung entgegenhalten lassen. Durch die Rücknahme der von ihr gegen die Festlegung eingelegten Beschwerde hat sie diese unanfechtbar werden lassen. Auf den Umstand, dass das Beschwerdegericht die Festlegung auf die Beschwerden anderer Netzbetreiber unter
anderem durch Beschluss vom 6.
Juni 2012 ([X.] 269/07, juris) aufgehoben hat und die dagegen gerichtete Rechtsbe-schwerde vor dem erkennenden [X.] ohne Erfolg geblieben ist ([X.]sbeschluss vom 12. November 2013 -
[X.] 33/12, [X.], 113
-
Festlegung Tagesneuwer-te), kann sich die Betroffene nicht berufen, weil die Festlegung insoweit in persönli-cher Hinsicht
teilbar ist.
(a) Nach § 83 Abs. 2
Satz 1 [X.] hebt das Beschwerdegericht die angefoch-tene Entscheidung der Regulierungsbehörde auf, wenn es sie für unzulässig
oder unbegründet hält.
Dies bedeutet aber nicht, dass die Aufhebung einer [X.] auch gegenüber anderen Betroffenen Wirkung entfaltet und diese faktisch Nutznießer der erstrittenen Entscheidung sind.
Nach allgemeinen Grundsätzen darf ein Gericht einen [X.]erwaltungsakt, der gegenüber einer [X.]ielzahl von Personen wirkt, auf die erfolgreiche Anfechtungsklage oder Beschwerde eines Betroffenen nur aufheben, soweit er zwischen den Beteilig-ten des gerichtlichen [X.]erfahrens wirkt (vgl. nur [X.]E 148, 48
Rn.
66). Insoweit bestehen bei der Anfechtung einer Allgemeinverfügung keine Besonderheiten. So-23
24
25

-
12 -
weit dies für das allgemeine [X.]erwaltungsrecht vor allem mit dem Wortlaut des §
113 Abs. 1 Satz
1 [X.]wGO begründet wird, wonach das Gericht den [X.]erwaltungsakt und den etwaigen
Widerspruchsbescheid aufhebt, "soweit"
der [X.]erwaltungsakt rechtswid-rig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist
(vgl. [X.] [X.]O), kann für das energiewirtschaftsrechtliche [X.]erfahren nichts anderes gelten. §
83 Abs. 2 Satz
1 [X.] enthält
zwar
keine dem
§
113 Abs. 1 Satz
1
[X.]wGO
gleichlautende Formulie-rung, sondern stellt lediglich auf die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der [X.] Entscheidung ab. Dieser an § 71 GWB angelehnten
[X.]orschrift (vgl. [X.]. 15/3917, [X.]) kommt indes insoweit kein anderer Regelungsgehalt zu, als auch sie
das [X.]orliegen einer materiellen Beschwer und die [X.]erletzung eigener Rechte voraussetzt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3. Juli 1976 -
K[X.]R 4/75, [X.]Z 67, 104, 110
f. -
[X.]itamin B
12, vom 10.
April 1984 -
K[X.]R
8/83, [X.]/E 2077, 2079

[X.] und vom 28.
Juni 2005 -
K[X.]R
27/04, [X.]Z 163, 296, 301

Arealnetz).
[X.]oraussetzung einer subjektiv beschränkten Aufhebung ist allerdings, dass der [X.]erwaltungsakt in persönlicher Hinsicht teilbar ist. Soweit sich aus dem jeweili-gen [X.] nichts Abweichendes ergibt, kommt es dabei darauf an, ob der [X.] von allen Adressaten nur einheitlich befolgt werden kann oder nicht (vgl. [X.]E 148, 48
Rn.
66; Hanebeck in [X.]/[X.]/Hermes, [X.], 2.
Aufl., §
83 Rn.
9 unter Hinweis auf §
44 Abs. 4 [X.] analog; siehe auch [X.], [X.] vom 3. Juli 1976 -
K[X.]R 4/75, [X.]Z 67, 104, 110 f. -
[X.]itamin B 12). Unteilbar sind grundsätzlich solche Allgemeinverfügungen, deren Regelungen und Regelungs-bestandteile einen untrennbaren Zusammenhang bilden, so dass nicht einzelne Ele-mente von ihnen isoliert angefochten werden können.
(b) Nach diesen Maßgaben
ist die Festlegung vom 17. Oktober 2007 teilbar und setzt keine einheitliche Befolgung durch alle Adressaten voraus. Weder aus den im [X.] geregelten Wirkungen der Festlegung ([X.]) noch aus Sinn und Zweck der [X.] ([X.]) oder allgemeinen Rechtsschutzgesichts-punkten (cc) lassen sich substantielle Einwände gegen eine subjektiv beschränkte
Aufhebungsentscheidung ableiten.
26
27

-
13 -
([X.]) Für eine Unteilbarkeit der Festlegung könnte zwar sprechen, dass die [X.] diese einheitlich erlassen hat und die Festlegung im Ausgangs-punkt eine gleichmäßige Behandlung aller Netzbetreiber gewährleisten soll. Dies zwingt jedoch nicht dazu, dass die Aufhebung der Festlegung im [X.]erhältnis zu einem oder mehreren Netzbetreibern auch anderen Netzbetreibern, die die Festlegung nicht angefochten haben, zugutekommen muss. Gegenüber
Netzbetreibern, die nicht nur die Festlegung, sondern
auch die Entgeltgenehmigung bzw. die Bestimmung der [X.] haben bestandskräftig werden lassen, kommt dies ohnehin nicht mehr in Betracht. Für einen Netzbetreiber, der lediglich den Bescheid über die Be-stimmung der [X.] angefochten hat, kann nichts anderes gelten. Für eine Teilbarkeit der Festlegung spricht bereits der Wortlaut des § 29 Abs. 1 [X.], wonach Festlegungen gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern erlassen werden können. Die [X.] wäre danach nicht gehindert gewesen, die Festlegung vom 17. Oktober 2007 nicht in Form einer Allge-meinverfügung, sondern jeweils als individuellen, wenn auch inhaltsgleichen
[X.]erwal-tungsakt gegenüber jedem einzelnen Netzbetreiber
zu erlassen. In einem solchen Fall hätte die Aufhebung der Festlegung in einem Individualverhältnis von vornherein keine "inter-omnes"-Wirkung.
Dass die Festlegung in Folge der gerichtlichen Ent-scheidung in diesem Fall nur in Bezug auf einzelne Netzbetreiber keine Wirkung hat, so dass die [X.] auf andere Weise zu berechnen sind, während es im Übrigen bei der Wirkung der bestandskräftigen Bestimmung der [X.] verbleibt, stößt nicht auf systematische Bedenken. Diese Rechtsfolge kann sich auch ergeben, wenn ein einzelner Netzbetreiber den Bescheid über die Bestimmung der [X.] aus Gründen, die außerhalb der Festlegung liegen,
angreift und vor Gericht Recht bekommt, während andere Netzbetreiber, bei denen diese Gründe ebenfalls vorgelegen haben, die Bescheide unangefochten lassen.
([X.]) [X.] lassen sich ebenfalls keine zwingenden Einwände gegen die Annahme herleiten, dass die Festlegung vom 17.
Oktober 2007 aus personell abgrenzbaren Teilen besteht mit der Folge, dass eine auf das Rechtsverhältnis zwischen den jeweiligen [X.]erfahrensbeteiligten be-schränkte Aufhebung möglich ist.

28
29

-
14 -
Die Anreizregulierung dient der Sicherstellung eines wirksamen und unver-fälschten [X.] bei der [X.]ersorgung mit
Elektrizität und Gas und der
Siche-rung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen (§
1 Abs. 2 [X.]). Zugleich wird damit eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche lei-tungsgebundene [X.]ersorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas bezweckt (§
1 Abs. 1 [X.]). Diese Ziele werden im Falle einer Teilbarkeit der Festlegung nicht verletzt.
In Bezug auf den überwiegenden Teil der genannten [X.] sind die nachteiligen Auswirkungen im Fall einer auf das Rechtsverhältnis zwischen den jeweiligen [X.]erfahrensbeteiligten beschränkten gerichtlichen Aufhebung der [X.] allenfalls sehr begrenzt. Denn dies hat lediglich zur Folge, dass die [X.] gemäß §
6 Abs. 3 [X.] nicht nach den in der Festlegung bestimmten Preisindizes berechnet werden, sondern zunächst andere Preisindizes entwickelt werden müssen. Ob und mit welchen Auswirkungen für die Bestimmung der Erlös-obergrenzen sich dies zugunsten des beteiligten Netzbetreibers oder womöglich so-gar zu seinen Lasten auswirkt, ist derzeit nicht absehbar. Die Nutzer-
und [X.]erbrau-cherinteressen sind nur dann mittelbar nachteilig betroffen, wenn die [X.] zu einer Erhöhung der [X.] führt. Dies ist indes von der Betroffenen nicht behauptet worden. Zudem ist dies keine Folge, deren [X.] durch die Annahme einer subjektiven Unteilbarkeit der Festlegung unbedingt verhindert werden müsste.
Lediglich das in §
1 Abs. 2 [X.] genannte Regulierungsziel der Sicherstel-lung eines wirksamen und unverfälschten [X.] bei der [X.]ersorgung mit Elekt-rizität und Gas könnte bei einer auf die klagenden Netzbetreiber beschränkten [X.] in relevanter Weise nachteilig berührt sein, wenn durch die fehlerhafte Bestimmung der Preisindizes in der Festlegung nachfolgend zu Lasten der Betroffenen die [X.] zu niedrig bestimmt würden. Derartige Rechts-folgen, die wegen der am 22. August 2013 in [X.] getretenen Neuregelung der § 6a [X.], § 6a [X.] zudem auf die erste Regulierungsperiode beschränkt wä-30
31
32

-
15 -
ren, schließt das [X.] -
wie bereits dargelegt -
nicht aus. Die Bestimmung von [X.] nach unterschiedlichen Kriterien ist zwar nicht wünschenswert und vom Gesetz-
und [X.]erordnungsgeber im Ausgangspunkt auch nicht gewollt. Beruht eine unterschiedliche Behandlung -
wie hier -
lediglich auf den rechtlichen Wirkungen der im [X.]erhältnis zu denjenigen Adressaten, die von der Ein-legung eines Rechtsmittels
abgesehen haben, eingetretenen Bestandskraft eines [X.]erwaltungsakts, ist eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung
ge-geben (vgl. [X.]E 148, 48
Rn.
72).
Den nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb im Fall einer auf das Rechtsverhältnis zwischen den jeweiligen [X.]erfahrensbeteiligten beschränkten [X.] Aufhebung der Festlegung stehen zudem anders geartete Nachteile für den Wettbewerb im umgekehrten Fall einer uneingeschränkten Aufhebung gegen-über. Das Regulierungsziel der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten [X.] beinhaltet nämlich, dass die Marktteilnehmer eine hinreichend verläss-liche Kalkulations-
und Planungsgrundlage für ihre Investitionsentscheidungen haben (vgl. [X.]E 148, 48 Rn.
73 mwN). Sinn und Zweck der [X.] [X.] es, dass die Netzbetreiber während der Geltungsdauer einer Festlegung auf deren Bestand vertrauen können. Dieser [X.]ertrauensschutz wäre beeinträchtigt, wenn die Aufhebung der Festlegung durch das Gericht, die zu einer erneuten Entschei-dung der [X.] und damit bei [X.]orliegen neuer Erkenntnisse möglicher-weise auch zur Bestimmung niedrigerer [X.] führen kann, auch im [X.] zwischen denjenigen Netzbetreibern wirken würde, die kein
Rechtsmittel ein-gelegt haben
und die Festlegung damit bestandskräftig haben werden lassen.
Bei dieser Ausgangslage trägt es der gesetzlichen Konzeption der Entgeltre-gulierung Rechnung, wenn die Beurteilung, welche der aufgezeigten Nachteile für das Regulierungsziel der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wett-bewerbs eher hingenommen werden können, im jeweiligen Einzelfall von der [X.] vorgenommen wird. Es erscheint daher sachgerecht, im Fall der gerichtlichen Aufhebung
zunächst vom Fortbestand der Festlegung im [X.]erhältnis zwischen der Regulierungsbehörde und denjenigen Netzbetreibern auszugehen, die 33
34

-
16 -
die Festlegung nicht angefochten haben. Damit bleibt letztlich der Bundesnetzagen-tur die in ihrem pflichtgemäßen Ermessen stehende Entscheidung überlassen, ob die rechtswidrige, im [X.]erhältnis zu den nicht an einem gerichtlichen [X.]erfahren beteiligten Unternehmen aber weiterhin bestandskräftige Festlegung
nach §
48 Abs.
1 Satz
1 [X.] zumindest mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen ist
(vgl. [X.]E 148, 48
Rn. 74).
(cc) [X.] Einwände gegen die subjektive Teilbarkeit der Festlegung und die hieraus in der vorliegenden prozessualen Konstellation der Beschwerde ge-gen die Bestimmung der [X.] folgende Beschränkung der gerichtlichen Aufhebung auf das Rechtsverhältnis zwischen den jeweiligen [X.]erfahrensbeteiligten ergeben sich auch nicht unter [X.]. Die unterschiedliche Behandlung von Netzbetreibern ist eine rechtlich zwingende Folge der jeweils unter-schiedlichen Streitgegenstände. Die Betroffene hatte die Möglichkeit,
gegen die Fest-legung Beschwerde einzulegen. Durch die Rücknahme ihrer Beschwerde hat sie sich selbst dieses Rechtsschutzes begeben.
b) Die Rechtsbeschwerde der [X.]
hat dagegen
Erfolg.
[X.]) Das Beschwerdegericht hat allerdings im Ausgangspunkt zu Recht ange-nommen, dass im Hinblick auf die Anzahl der Messstellen pro Ausspeisepunkt eine Besonderheit der [X.]ersorgungsaufgabe im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor-liegt.
Nach der Rechtsprechung des [X.]s gehören zur [X.]ersorgungsaufgabe im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der hier maßgeblichen, bis 21. August 2013 geltenden Fassung -
die seit 22. August geltende neue Fassung ([X.] I 2013, S.
3250) findet erst ab der zweiten Regulierungsperiode Anwendung (BR-Drucks.
447/13 (Beschluss), S.
31) -
alle Anforderungen, die an den Netzbetreiber von außen herangetragen werden und denen er sich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand entziehen kann. Dies sind,
wie der [X.] bereits wiederholt entschieden hat, nicht nur die in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 [X.] ausdrücklich aufgeführten Parame-35
36
37
38

-
17 -
ter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die [X.], sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat ([X.], Beschlüsse vom 9.
Oktober 2012 -
[X.]
88/10, [X.], 22 Rn.
59 -
SWM Infrastruktur GmbH, vom 21.
Januar 2014
-
[X.]
12/12, [X.], 276
Rn.
112 -
Stadtwerke Konstanz GmbH und vom 7.
Ok-tober 2014 -
[X.] 25/12 Rn.
44).
Der [X.] hat bereits entschieden, dass eine über dem Durchschnitt der Netzbetreiber von [X.] liegende Anzahl von [X.] eine nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] relevante Besonderheit darstellen kann. Dies hat er damit begründet, dass die
Anzahl von [X.]
ähnlich wie
die in §
10 Abs.
2 Satz
2 Nr. 2 [X.] ausdrücklich genannte Anzahl der Anschlusspunkte
in der Regel durch Kundenanforderungen vorgegeben und vom Netzbetreiber allenfalls in [X.] Umfang beeinflussbar ist
([X.]sbeschluss vom 9.
Oktober 2012
-
[X.] 88/10, [X.], 22 Rn.
70 ff. -
SWM Infrastruktur GmbH).
Für die Anzahl der Messstellen eines Gasverteilernetzes gilt dies gleicherma-ßen
([X.]sbeschluss vom 21.
Januar 2014 -
[X.] 12/12, [X.], 276 Rn.
114

Stadtwerke Konstanz GmbH). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt der Umstand, dass die Anzahl der Messstellen und deren [X.]erhältnis zur Anzahl der Ausspeisepunkte bei der Entwicklung des Modells für den Effizienzvergleich als nicht signifikant eingestuft worden ist, nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Die Bereinigung des [X.] gemäß §
15 Abs.
1 [X.] dient gerade dazu, Umständen Rechnung zu tragen, die in die Berechnung des [X.] nicht eingeflossen sind. Nach §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] setzt eine Bereinigung unter anderem voraus, dass die Besonderheiten im Effizienzvergleich durch die Auswahl der
Parameter nach §
13 Abs.
3 und 4 [X.] nicht hinreichend berücksichtigt [X.]. Angesichts dessen darf eine Bereinigung des [X.] nicht deshalb [X.] werden, weil dem in Rede stehenden Umstand bei der dem Effizienzvergleich 39
40
41

-
18 -
zugrundeliegenden generalisierenden Betrachtung keine signifikante Bedeutung zu-kommt ([X.], Beschluss vom 7.
Oktober 2014 -
[X.] 25/12, juris Rn.
51).
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ergibt sich aus dem in §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.]
normierten
Tatbestandsmerkmal einer nicht hinreichenden Berück-sichtigung der Besonderheit im Effizienzvergleich nichts anderes.
Die
Bedeutung dieses Kriteriums
erschöpft sich nach der Rechtsprechung des [X.]s darin, dass es sich bei der von dem Netzbetreiber geltend gemachten Besonderheit der [X.]ersor-gungsaufgabe um eine solche -
untypische -
Besonderheit handeln muss, die in den für den Effizienzvergleich herangezogenen [X.]ergleichsparametern nicht berücksich-tigt wird ([X.]sbeschluss vom 9.
Oktober 2012 -
[X.] 88/10, [X.], 22 Rn.
62 -
SWM Infrastruktur GmbH). Dies ist im Hinblick auf die Anzahl der Messstellen und deren [X.]erhältnis zur Anzahl der Ausspeisepunkte -
was auch die [X.] nicht in Abrede stellt -
der Fall.
[X.]) Die Rechtsbeschwerde der [X.] hat aber
Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme
des [X.] wendet, die Betroffene habe hin-reichend nachgewiesen, dass die überdurchschnittliche Anzahl von Messstellenein-richtungen pro Ausspeisepunkte die nach § 14 Abs. 1 Nr.
1 und 2 [X.] ermittelten Kosten um mindestens drei Prozent (§
15 Abs. 1 Satz
1 [X.] in der bis 21.
August 2013 geltenden Fassung) erhöht.
(1) Nach der Rechtsprechung des [X.]s können Mehrkosten nur insoweit [X.] werden, als sie durch die in Rede stehende Besonderheit der [X.]ersor-gungsaufgabe verursacht werden. Besteht die Besonderheit darin, dass eine mit ho-hen Kosten verbundene Leistung überdurchschnittlich häufig erbracht werden muss, genügt es deshalb nicht, die Mehrkosten allein anhand der Zahl der [X.] und der für eine [X.] durchschnittlich anfallenden Kosten zu berech-nen. [X.]ielmehr ist darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, in wel-chem Umfang die Kosten für diese Leistung -
hier die Einrichtung und der Betrieb von Messstellen -
gerade dadurch angestiegen sind, dass ihr Anteil an den insge-samt erbrachten Leistungen größer ist, als dies dem Durchschnitt entspricht ([X.], 42
43
44

-
19 -
Beschlüsse vom 9.
Oktober 2012 -
[X.] 88/10, [X.], 22 Rn.
76
f. -
SWM Infra-struktur GmbH und vom 7. Oktober 2014 -
[X.] 25/12 Rn.
57).
Erforderlich ist ein Nachweis der Mehrkosten, die gerade dadurch entstehen, dass die Anzahl der Messstellen pro Ausspeisepunkt über dem Durchschnitt liegt. Maßgeblich ist insoweit die Kostensituation des betroffenen Netzbetreibers ([X.]sbeschluss vom 9.
Oktober 2012 -
[X.] 86/10, [X.] 2012, 609 Rn. 30).
(2) [X.]on diesen Maßgaben ist das Beschwerdegericht im [X.] ausgegangen.
Seine Entscheidung kann in der [X.] nur eingeschränkt über-prüft werden. Lediglich wenn die ihr zugrunde liegende Würdigung unvollständig oder widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-stößt, darf das Rechtsbeschwerdegericht eine solche Wertung beanstanden (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
November 2013 -
[X.]
33/12, [X.], 113 Rn.
25
mwN
-
Festlegung [X.]). Dies ist hier der Fall.
(a) Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass das [X.]orbrin-gen der Betroffenen zum Nachweis
der in §
15 Abs. 1 Satz
1 [X.] normierten [X.]or-aussetzungen den Anforderungen
der [X.]srechtsprechung genügt.
Die Betroffene hat nach den Feststellungen des [X.] die Mehrkosten auf Basis des variablen Kostenanteils berechnet, indem sie in einem [X.] Schritt die tatsächliche Höhe der variablen Kostenanteile pro Zählpunkt ermittelt und sodann in einem zweiten Schritt daraus durch schlichte Multiplikation die [X.] zwischen den Kosten für 2,87 Zählpunkte pro Ausspeisepunkt und 1,2
Zähl-punkten pro Ausspeisepunkt gebildet hat; diese Differenz (Mehrkosten
pro Ausspei-sepunkt) hat sie schließlich mit der Anzahl der Ausspeisepunkte
multipliziert.
Diese

auf einer pauschalen Grundlage beruhende und diesen Ansatz nicht verlassende -
Berechnung eines anhand der variablen Kosten ermittelten [X.] zum Nachweis der in §
15 Abs. 1 Satz
1 [X.] normierten [X.]oraussetzungen nicht. Die Betroffene hätte vielmehr darlegen und unter Beweis stellen müssen, in welchem Umfang die Kosten für die Messstellen gerade dadurch angestiegen sind, dass pro Ausspeisepunkt mehr Messstellen vorhanden sind, als dies dem Durch-45
46
47

-
20 -
schnitt entspricht. Der Ansatz der genehmigten Preise ist dafür selbst dann ungeeig-net, wenn diese die durchschnittlichen Kosten einer Messstelle widerspiegeln. Aus dieser Berechnungsweise
ergibt sich nämlich nicht, ob die Kosten einer Messstelle an einem Ausspeisepunkt, dem weitere Messstellen zugeordnet sind, diesen durch-schnittlichen Kosten entsprechen oder ob sie -
zum Beispiel im Hinblick auf die mit der Zuordnung zu einem gemeinsamen Ausspeisepunkt zu erwartende räumliche Nähe der Messstellen oder wegen anderer Besonderheiten -
deutlich geringer sind. Erforderlich wäre ein Nachweis der Mehrkosten, die gerade dadurch entstehen, dass die Anzahl von Messstellen pro Ausspeisepunkt über dem
Durchschnitt liegt
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 9.
Oktober 2012 -
[X.] 88/10, [X.], 22 Rn.
77 -
SWM Infrastruktur GmbH und [X.] 86/10, [X.] 2012, 609 Rn.
25).
Dies hätte etwa dadurch geschehen können, dass die Kosten für Messstellen an Ausspeisepunkten, denen keine weiteren Messstellen zugeordnet sind, den Kosten für Messstellen an den sonstigen Ausspeisepunkten gegenübergestellt werden.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ergeben sich [X.] -
auch im Hinblick auf die Anzahl von über 200.000 Messstellen -
keine unzu-mutbaren Anforderungen an die Darlegungslast des Netzbetreibers. Der Nachweis einer relevanten Kostensteigerung obliegt nach §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] dem Netzbetreiber. Er trägt deshalb das Risiko der Nichterweislichkeit (vgl. [X.], [X.] vom 9. Oktober 2012 -
[X.] 86/10, [X.] 2012, 609 Rn. 31).
Der Aufwand, der mit dem Nachweis der Mehrkosten verbunden ist, kann im Grundsatz nicht zu einer Herabsetzung der Anforderungen an diesen Nachweis führen.
(b) Entgegen der Rechtsbeschwerde ist es dagegen
nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht für die anteilige Berechnung der Kapitalkosten des Messstellenbetriebs auf die [X.] aller Messgeräte abgestellt
hat. Insoweit ist zwar zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des [X.]s die Be-rechnung der Mehrkosten im Hinblick auf die kalkulatorischen Abschreibungen der Altanlagen nach den Maßgaben des § 6 Abs. 2 [X.] auf Basis der historischen Anschaffungs-
und Herstellungskosten zu erfolgen hat (vgl. [X.]sbeschluss vom 7.
Oktober 2014 -
[X.] 25/12, Rn.
61). Dies gilt indes nur für die Berechnung der 48
49

-
21 -
Mehrkosten als solche. Steht wie hier nur der Anteil der Kapitalkosten des Messstel-lenbetriebs an den gesamten Kapitalkosten in Rede, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn dieser Anteil auf einem anderen Weg ermittelt wird. Dass dies hier nicht sachgerecht gewesen ist
und zu einem unrichtigen Ergebnis geführt hat, hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt.
(c) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des [X.] wendet, es sei -
insoweit dem [X.]orbingen der Betroffenen folgend -
von ei-nem Durchschnittswert von 1,2 Messstellen pro Ausspeisepunkt auszugehen, [X.] die erstmals in dem
letzten Termin der mündlichen [X.]erhandlung vor dem [X.] erhobene Behauptung der [X.], der Durchschnittswert liege tatsächlich bei 1,51, als unsubstantiiertes Bestreiten des [X.]orbingens der [X.] anzusehen sei, bedarf es keiner Entscheidung, ob das Beschwerdegericht damit
gegen den Untersuchungsgrundsatz nach § 82 Abs. 1 [X.], gegen die [X.] nach § 82 Abs. 2 [X.] oder
gegen den Grundsatz der freien Be-weiswürdigung verstoßen hat.
Das Beschwerdegericht wird sich in der neuen [X.] mit dem gegebenenfalls noch zu vertiefenden [X.]orbringen der Bundesnetz-agentur erneut auseinandersetzen müssen.
(d) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Beschwerdegericht habe nicht ohne weitere Untersuchungen von dem [X.]ortrag der Betroffenen ausgehen [X.], dass keine Synergieeffekte bei mehreren Messstellen pro Ausspeisepunkt ent-stünden. Das Beschwerdegericht hat seine Feststellung, die sich allerdings
lediglich auf die Messstellenablesung bezieht, im Rahmen der freien Würdigung der ihm vor-liegenden Beweise getroffen. Damit berührt die Rüge den [X.]bereich der tatrichter-lichen Würdigung, die in der [X.] nur eingeschränkt überprüft werden kann. Diese Würdigung
lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Rechtsbe-schwerde verweist insbesondere auf kein [X.]orbringen der [X.] in der Tatsacheninstanz, das vom Beschwerdegericht übergangen worden ist. [X.]ielmehr hat die [X.] zu den Synergieeffekten
nur
allgemeine Angaben zur [X.] der von ihr untersuchten Netze vorgetragen, die die Feststellungen des Be-schwerdegerichts zu dem konkreten Netz der Betroffenen nicht in Frage stellen kön-50
51

-
22 -
nen
und einen
Rechtsfehler der tatrichterlichen Würdigung nicht aufzuzeigen vermö-gen.
(e) Schließlich ist auch die Feststellung des [X.], der Mehr-kostennachweis beziehe [X.], soweit sie die "Ausstattung"
be-träfen, nicht mit ein, nicht zu beanstanden. Soweit die Rechtsbeschwerde insoweit rügt, dies entspreche nicht dem [X.]ortrag der Betroffenen, trifft dies nicht zu. In dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Schriftsatz der Betroffenen vom 3. Mai 2013 wird dargelegt, dass "die Abschreibungen für Büro-
und Geschäftsaus-stattung"
als fixe [X.] bewertet worden und somit nicht in die Mehr-kostenberechnung eingeflossen sind. Soweit die Betroffene andere [X.]erwaltungsge-meinkosten anteilig variablen [X.]
zugeordnet hat, betrifft dies nach dem Inhalt des Schriftsatzes der Betroffenen vom 3. Mai 2013 nicht die Abschrei-bungen für Büro-
und Geschäftsausstattung.
52

-
23 -
III.
Die Sache ist demnach an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des [X.] ist. Das Beschwerdegericht wird der Betroffenen Gelegenheit geben müssen, ihr [X.]orbringen zu den Mehrkosten zu ergänzen.
Limperg
Strohn
Grüneberg

Bacher
Deichfuß
[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 17.07.2013 -
[X.] 101/09 ([X.]) -

53

Meta

EnVR 54/13

16.12.2014

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2014, Az. EnVR 54/13 (REWIS RS 2014, 357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 357

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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