Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2006, Az. 1 StR 87/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2531

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[X.] vom 19. Juli 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. Juli 2006 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Rüge der Verletzung der §§ 247, 247a [X.] und Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK in Verbindung mit § 338 Nr. 5 [X.] bemerkt der Senat ergänzend: Der Ausschluss der Angeklagten gemäß § 247 [X.] während der gemäß § 247a [X.] unter optischer und akustischer Abschirmung durchgeführten au-diovisuellen Zeugenvernehmung des Verdeckten Ermittlers "[X.]" entsprach der für diesen Zeugen bestehenden Gefährdungslage. Die (wahre) Identität des Zeugen war auch im Strafverfahren zunächst gemäß § 110b Abs. 3 [X.] ge-heim gehalten. In der Hauptverhandlung stimmte das [X.] auf Ersuchen des Vorsitzenden der Strafkammer einer audiovisu-ellen Vernehmung des Zeugen nach § 247a [X.] unter anderem unter den Bedingungen zu, dass die Vernehmung unter optischer und akustischer [X.] stattfindet und die Angeklagten für die Dauer der Vernehmung aus dem Sitzungssaal entfernt werden. Einer gegen die Entfernung der Angeklagten aus dem Sitzungssaal gerichteten Gegenvorstellung des [X.] leistete das [X.] keine Folge und führte zur Begründung aus: - 3 - "Die Anwesenheit der Angeklagten während der Vernehmung würde ihnen die Möglichkeit geben, die zwischenzeitlich ver-blasste Erinnerung an den Verdeckten Ermittler aufzufrischen, sich dessen Erscheinungsbild und Auftreten wieder ins [X.] zu rufen bzw. zu aktualisieren. Daran ändert auch die Videovernehmung unter Verfremdung der Bild- und [X.] nichts. Sie ist erforderlich und geeignet, um eine Iden-tifizierung durch Dritte auszuschließen, die mit dem Verdeck-ten Ermittler bislang keinen Kontakt hatten. Ein Wiedererken-nen durch die Angeklagten, die mit dem Verdeckten Ermittler bereits Kontakt hatten, lässt dieses Verfahren nicht mit der notwendigen Verlässlichkeit zu." Dies erscheint nachvollziehbar. Angesichts der - von der Innenverwaltung im Einzelnen belegten - Gefährdung des Zeugen ist dessen verfremdet durchge-führte audiovisuelle Vernehmung - was auch die Revisionen anerkennen - auch bei Abwesenheit der Angeklagten unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, ins-besondere im Hinblick auf die Verteidigungsrechte der Angeklagten, gegenüber einer vollständigen Sperrung des Zeugen deutlich vorzugswürdig und entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. [X.], 74; [X.], 43). Die von den Revisionen eingeforderte allein "optische Ausschließung" der Angeklagten bei verbleibender akustischer Abschirmung der Vernehmung hätte nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falles die Gefährdung des Zeugen nicht hinreichend reduziert. Auch allein aus einer akustisch verfremdeten [X.] des Zeugen hätten sich hier den Angeklagten, etwa im Hinblick auf [X.] und Dialektfärbung, Anhaltspunkte für ein Wiedererkennen geboten. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass in Fällen, in denen es genügt, Gefährdun-gen des Zeugen durch optische Ausschließungen des Angeklagten zu [X.], eine solche reduzierte Abschirmung der Vernehmung dem Gesetz [X.] - spricht und - worauf die Revisionen zu Recht hinweisen - die Verteidigungsrech-te des Angeklagten sachgerecht gewährleistet (vgl. [X.], 74, 75). In geeigneten Fällen - insbesondere bei Verdeckten Ermittlern - wird auch zu [X.] sein, ob überhaupt der Ausschluss des Angeklagten gemäß § 247 [X.] erforderlich ist. [X.]
Wahl

Boetticher

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Meta

1 StR 87/06

19.07.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2006, Az. 1 StR 87/06 (REWIS RS 2006, 2531)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2531

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