Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2006, Az. 1 StR 268/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 142

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[X.] vom 19. Dezember 2006 [X.]St: ja zu [X.] [X.]R: ja Veröffentlichung: ja _______________________________ [X.] § 247 Satz 4 Die gemäß § 247 Satz 4 [X.] gebotene Unterrichtung eines vorübergehend entfernten Angeklagten kann auch so erfolgen, dass er das Geschehen im [X.] mittels Videoübertragung mitverfolgen kann. Der Vorsitzende muss sich dann jedoch vergewissern, dass die Videoübertragung nicht durch techni-sche Störungen beeinträchtigt wurde. Wie er sich diese Gewissheit verschafft, bestimmt der Vorsitzende. [X.], [X.]. vom 19. Dezember 2006 - 1 [X.] - [X.] in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - - 3 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. Dezember 2006 be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2005 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin [X.]M. dadurch jeweils entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte [X.]auch die der Nebenklägerin [X.] Mi. durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe: Die Angeklagten sind Brüder. Sie wurden jeweils zu Freiheitsstrafe verur-teilt, weil sie die Stieftochter eines weiteren Bruders, die 1989 geborene R.

M. , wiederholt sexuell missbraucht haben, [X.]etwa seit 1997, [X.]etwa seit 2000. [X.]hat außerdem seine Nichte, die 1996 geborene [X.] Mi. , 2000 wiederholt sexuell missbraucht. Zugleich wurden beide Angeklagte zu Schmerzensgeld-zahlung an [X.] M. verurteilt, [X.]auch zu [X.] an [X.] Mi, . Die auf mehrere Verfahrensrü-gen und die Sachrüge gestützten Revisionen bleiben erfolglos (§ 349 Abs. 2 [X.]). 1 - 4 - [X.] Der näheren Ausführung bedarf dies hinsichtlich zweier Verfahrensrü-gen. Diese sind für beide Angeklagten in [X.] identisch erho-ben. Kleinere Unterschiede im Vortrag sind für die rechtliche Bewertung des Vorbringens ohne Bedeutung und können daher auf sich beruhen. 2 1. [X.]M. wurde am 4. Verhandlungstag als Zeugin gehört und anschließend entlassen. Im Hinblick auf anderweitige Hilfsbeweisanträge, denen das Gericht stattgegeben hatte, wurde von Amts wegen auch [X.] M. am 17. Verhandlungstag nochmals als Zeugin geladen. Es ging um die näheren Umstände eines Umzugs, anlässlich dessen es zu sexuellen Übergriffen auf [X.]M. gekommen sein soll. 3 Auf Antrag der Nebenklägervertreterin wurde die Öffentlichkeit ausge-schlossen (§ 171b [X.]). Zur Begründung nahm die [X.] Bezug auf den entsprechenden [X.]uss vom 4. Verhandlungstag. 4 Hiergegen wendet sich die Revision. Sie meint, da nur über die [X.] des Umzugs noch Beweis zu erheben war - über ein anderes Thema sei es bei der erneuten Vernehmung der Zeugin dann auch nicht gegangen - hätten die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit nicht vorgelegen. 5 Außerdem hätte unter den gegebenen Umständen nicht nur auf den frü-heren [X.]uss Bezug genommen werden dürfen. 6 Im Rahmen des Vorbringens zu dieser Rüge gibt es von der Revision (insbesondere für den Angeklagten [X.]) einerseits und dem [X.] andererseits umfangreiches und inhaltlich gegenläufiges Vorbringen zum erforderlichen Revisionsvortrag, den Gründen, warum dieser Vortrag unterblieben sei, und dementsprechend gegenläufige Anträge zu [X.] - 5 - halb zu gewährender oder zu versagender Wiedereinsetzung. All dies kann auf sich beruhen bleiben. Die Rüge ist in weitem Umfang unstatthaft, soweit sie statthaft ist, ist sie jedenfalls offensichtlich unbegründet. a) Statthaft ist hier allein die Rüge, es fehle an der gemäß § 174 Abs. 1 Satz 3 [X.] gebotenen Begründung des [X.]usses (vgl. [X.] StV 1990, 10). Mit der Bezugnahme auf die Gründe des früheren [X.]usses sind die nach Auffassung des Gerichts maßgeblichen Gründe für den erneuten Ausschluss der Öffentlichkeit ausreichend angegeben ([X.]St 30, 298, 300, 304; [X.] GA 1983, 361; in vergleichbarem Sinne auch [X.] NStZ-RR 2004, 118, 119). Die Frage, ob die Gründe für den erneuten Ausschluss der Öffentlichkeit ausrei-chend deutlich sind, darf nicht - auch nicht im Zusammenhang mit den [X.] an den notwendigen Umfang des Revisionsvorbringens - mit der Frage vermengt werden, ob die Annahme des Gerichts, die Gründe der früheren Ent-scheidung rechtfertigten auch die erneut zu treffende Entscheidung, rechtlich zutrifft oder nicht. 8 b) Im Übrigen ist die Rüge unstatthaft, wie sich aus § 171b Abs. 3 [X.] in Verbindung mit § 336 Satz 2 [X.] ergibt. [X.] und damit revisions-gerichtlicher Überprüfung entzogen sind sämtliche im Rahmen von § 171b [X.] inhaltlich zu treffenden Entscheidungen (vgl. [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 171b [X.] Rdn. 25). Dies gilt auch für die einer solchen Entschei-dung notwendig vorausgehende Prognose, ob eine Erörterung der in § 171b [X.] genannten Umstände in dem [X.], für den die [X.] ausgeschlossen werden soll, zu erwarten ist (vgl. hierzu näher [X.] aaO Rdn. 11). Im Übrigen ist die Prognose, bei einer Vernehmung der zentralen Belastungszeugin für den Vorwurf sexuellen Missbrauchs würden in § 171b [X.] genannte Umstände erörtert werden, auch dann nahe liegend, wenn es nur deshalb zu einer - erneuten - Vernehmung dieser Zeugin kommt, 9 - 6 - weil eine für sich genommen —neutralefi Frage zum [X.] (hier: [X.] Umstände eines Umzugs) noch geklärt werden muss. Auch in einem solchen Fall ist kein Verfahrensbeteiligter rechtlich gehindert, bisher noch nicht gestellte, aber zur Sache gehörende - also den gesamten [X.] betreffende - Fragen zu stellen; eine Beschränkung des Fragerechts auf ein bestimmtes Be-weisthema gibt es nicht. All dies gilt entsprechend auch für das Gericht selbst. Schließlich wird das Verfahren auch dann nicht fehlerhaft, wenn sich die [X.] des Gerichts nicht bestätigt und es zu einer Erörterung der genannten Umstände nicht kommt (vgl. [X.]St 30, 212, 215 zu § 172 [X.]). 2. Während der Vernehmung der Zeugin [X.] M. hatten sich die Angeklagten zu entfernen (§ 247 Satz 1 [X.]). Sie konnten jedoch die Vernehmung von einem Nebenraum aus per Videoübertragung mitverfolgen. Nachdem die Angeklagten wieder im Sitzungssaal waren, erklärten ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung sämtliche Angeklagte —mit Zustimmung ihrer Verteidigerfi Folgendes: 10 fiIch konnte die Aussage der Zeugin [X.] M. uneinge-schränkt optisch und akustisch in dem gesonderten Raum wahrnehmen. Aus diesem Grunde verzichte ich auf den Bericht des Vorsitzenden gemäß § 247 Satz 4 [X.].fi 11 Dementsprechend wurde von einer weiteren Unterrichtung abgesehen. Nunmehr trägt die Revision unter Darlegung technischer Details vor, während der Vernehmung habe es Mängel der Übertragung gegeben, es sei —[X.] bzw. —[X.] vorgekommen, dass —keine vollständige Übertragung in den Nebenraum stattfandfi. [X.] gemäß § 247 Satz 4 [X.] über den Inhalt der Vernehmung der Zeugin unterrichtet werden müssen. 12 - 7 - Gleiches wird für das identisch abgelaufene Verfahrensgeschehen am 17. Verhandlungstag geltend gemacht, vom Angeklagten [X.] darüber hinaus auch für einen anderen Verhandlungstag, als nur er während der Ver-nehmung der Zeugin [X.] Mi. entfernt worden war. 13 Ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich. 14 a) In welcher Form eine gemäß § 247 Satz 4 [X.] gebotene [X.] zu erfolgen hat, ist im Gesetz nicht näher geregelt und daher im Rahmen der Verhandlungsleitung (§ 238 Abs. 1 [X.]) vom Vorsitzenden zu bestimmen (vgl. [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 247 Rdn. 44; [X.] in [X.]. § 247 Rdn. 15). Die Unterrichtung kann auch in der Weise erfolgen, dass der Angeklagte das Geschehen im Gerichtssaal mittels Videoübertragung unmittelbar mit verfolgen kann. Durch die alsbaldige Unterrichtung gemäß § 247 Satz 4 [X.] soll der Angeklagte in die Lage versetzt werden, den weite-ren Gang der Verhandlung sofort zu beeinflussen. Damit soll sein Recht ge-wahrt werden, sich trotz seiner vorübergehenden Abwesenheit bestmöglich zu verteidigen (vgl. zusammenfassend [X.]R [X.] § 247 Satz 4 Unterrichtung 8 m.w.N.; vgl. auch [X.], [X.]uss vom 15. November 1992 - 2 BvR 1793/ 92). All dies wird durch die in Rede stehende Verfahrensweise nicht gefährdet; daher ist es unschädlich, dass die Unterrichtung nicht erst erfolgt, wenn der An-geklagte wieder im Gerichtssaal ist, sondern schon vorher außerhalb des [X.] zeitgleich mit dem Geschehen im Gerichtssaal, und dass sie nicht verbal durch den Vorsitzenden erfolgt, sondern dadurch, dass dieser die Kennt-nisnahme durch Videoübertragung ermöglicht. Ein unmittelbares Erleben einer Aussage durch Videoübertragung wird regelmäßig sogar eindrücklicher sein, als dies ein späterer verbaler Bericht hierüber sein kann. 15 - 8 - b) All dies ändert jedoch nichts daran, dass die Verantwortung für die Un-terrichtung des Angeklagten letztlich beim Vorsitzenden verbleibt. [X.] muss er sich vergewissern, dass der Angeklagte nicht aus technischen Gründen gehindert war, die im Sitzungssaal gemachte Aussage uneinge-schränkt zur Kenntnis zu nehmen. Wie er sich diese Gewissheit verschafft, be-stimmt der Vorsitzende; es gelten insoweit vergleichbare Grundsätze wie bei der Gestaltung der Unterrichtung. Eine Befragung des Angeklagten, ob es [X.] gab, wie sie der Vorsitzende hier offenbar vorgenommen hat, wird re-gelmäßig zweckmäßig sein. Die Auffassung, dass der Vorsitzende darüber hin-aus stets den Aussageinhalt darlegen müsse, weil es sonst nicht zuverlässig möglich sei, etwaige Unzulänglichkeiten der Übertragung festzustellen, teilt der [X.] nicht. Allein dadurch, dass der Angeklagte eine Unterrichtung durch den Vorsitzenden entgegennimmt, kann offensichtlich nicht deutlich werden, was er durch die vorangegangene Übertragung schon weiß und was er wegen Über-tragungsmängeln nicht wissen kann. Bei einer Fallgestaltung wie hier kann sich die Erkenntnis von Übertragungsmängeln nicht aus der Unterrichtung durch den Vorsitzenden, sondern nur aus einer Erklärung des Angeklagten ergeben. Die Möglichkeit, dass der Angeklagte zu Unrecht glaubt, alles wahrgenommen zu haben und erst durch die Unterrichtung eine sonst unbemerkt gebliebene Stö-rung erkennt, ist praktisch nicht vorstellbar und kann daher außer [X.] bleiben. Auch sonst sind Anhaltspunkte für die Annahme, die genannte Erklärung der Angeklagten, sie hätten der Vernehmung uneingeschränkt folgen können, könn-te objektiv falsch sein, nicht ersichtlich. Ob bei einer Videoübertragung optische oder akustische Einschränkungen aufgetreten sind, ist eine sehr einfach zu be-urteilende Frage. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten gleichwohl hierzu nicht in der Lage gewesen sein könnten, sind weder nachvollziehbar vorgetra-gen, noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, warum die [X.]n hierzu absichtlich etwas Falsches vorgetragen haben könnten. Schließlich 16 - 9 - fällt ins Gewicht, dass diese Erklärung ausdrücklich mit Zustimmung der [X.] abgegeben wurde. Dass diese einer solchen Erklärung zugestimmt [X.], wenn ein - selbst ganz geringer - Zweifel an ihrer Richtigkeit bestanden hätte, liegt fern. Konkrete Anhaltspunkte, die hier eine andere Beurteilung nahe legen könnten, sind nicht ersichtlich. Nach alledem hat sich der Vorsitzende hier in rechtlich bedenkenfreier Weise die Gewissheit verschafft, dass die [X.]n der Vernehmung uneingeschränkt folgen konnten. c) Ob es generell möglich ist, dies mit neuem Tatsachenvortrag im [X.] in Frage zu stellen, mag hier dahinstehen. Die nunmehr aufge-stellte Behauptung technischer Störungen hat sich nämlich nicht erwiesen. Die - von der Revision inhaltlich nicht angezweifelte - dienstliche Erklärung des Ers-ten [X.]

ergibt nämlich, dass eine —lückenlose Übertragung in Bild und [X.] sichergestellt war. Wie er näher darlegt, ist die technische Schilderung der Revision unzutreffend, selbst unter den von ihr be-haupteten Umständen wären keine Tonstörungen aufgetreten, sondern [X.]. Der [X.] braucht der Frage, ob es rechtlich überhaupt Be-deutung haben könnte, wenn die Angeklagten zwar alles gehört, aber nicht al-les gesehen hätten, aber nicht näher nachzugehen. Aus der Erklärung des Ers-ten [X.]
ergibt sich nämlich nur, dass (allenfalls) Bildstörungen aufgetreten wären, wenn die Behauptungen der Revision zutref-fen würden. Dass derartige Bildstörungen tatsächlich aufgetreten sind, ergibt sich hieraus jedoch nicht. Die in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärun-gen sprechen dagegen. Der [X.] gilt nicht hinsichtlich der Erweislichkeit von Tatsachen, aus denen sich ein [X.] ergeben soll (vgl. [X.]St 21, 4, 10; [X.] b. Kuckein in [X.]. § 344 Rdn. 41). 17 d) Besteht aber kein Zweifel daran, dass der Angeklagte durch die Vi-deoübertragung umfassend über das Geschehen während seiner Abwesenheit 18 - 10 - im Sitzungssaal informiert ist, hätte eine gleichwohl nochmals vorgenommene Unterrichtung des Angeklagten über dieses Geschehen keinen erkennbaren Sinn. Außerdem kann ein Urteil offensichtlich nicht darauf beruhen, dass der Angeklagte nicht über etwas unterrichtet worden ist, was er ohnehin zuverlässig weiß. e) Der [X.] bemerkt, dass alledem bei sinngerechtem Verständnis die Entscheidung des 3. Strafsenats des [X.] vom 26. August 2005 - 3 [X.] ([X.]R [X.] § 247 Abwesenheit 29) nicht entgegensteht. [X.] ist diese Entscheidung nicht einschlägig [X.] § 132 [X.] (vgl. hierzu [X.] in [X.]. § 132 [X.] Rdn. 3 f. m.w.N.), da der 3. Strafsenat über einen Sachverhalt zu entscheiden hatte, der mit dem vorliegenden nicht zu ver-gleichen ist: Dort waren während der Zeugenvernehmung unverzüglich geltend gemachte technische Mängel aufgetreten, die den Angeklagten an der weiteren Kenntnisnahme der Vernehmung mittels der zunächst einwandfrei gewesenen Videoübertragung hinderten. In diesem Zusammenhang machte er mit seiner Revision nicht etwa geltend, dass er nach Abschluss der Vernehmung nicht vollständig unterrichtet worden wäre; er wandte sich vielmehr (vergeblich) da-gegen, dass die von der Störung betroffenen Vernehmungsteile nicht wiederholt worden waren, um ihm zu ermöglichen, auch diesen Teil der Vernehmung doch noch mittels Videoübertragung mitzuverfolgen. 19 f) Der [X.] sieht Anlass zu folgenden Hinweisen: 20 (1) Bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden kann das Gericht etwai-ge technische Störungen, anders als im Fall des § 247a [X.], nicht selbst un-mittelbar bemerken. Es erscheint daher zweckmäßig, dass ein Justizangehöri-ger in Gegenwart des Angeklagten die Videoübertragung verfolgt. Er kann das Gericht unmittelbar benachrichtigen, wenn dies während der Übertragung [X.] - 11 - gen technischer Störungen oder aus sonstigen Gründen erforderlich wird. Nach Abschluss der Übertragung könnten Angaben eines solchen Beobachters [X.] sein, sowohl bei der Überprüfung, ob der [X.] unterrichtet ist (vgl. [X.] 2. b), als auch dann, wenn, wie hier, Monate nach der Hauptverhandlung erstmals im Revisionsverfahren das Gegenteil von dem be-hauptet wird (—häufig ... keine vollständige Übertragungfi), was in der [X.] noch unmissverständlich erklärt worden war (—konnte – uneinge-schränkt – [X.]). (2) Ebenso kann sich empfehlen, insoweit vergleichbar dem Fall des § 247a Satz 4 [X.], den übertragenen Vorgang zugleich aufzuzeichnen, damit er in etwaigen Zweifelsfällen dem Angeklagten erforderlichenfalls nochmals vorgespielt werden kann. 22 (3) Schließlich wird in Fällen, in denen - anders als hier - etwa Pläne, Skizzen oder auch Lichtbilder als Vernehmungsbehelfe verwendet werden (vgl. hierzu [X.]R [X.] § 247 Abwesenheit 10, 28; [X.], Urteil vom 22. November 2001 - 1 [X.]; [X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 247 Rdn.19), auf die Wahrung der Recht e des Angeklagten in besonderer Weise Bedacht zu nehmen sein. Es versteht sich nämlich nicht von selbst, dass derar-tige Unterlagen ohne weiteres von der Videoübertragung erfasst werden und sich dementsprechend die hierzu gemachten Aussagen des Zeugen allein durch die Videoübertragung in vollem Umfang erschließen. In derartigen Fällen wird es sich empfehlen, den Angeklagten so zu unterrichten, wie dies ohne Vi-deoübertragung zu geschehen hat. 23 - 12 - I[X.] Auch im Übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigungen gebo-tene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.]n ergeben. Insoweit verweist der [X.] auf die Ausführungen des [X.]. 24 [X.]Wahl Kolz Elf [X.]

Meta

1 StR 268/06

19.12.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2006, Az. 1 StR 268/06 (REWIS RS 2006, 142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 142

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