Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2004, Az. 3 StR 214/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1514

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.]/04
vom 23. September 2004 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

- 2 -

Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 23. September 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.],
die [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.], [X.], [X.] als beisitzende [X.],
[X.] beim [X.] als Vertreter der [X.]schaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

- 3 -

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 10. Februar 2004 bezüglich des Angeklagten [X.]mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betru-ges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ihre zuungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision hat die Staatsanwaltschaft auf die Sachrüge gestützt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung kann keinen Bestand haben. Bereits die Annahme des [X.]s, der Angeklagte werde sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB), hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist ausschließlich damit begründet, der Angeklagte sei nicht vorbestraft. Dies wird auch bei der gebotenen Zurückhaltung des [X.] hinsichtlich der [X.] den Anforderungen nicht gerecht, zumal das Urteil keinerlei weitergehende An-gaben zum Vorleben des Angeklagten und seinen Lebensverhältnissen enthält. Von seiner Verpflichtung, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und - 4 -

die für die Frage der Strafaussetzung bedeutsamen Umstände darzulegen, war das [X.] nicht deswegen befreit, weil der Angeklagte, wie es im einlei-tenden Satz des angefochtenen Urteils heißt, "von der ihm eingeräumten Mög-lichkeit, sich zu seinen persönlichen Verhältnissen zu äußern, keinen Gebrauch machen" wollte und Auskünfte verweigert hat. In einem solchen Fall muß sich der [X.] um Aufklärung auf anderem Wege bemühen ([X.], 231). Auf die ebenfalls rechtlich nicht unbedenklichen Ausführungen zu § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB kommt es demnach nicht mehr an. Besondere Umstände im Sinne dieser Bestimmung, also Milderungsgründe von besonderem Ge-wicht, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldge-halts der Tat als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten In-teressen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. [X.], 27; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 10), vermag der [X.] weder in einem einzelnen der mitgeteilten Gesichtspunkte noch in deren Gesamtheit zu erkennen.

[X.]

[X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

3 StR 214/04

23.09.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2004, Az. 3 StR 214/04 (REWIS RS 2004, 1514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1514

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