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PDF anzeigen[X.]/03vom15. April 2003in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u. a .- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2003 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 7. November 2002 mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaus-setzung zur Bewährung versagt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere - allgemeine - [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs [X.] sowie wegen sexuellen Mißbrauchs [X.] zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten - ohneStrafaussetzung zur Bewährung - verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses[X.]eil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.1. Das Rechtsmittel hat nur im Hinblick auf die Ablehnung der Strafaus-setzung zur Bewährung Erfolg.Die [X.] hat die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafenicht zur Bewährung ausgesetzt, weil nach der Gesamtwürdigung von Tat und- 3 -Persönlichkeit des Angeklagten keine besonderen Umstände im Sinne des§ 56 Abs. 2 StGB vorlägen.Hierzu hat der [X.] ausgeführt:"Die Erwägungen, mit denen das [X.] sowohl eine günstigeSozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) als auch besondere [X.] in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten (§ 56Abs. 2 StGB) verneint hat, halten vorliegend jedoch rechtlicherPrüfung nicht Stand. Bedenken begegnet die [X.], das 'seit etwas mehr als einem Jahr bestehende [X.] Verhältnis des Angeklagten zu einer 15 Jahre alten Schüle-rin zeige, dass er seiner diesbezüglichen Neigung (zu sexuellenAktivitäten mit jungen Mädchen) auch weiter nachgehe'. [X.] verkannt, dass ein strafrechtlich irrelevantes Verhalten nichtgeeignet ist, eine ungünstige Prognoseentscheidung zu [X.]. Nicht rechtsfehlerfrei erscheinen auch die Ausführungen desangefochtenen [X.]eils, einer günstigen Prognose stehe entgegen,dass der Angeklagte 'keine Einsicht in seine Taten' zeige und [X.] bzw. behaupte, die Zeugen hätten ein Komplottgegen ihn geschmiedet und ihre Aussagen abgesprochen, denninsoweit hätte sich der die Taten bestreitende Angeklagte mit demvon der [X.] vermissten Verhalten in Widerspruch zuseiner Verteidigungsstrategie setzen müssen (vgl. [X.], 233; [X.], [X.]. vom 08. Dezember 1999 - 5 StR 532/99m.w.[X.]). Da nach ständiger Rechtsprechung die Frage einergünstigen Prognose auch für die Beurteilung bedeutsam seinkann, ob Umstände von besonderem Gewicht im Sinne des § 56Abs. 2 StGB gegeben sind ([X.]R StGB § 56 Abs. 2 Sozial-prognose 4), ist nicht auszuschließen, dass das [X.] ohnedie zu beanstandenden Erwägungen die Vollstreckung der [X.] Strafe bei dem nicht vorbestraften Angeklagten zur Be-währung ausgesetzt [X.] stimmt der [X.] zu; die Frage der Strafaussetzung muß daher er-neut geprüft werden.2. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO. Ergänzend zu den Ausführungen des [X.]s in- 4 -seiner Antragsschrift bemerkt der [X.], daß die der Sache nach auf eineVerletzung des § 168 a Abs. 5 StPO gestützte Rüge nach § 255 a Abs. 2 StPOunzulässig ist, weil die der Ladung zugrundeliegenden Tatsachen entgegen§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mitgeteilt werden.Der [X.] hat das Verfahren an eine allgemeine [X.] zurück-verwiesen, da die Vernehmung von Kindern oder Jugendlichen nicht mehr [X.] kommt (§ 26 Abs. 2 GVG).Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Richter am [X.] Hubert ist im Urlaub und an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf
Meta
15.04.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2003, Az. 3 StR 91/03 (REWIS RS 2003, 3412)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3412
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