Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2003, Az. 3 StR 91/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3412

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 91/03vom15. April 2003in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u. a .- 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2003 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Osnabrück vom 7. November 2002 mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaus-setzung zur Bewährung versagt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-ner widerstandsunfähigen Person sowie wegen sexuellen Mißbrauchs einesKindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten - ohneStrafaussetzung zur Bewährung - verurteilt. Mit seiner Revision gegen diesesUrteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.1. Das Rechtsmittel hat nur im Hinblick auf die Ablehnung der Strafaus-setzung zur Bewährung Erfolg.Die Jugendkammer hat die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafenicht zur Bewährung ausgesetzt, weil nach der Gesamtwürdigung von Tat und- 3 -Persönlichkeit des Angeklagten keine besonderen Umstände im Sinne des§ 56 Abs. 2 StGB vorlägen.Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:"Die Erwägungen, mit denen das Landgericht sowohl eine günstigeSozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) als auch besondere Umstän-de in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten (§ 56Abs. 2 StGB) verneint hat, halten vorliegend jedoch rechtlicherPrüfung nicht Stand. Bedenken begegnet die Schlussfolgerungder Kammer, das 'seit etwas mehr als einem Jahr bestehende se-xuelle Verhältnis des Angeklagten zu einer 15 Jahre alten Schüle-rin zeige, dass er seiner diesbezüglichen Neigung (zu sexuellenAktivitäten mit jungen Mädchen) auch weiter nachgehe'. Insoweitwird verkannt, dass ein strafrechtlich irrelevantes Verhalten nichtgeeignet ist, eine ungünstige Prognoseentscheidung zu begrün-den. Nicht rechtsfehlerfrei erscheinen auch die Ausführungen desangefochtenen Urteils, einer günstigen Prognose stehe entgegen,dass der Angeklagte 'keine Einsicht in seine Taten' zeige und die-se verharmlose bzw. behaupte, die Zeugen hätten ein Komplottgegen ihn geschmiedet und ihre Aussagen abgesprochen, denninsoweit hätte sich der die Taten bestreitende Angeklagte mit demvon der Strafkammer vermissten Verhalten in Widerspruch zuseiner Verteidigungsstrategie setzen müssen (vgl. BGH NStZ-RR1996, 233; BGH, Urt. vom 08. Dezember 1999 - 5 StR 532/99m.w.N.). Da nach ständiger Rechtsprechung die Frage einergünstigen Prognose auch für die Beurteilung bedeutsam seinkann, ob Umstände von besonderem Gewicht im Sinne des § 56Abs. 2 StGB gegeben sind (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Sozial-prognose 4), ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohnedie zu beanstandenden Erwägungen die Vollstreckung der er-kannten Strafe bei dem nicht vorbestraften Angeklagten zur Be-währung ausgesetzt hätte."Dem stimmt der Senat zu; die Frage der Strafaussetzung muß daher er-neut geprüft werden.2. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in- 4 -seiner Antragsschrift bemerkt der Senat, daß die der Sache nach auf eineVerletzung des § 168 a Abs. 5 StPO gestützte Rüge nach § 255 a Abs. 2 StPOunzulässig ist, weil die der Ladung zugrundeliegenden Tatsachen entgegen§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mitgeteilt werden.Der Senat hat das Verfahren an eine allgemeine Strafkammer zurück-verwiesen, da die Vernehmung von Kindern oder Jugendlichen nicht mehr inBetracht kommt (§ 26 Abs. 2 GVG).Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Richter am Bundesgerichtshof Hubert ist im Urlaub und an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf

Meta

3 StR 91/03

15.04.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2003, Az. 3 StR 91/03 (REWIS RS 2003, 3412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3412

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