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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 239/06 vom 7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 7. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 5. [X.] wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 31.482,71 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Welche Pflichten den Rechtsanwalt bei der Ermittlung des rechtlich erheblichen [X.] treffen, ist höchstrichterlich geklärt ([X.], Urt. v. 2. April 1998 - [X.] ZR 107/97, [X.], 1542, 1544; v. 7. Juli 2002 - [X.] ZR 209/00, [X.], 1077 f; v. 22. September 2005 - [X.] ZR 23/04, [X.], 2197, 2199). Die An- 1 - 3 - wendung des Rechts auf den konkreten Sachverhalt verantwortet der Tatrich-ter. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.03.2006 - 24 O 292/01 - O[X.], Entscheidung vom 05.12.2006 - 9 U 72/06 -
Meta
07.02.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. IX ZR 239/06 (REWIS RS 2008, 5715)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5715
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