Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.02.2012, Az. 4 B 9/12, 4 B 9/12, 4 PKH 1/12

4. Senat | REWIS RS 2012, 8911

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 22. November 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 € festgesetzt.

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines [X.] zuzulassen. Zu Unrecht rügt der Kläger als Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Oberverwaltungsgericht keinen Ortstermin durchgeführt hat, um zum einen zu klären, ob das Gebäude des Klägers einem [X.]ebauungszusammenhang angehört, und um zum anderen zu ermitteln, ob am Gebäude Umbaumaßnahmen durchgeführt worden sind, die eine Duldung nach der sog. [X.] Amnestie für Schwarzbauten ausschließen.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat den Umgriff des [X.] anhand von Luftbildaufnahmen und Karten ermittelt, die sich in der [X.]ehördenakte sowie im Verkehrswertgutachten der [X.] befinden ([X.]). Lichtbilder und Lagepläne sind im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche [X.]eurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung ([X.]eschluss vom 3. Dezember 2008 - [X.]VerwG 4 [X.] 26.08 - [X.] 73 Nr. 91 [X.]). Das gilt nur dann nicht, wenn ein [X.]eteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in [X.]ezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann (stRspr, vgl. Urteil vom 14. November 1991 - [X.]VerwG 4 C 1.91 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236 sowie [X.]eschluss vom 4. Juni 2008 - [X.]VerwG 4 [X.] 35.08 - juris). In der [X.]eschwerdebegründung macht der Kläger indes nicht geltend, dass das tatrichterlich verwertete Karten- und [X.]ildmaterial nicht aussagekräftig ist, weil sich ihm die geografischen Verhältnisse (Entfernungen, Grundstücksgrößen, [X.]aulücken, Freiflächen) nicht eindeutig entnehmen lassen. Er zieht lediglich aus unstreitigen Tatsachen einen anderen rechtlichen Schluss als das Oberverwaltungsgericht, nämlich denjenigen, dass sein Gebäude nicht zum Außen-, sondern zum Innenbereich gehört.

4

Das Oberverwaltungsgericht durfte anhand der [X.]ehördenakten und des Verkehrswertgutachtens auch die Überzeugung gewinnen, dass in das Gebäude des Klägers [X.] eingebaut worden sind, das Kellergeschoss zu Wohnzwecken einschließlich zusätzlichem [X.]ad ausgebaut worden ist und ein weiterer Schornstein errichtet worden ist. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass die alten Fenster durch [X.] ersetzt worden sind und [X.] ausgebaut worden ist. Insoweit hätte die vermisste Ortsbesichtigung durch die [X.] auch nach seiner Einlassung den Akteninhalt lediglich bestätigt. Die Errichtung eines zusätzlichen Schornsteins bestreitet der Kläger, legt aber nicht dar, dass und wie durch eine Ortsbesichtigung die Feststellung des [X.] ([X.]) widerlegt worden wäre, die im Verkehrswertgutachten enthaltenen Fotos ([X.]) belegten die Anbringung des Schornsteins an der nordwestlichen Giebelwand des Hauses. Dass eine Ortsbesichtigung zur Klärung der weiteren Frage geführt hätte oder auch nur hätte führen können, ob die nach Ansicht des [X.] amnestieschädlichen [X.]aumaßnahmen vor oder nach dem 1. Juli 1967 vorgenommen worden sind, zeigt er nicht auf.

5

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der [X.] der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des [X.] widerspricht (vgl. [X.]eschluss vom 20. Dezember 1995 - [X.]VerwG 6 [X.] 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr). § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, sondern auch durch Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze aufgezeigt wird. Hieran lässt es der Kläger fehlen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich dem von ihm zitierten Rechtssatz aus der Rechtsprechung des [X.], dass für einen [X.]ebauungszusammenhang eine aufeinander folgende [X.]ebauung kennzeichnend sei, die trotz etwa vorhandener [X.]aulücken noch den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittle, nicht widersetzt, sondern hat ihn im Gegenteil zum Anknüpfungspunkt für seine Subsum-tion gewählt ([X.]). Der Kläger begründet, warum er das Ergebnis der [X.] für unzutreffend hält. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO legt er damit nicht dar (vgl. [X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG

7 [X.] 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr).

6

3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage, ob die [X.] Amnestie nur für Altfälle gilt, nämlich für Gebäude, die vor einem bestimmten Zeitpunkt errichtet worden sind, oder aus Gründen der Energieersparnis weiter zu entwickeln ist, betrifft kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die [X.] Amnestie steuert die [X.]etätigung des Ermessens der [X.]auaufsichtsbehörde, das eröffnet ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Satz 1 Landesbauordnung [X.] (L[X.]auO) für die Anordnung der [X.]eseitigung baulicher Anlagen erfüllt sind. § 81 Satz 1 L[X.]auO ist aber [X.]estandteil des Landesrechts, das nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO nicht [X.] ist.

7

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

9

Der Antrag auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Nichtzulassungsbeschwerde aus den vorstehend dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Er war deshalb mit der Kostenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 GKG, § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO abzulehnen.

Meta

4 B 9/12, 4 B 9/12, 4 PKH 1/12

22.02.2012

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PKH

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 22. November 2011, Az: 8 A 11101/11, Urteil

§ 132 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.02.2012, Az. 4 B 9/12, 4 B 9/12, 4 PKH 1/12 (REWIS RS 2012, 8911)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8911

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.