Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2006, Az. IV ZR 28/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1799

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 28/05 vom 20. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 20. September 2006 beschlossen: Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6. [X.] wird - unter Aufhebung der [X.] des [X.] vom 1. März 2001 und des [X.] vom 13. Januar 2005 - für alle Instanzen auf 4.995,03 • festgesetzt.

Gründe: [X.] Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass die Beklagte als sein privater Krankenversicherer verpflichtet war, für eine im Jahre 2003 geplante Implantation dreier Zähne, deren Kosten auf insgesamt 6.768,79 • veranschlagt waren, Versicherungsschutz zu gewähren. Das [X.] hat die Klage am 8. Juli 2004 als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Im Revisionsverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt 1 - 3 -

und beantragt, der jeweils anderen Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
1. Die auch noch in der Revisionsinstanz zulässige Erledigungser-klärung (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. Februar 2003 - [X.]/02 - BauR 2003, 1075 unter [X.]; vom 30. September 2004 - [X.] - [X.], 126 unter II 1 m.w.N.) führt dazu, dass gemäß § 91a ZPO über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden ist ([X.] aaO), ohne dass dabei schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen abschließend geklärt werden können (vgl. [X.] Beschluss vom 19. Okto-ber 2004 - VIII ZR 327/03 - [X.], unter II m.w.N.). 2 2. Das Berufungsurteil hätte voraussichtlich keinen Bestand [X.], soweit es die Abweisung des Feststellungsantrages des [X.] als unzulässig bestätigt (vgl. dazu [X.], Urteil vom 8. Februar 2006 - [X.] - [X.], 535 unter II 1 a und b). 3 Nachdem die Beklagte inzwischen die Kosten für die Implantation zweier Zähne im Rahmen des vereinbarten Tarifs erstattet und damit die medizinische Notwendigkeit dieses Teils der Behandlung akzeptiert hat, waren ihr insoweit 2/3 der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Für die Behandlung des dritten Zahns kann die nur mit sachverständiger [X.] zu beantwortende Frage nach der medizinischen Notwendigkeit ent-weder einer Zahnimplantation oder lediglich einer Überbrückung im Rah-men der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht mehr geklärt werden (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 19. Oktober 2004 aaO). Insoweit trägt jede Partei die darauf entfallenden Kosten zur Hälfte, mithin jeweils 1/6 der Kosten des Rechtsstreits. 4 - 4 -

Damit hat die Beklagte insgesamt 5/6 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, der Kläger 1/6. 5 I[X.] [X.] war - auch für die Vorinstanzen (§ 63 Abs. 3 GKG) - neu festzusetzen: 6 Der Feststellungsantrag war darauf gerichtet, dass die Beklagte Versicherungsschutz hinsichtlich des Heil- und Kostenplans vom 5. Juni 2003 gewähren müsse. Dieser umfasste auch Labor- und Materialkosten in Höhe von 2.100 •, die nach dem vereinbarten Tarif lediglich zu 75% (= 1.575 •) versichert waren. Von den im Heil- und Kostenplan ausge-7 - 5 -

[X.] Kosten waren deshalb maximal 6.243,03 • erstattungsfähig. Unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlages von 20% ergibt sich der Streitwert von 4.995,03 •.
Terno [X.]

[X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.07.2004 - 21 O 141/04 - [X.], Entscheidung vom 13.01.2005 - 1 U 102/04 -

Meta

IV ZR 28/05

20.09.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2006, Az. IV ZR 28/05 (REWIS RS 2006, 1799)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1799

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