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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:030816B4STR286.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 286/16
vom
3. August
2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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2
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 3. August
2016
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:
1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. März 2016
a)
bezüglich des Angeklagten D.
im
Rechtsfolgen-
ausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte Ge-samtschuldner hinsichtlich des für verfallen erklärten Be-
b)
bezüglich des Angeklagten B.
mit den Feststellungen
aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unter-bringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
3.
Der Angeklagte D.
hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels des Angeklagten B.
, an eine andere [X.]
des [X.]s zurückverwiesen.
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Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten unter anderem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Gesamtfrei-heitsstrafen von fünf bzw. vier Jahren verurteilt und beim Angeklagten D.
richten sich die auf nicht ausgeführte Sach-
und Verfahrensrügen gestützten Revisionen der Angeklagten. Diese haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Das Rechtsmittel des Angeklagten D.
ist aus den vom Gene-
ralbundesanwalt in der Antragsschrift vom 29. Juni 2016 dargelegten Gründen erfolglos, soweit es sich gegen den Schuld-
und die Strafaussprüche richtet
(§ 349 Abs. 2 [X.]). Dies gilt auch für die rechtliche Bewertung des [X.] der Urteilsgründe, dessen Feststellungen zwar unter anderem deshalb schwer verständlich sind, weil das [X.] trotz der Verstrickung beider Angeklag-ten in diese Tat den Angeklagten, der die 358 g Marihuana abgegeben hat, in diesem Zusammenhang nicht mit seinem Namen benennt. Die Würdigung beim
Angeklagten D.
als
unerlaubtes Handeltreiben mit 4 kg Marihuana weist
im Ergebnis aber keinen Rechtsfehler auf (vgl. [X.], Beschluss vom 17. April 2012
3 [X.], dort insbesondere juris Rn. 7, [X.]R § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 21).
Soweit das [X.] den Verfall voangeordnet hat, ist dieser Ausspruch aus den vom [X.] in der Antragsschrift dargelegten Gründen dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte D.
insofern Gesamtschuldner ist. Im Übrigen weist auch dieser Rechts-
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folgenausspruch im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten auf.
Im Hinblick auf den nur geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels des An-geklagten D.
ist eine Aufteilung der Kosten und notwendigen Auslagen
nicht geboten (§ 473 Abs. 1 und 4 [X.]; vgl. [X.]/[X.], [X.], 59.
Aufl., § 473 Rn. 26 mwN).
2. Auch die Revision des Angeklagten B.
ist aus den vom General-
bundesanwalt in der Antragsschrift vom 29. Juni 2016 dargelegten Gründen erfolglos, soweit sie sich gegen den Schuld-
und die Strafaussprüche richtet (§
349 Abs. 2 [X.]). Zum Rechtsfolgenausspruch hat der [X.] in seiner Antragsschrift weiter ausgeführt:
i-dung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Die [X.] hat sich nicht mit den Voraussetzungen der Anordnung einer Maßregel ausei-nandergesetzt, obwohl dies rechtlich geboten war. Seiner eigenen Ein-lassung nach konsumierte der Angeklagte Amphetamin, Ecstasy und Marihuana ([X.]). Zu seinen Gunsten berücksichtigte die [X.] in der Strafzumessung, dass der Angeklagte durch die
Rauschgift-geschäfte seinen eigenen Konsum ermöglicht habe ([X.]). Im Kon-
Dem kann sich der [X.] nicht verschließen. Da das [X.] es bei diesem Angeklagten unterlassen hat, im Rahmen der Darlegung seiner persön-lichen Verhältnisse (auch) Feststellungen zu seinem Drogenkonsum mitzutei-len, die vom [X.] angeführten Umstände aber teilweise ledig-lich die Einlassung des Angeklagten B.
wiedergeben, und unklar bleibt,
worauf die Kammer die Erwägung gestützt hat, der Angeklagte habe durch die 4
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Rauschgiftgeschäfte seinen eigenen Konsum ermöglicht, hebt der [X.] das Urteil mit den Feststellungen auf, soweit eine Entscheidung über die [X.] dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
[X.]Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender
Meta
03.08.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2016, Az. 4 StR 286/16 (REWIS RS 2016, 7167)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7167
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