Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2016, Az. 4 StR 286/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 7167

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:030816B4STR286.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 286/16

vom
3. August
2016
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 3. August
2016
gemäß §
349 Abs.

2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. März 2016

a)
bezüglich des Angeklagten D.

im
Rechtsfolgen-
ausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte Ge-samtschuldner hinsichtlich des für verfallen erklärten Be-

b)
bezüglich des Angeklagten B.

mit den Feststellungen
aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unter-bringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

3.
Der Angeklagte D.

hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels des Angeklagten B.

, an eine andere [X.]
des [X.]s zurückverwiesen.

-
3
-

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten unter anderem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Gesamtfrei-heitsstrafen von fünf bzw. vier Jahren verurteilt und beim Angeklagten D.

richten sich die auf nicht ausgeführte Sach-
und Verfahrensrügen gestützten Revisionen der Angeklagten. Diese haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Das Rechtsmittel des Angeklagten D.

ist aus den vom Gene-
ralbundesanwalt in der Antragsschrift vom 29. Juni 2016 dargelegten Gründen erfolglos, soweit es sich gegen den Schuld-
und die Strafaussprüche richtet
(§ 349 Abs. 2 [X.]). Dies gilt auch für die rechtliche Bewertung des [X.] der Urteilsgründe, dessen Feststellungen zwar unter anderem deshalb schwer verständlich sind, weil das [X.] trotz der Verstrickung beider Angeklag-ten in diese Tat den Angeklagten, der die 358 g Marihuana abgegeben hat, in diesem Zusammenhang nicht mit seinem Namen benennt. Die Würdigung beim
Angeklagten D.

als
unerlaubtes Handeltreiben mit 4 kg Marihuana weist
im Ergebnis aber keinen Rechtsfehler auf (vgl. [X.], Beschluss vom 17. April 2012

3 [X.], dort insbesondere juris Rn. 7, [X.]R § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 21).

Soweit das [X.] den Verfall voangeordnet hat, ist dieser Ausspruch aus den vom [X.] in der Antragsschrift dargelegten Gründen dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte D.

insofern Gesamtschuldner ist. Im Übrigen weist auch dieser Rechts-
1
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-
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folgenausspruch im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten auf.

Im Hinblick auf den nur geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels des An-geklagten D.

ist eine Aufteilung der Kosten und notwendigen Auslagen
nicht geboten (§ 473 Abs. 1 und 4 [X.]; vgl. [X.]/[X.], [X.], 59.
Aufl., § 473 Rn. 26 mwN).

2. Auch die Revision des Angeklagten B.

ist aus den vom General-
bundesanwalt in der Antragsschrift vom 29. Juni 2016 dargelegten Gründen erfolglos, soweit sie sich gegen den Schuld-
und die Strafaussprüche richtet (§
349 Abs. 2 [X.]). Zum Rechtsfolgenausspruch hat der [X.] in seiner Antragsschrift weiter ausgeführt:

i-dung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Die [X.] hat sich nicht mit den Voraussetzungen der Anordnung einer Maßregel ausei-nandergesetzt, obwohl dies rechtlich geboten war. Seiner eigenen Ein-lassung nach konsumierte der Angeklagte Amphetamin, Ecstasy und Marihuana ([X.]). Zu seinen Gunsten berücksichtigte die [X.] in der Strafzumessung, dass der Angeklagte durch die
Rauschgift-geschäfte seinen eigenen Konsum ermöglicht habe ([X.]). Im Kon-

Dem kann sich der [X.] nicht verschließen. Da das [X.] es bei diesem Angeklagten unterlassen hat, im Rahmen der Darlegung seiner persön-lichen Verhältnisse (auch) Feststellungen zu seinem Drogenkonsum mitzutei-len, die vom [X.] angeführten Umstände aber teilweise ledig-lich die Einlassung des Angeklagten B.

wiedergeben, und unklar bleibt,
worauf die Kammer die Erwägung gestützt hat, der Angeklagte habe durch die 4
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Rauschgiftgeschäfte seinen eigenen Konsum ermöglicht, hebt der [X.] das Urteil mit den Feststellungen auf, soweit eine Entscheidung über die [X.] dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
[X.]Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer Bender

Meta

4 StR 286/16

03.08.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2016, Az. 4 StR 286/16 (REWIS RS 2016, 7167)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7167

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