Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2015, Az. 3 StR 600/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17463

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 600/14

vom
8. Januar
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8.
Januar 2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4.
Juli 2014 mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Besitzes von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun [X.] verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte 1
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3
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Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Das Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das [X.] die Prüfung der Unterbringung des Angeklagten
in einer Entziehungsanstalt (§
64 StGB) unterlassen hat, obwohl dies nach den Urteilsfeststellungen veranlasst war. Danach konsumierte der Angeklagte, der sich weder körperlich noch psychisch für betäubungsmittelabhängig hält, seit dem 16.
Lebensjahr regelmäßig und ohne längere drogenfreie Phasen Amphetamin und Marihuana. Die Taten
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gewinnbringender Verkauf von 50
g Amphetamin (II.
1. der Urteilsgründe) so-wie Aufbewahrung von 5
kg Amphetamin für einen Lieferanten gegen Entgelt (II.
2. der Urteilsgründe)
-
beging der Angeklagte, um seinen eigenen [X.] zu finanzieren und um Schulden aus vorangegangenen Betäubungsmittelge-schäften zu begleichen.
Dies legt nahe, dass die Taten auf einen Hang des Angeklagten zum übermäßigen [X.] von berauschenden Mitteln zurückzuführen sind. Das [X.] hätte daher prüfen müssen, ob die (weiteren) Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Unabhängig davon, dass das Vorliegen einer Abhängigkeit für die Annahme eines Hangs nicht notwendige Voraussetzung ist (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 15.
Mai 2014 -
3
StR
386/13, juris Rn.
9
f.), ist das subjektive Empfinden des Angeklagten über seinen Zustand nicht maßgeblich. Soweit dessen eigener Umgang mit Betäubungsmitteln nicht in deren Einnahme bzw. in Beschaffung 2
3
4
-
4
-
von [X.] für deren Erwerb bestand, sondern durch ihn Schulden aus voran-gegangenem [X.] zurückgeführt werden sollten, steht dies der Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs schon für sich betrachtet nicht von vornherein entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
März 2008 -
3
StR
38/08, [X.], 405, 406). Darüber hinaus genügt es, wenn nur ein Teil der Taten auf den Hang zurückzuführen (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Dezember 2014
-
3
StR
466/14) bzw. dieser
für sie
lediglich mitursächlich ist (vgl. [X.], [X.] vom 19.
Mai 2009 -
3
StR
191/09, [X.]R StGB §
64 Zusammenhang, symptomatischer
5).
Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt muss deshalb -
unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§
246a Abs.
1 StPO)
-
neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungs-anordnung nicht ([X.], Urteil vom 10.
April 1990 -
1
StR
9/90, [X.]St 37, 5, 7
ff.). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des §
64 StGB durch den Tatrichter auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen ([X.], Urteil vom 7.
Oktober 1992 -
2
StR
374/92, [X.]St 38, 362).
Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt. Der [X.] kann ausschließen, dass das [X.] bei Anordnung der Unterbrin-
5
6
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5
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gung in einer Entziehungsanstalt eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Becker
Pfister
Hubert

Mayer
Gericke

Meta

3 StR 600/14

08.01.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2015, Az. 3 StR 600/14 (REWIS RS 2015, 17463)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17463

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