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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 201/12
vom
19. Juni
2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 19.
Juni
2012
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13. Februar 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsan-stalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen jeweils zu einer
Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und sie im Üb-rigen freigesprochen. Hiergegen wenden sich beide Angeklagten mit ihren Re-visionen; der Angeklagte F.
erhebt Verfahrensbeanstandungen und
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wie der Angeklagte K.
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die allgemeine Sachrüge. Die Rechtsmittel
ha-ben auf die Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch wie auch zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den [X.] des [X.] verweist der [X.] zum Konkurrenz-verhältnis der 16 Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf sein Urteil vom 16. Juli 2009 (3 [X.], [X.], 97).
Das Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das [X.] die Prüfung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, obwohl dies nach den Urteilsfeststellungen veranlasst war. Beide Angeklagten konsumierten langjährig Marihuana, im Tatzeitraum [X.] täglich, und finanzierten diesen Eigenkonsum aus den Gewinnen, die sie durch das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erzielten. Der Angeklag-te F.
gab in seiner Einlassung den Drogenkonsum als Ursache für die Taten an und begann unmittelbar nach seiner Freilassung aus der Untersu-chungshaft eine ambulante Drogentherapie; eine
von ihm im [X.] daran angestrebte stationäre Therapie musste mangels Kostenzusage abgebrochen werden. Auch der Angeklagte K.
unternahm erste Therapiebemühungen;
die Strafkammer hat bei ihm die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach §
35 BtMG
befürwortet.
Bei dieser Sachlage, bei der ausgesprochen naheliegt, dass die Taten auf einen Hang der
Angeklagten zum übermäßigen Konsum von berauschen-den Mitteln zurückzuführen sind,
hätte das [X.] -
mit Hilfe eines Sach-verständigen (§
246a StPO) -
prüfen und entscheiden müssen,
ob die (weite-ren) Voraussetzungen für die Unterbringung der Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt gegeben sind. Daran hat sich durch die Neufassung des § 64 2
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StGB nichts geändert (vgl. [X.], Beschluss
vom 13.
November 2007 -
3 [X.], [X.], 73). Die Unterbringung nach §
64 StGB hat auch [X.] vor der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß §
35 BtMG ([X.], Beschluss vom 30.
März 2010 -
3 [X.], [X.], 216).
Angesichts der noch nicht abgeschlossenen Therapiebemühungen des Angeklagten F.
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seine stationäre Drogentherapie steht noch aus -
und des Umstandes, dass auch bei dem Angeklagten K.
eine freiwillige Drogentherapie im Sinne von § 35 BtMG offenbar erforderlich ist, kann der
[X.] den Urteilsgrün-den auch nicht entnehmen, dass von den Angeklagten die Gefahr, weitere er-hebliche rechtswidrige Taten zu begehen, nicht mehr ausgeht.
Dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nachho-lung der Unterbringungsanordnung nicht ([X.], Urteil vom 10. April 1990
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1 StR 9/90, [X.]St 37, 5). Die Beschwerdeführer haben die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht von ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
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Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt hier die [X.] unberührt. Der [X.] kann ausschließen, dass das [X.] bei Anordnung der Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt mildere Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hätte.
Ri[X.] Hubert befindet
sich im Urlaub und ist
daher gehindert zu
unterschreiben.
[X.] Pfister [X.]
Mayer
Gericke
6
Meta
19.06.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2012, Az. 3 StR 201/12 (REWIS RS 2012, 5499)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5499
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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