Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2016, Az. 2 StR 424/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16955

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:280116B2STR424.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 424/15

vom
28. Januar
2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.], zu Ziffer 2.
auf dessen Antrag, und nach Anhörung der [X.] am 28. Januar
2016
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12. Mai 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Unterbringung der
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden [X.].

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten H.

Ü.

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den An-geklagten A.

Ü.

hat es wegen Beihilfe zum bewaffneten [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-laubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es Verfalls-
und Einziehungs-entscheidungen
getroffen.

1
-
3
-
Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben zum Schuld-
und zum Strafausspruch sowie
zu
den
Verfalls-
und
Einziehungs-entscheidungen
ohne Erfolg. Sie führen jedoch zur Aufhebung des Urteils, so-weit die [X.] der Unterbringung in einen Entziehungsanstalt (§
64 StGB) betroffen ist. Wie die
Revision
mit Recht
beanstandet, hat sich das [X.] nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Angeklagten in [X.] unterzubringen sind, obwohl hierzu Anlass bestand.
Nach den Feststellungen konsumierte
der Angeklagte H.

Ü.

seit mehreren Jahren Cannabisprodukte sowie Amphetamin und Heroin, außerdem Diazepam und Rohypnol. Auch
der wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringe Menge und wegen Besitzes von Amphetamin [X.] Angeklagte A.

Ü.

konsumierte
bereits seit mehreren Jahren Cannabisprodukte. Darüber hinaus
verwendeten die beiden Angeklagten einen Teil der verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum. Zwar vermochte
das [X.]

worauf der [X.] zutreffend hinweist

keine genauen Angaben zu den [X.]mengen der beiden Ange-klagten treffen. Der Angeklagte H.

Ü.

hatte jedoch angegeben, vor seiner Inhaftierung täglich zwei Gramm Heroin konsumiert zu haben; der Angeklagte A.

Ü.

hatte bekundet, Marihuana und Amphetamin zu konsumieren, und hinzugefügt, dass sein [X.] größer als derjenige seines Bruders sei.
Bei dieser Sachlage hätte sich das [X.] bezüglich beider Ange-klagten zur näheren Erörterung der Frage gedrängt sehen
müssen, ob die Voraussetzungen
des § 64 StGB vorlagen.
Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist deshalb hinsichtlich beider Angeklagter neu zu befinden. Dass nur die Angeklagten Re-2
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4
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4
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vision eingelegt haben, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; [X.], Urteil vom 10. April 1990

1 StR 9/90, [X.]St 37, 5, 9).
Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es nicht. Der Senat schließt aus, dass
die Strafen geringer ausgefallen wären, wenn das [X.] die Maßregel angeordnet hätte.
Fischer Appl Eschelbach

Zeng

Bartel

Meta

2 StR 424/15

28.01.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2016, Az. 2 StR 424/15 (REWIS RS 2016, 16955)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16955

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